Rechtsprechung / OLG Köln / 2008

OLG Köln Beschluss vom 08.02.2008 – 2 Ws 645/07

ECLI:DE:OLGK:2008:0208.2WS645.07.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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Die gem. § 181 GVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 23.01.2008 zu dem Rechtsmittel im wesentlichen ausgeführt:

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"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom

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12.11.2007, mit dem gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro ersatz

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weise je 50,00 Euro am Tag Ordnungshaft verhängt worden ist. Zudem wendet er

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sich gegen die erfolgte Teilvollstreckung des Beschlusses.

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Dem Beschluss liegen Vorkommnisse im Rahmen der unter anderem am 12.11.2007

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gegen die Angeklagten D. und L. vor dem Amtsgericht - Schöffengericht – E. stattge

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fundenen Hauptverhandlung zugrunde, an der der Beschwerdeführer zunächst als

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Pflichtverteidiger, dann als Wahlverteidiger des Angeklagten D. und schließlich als

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Unbeteiligter teilgenommen hat.

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Die Hauptverhandlungsprotokolle vom 08. und 12.11.2007 enthalten hierzu folgende

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"Rechtsanwalt B. erklärte sodann: Vor Verlesung der Anklageschrift möchte ich einen Antrag stellen.

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Die Vorsitzende erklärte ihm daraufhin, dass derzeit keine Anträge entgegengenommen werden und dass derzeit auch nichts protokolliert werde. Es werde zunächst die Anklage verlesen. Rechtsanwalt B. unterbricht die Vorsitzende hierbei und brüllte, dass er darauf bestehe, jetzt Anträge stellen zu können. Ihm wird das Wort entzogen unter Hinweis auf die Prozessleitungsbefugnis durch die Vorsitzende gemäß § 238 StPO. Er wird darauf hingewiesen, dass sein prozessordnungswidriges Verhalten protokolliert wird. Ihm wird mehrfach durch die Vorsitzende das Wort entzogen. Dies ignoriert er und schreit weiter. Rechtsanwalt B. befiehlt dem Vertreter der Staatsanwaltschaft: Die Anklage wird jetzt nicht verlesen. Die Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass seine prozessuale Rolle ihm die Erteilung von Befehlen nicht gestatte. Er ignoriert die Vorsitzende Anordnungen und redet lautstark weiter.

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Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 10.09.2007. Hierbei wurde er immer wieder durch Rechtsanwalt B. unterbrochen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_19

Rechtsanwalt B. ergreift erneut ungefragt das Wort und will Anträge stellen.

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Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Auch dabei unterbricht Rechtsanwalt B. die Vorsitzende und brüllt: Ich beantrage die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 218 StPO. Die Angeklagten sollten erst mal richtig belehrt werden. Die Vorsitzende solle erst mal die StPO lesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_21

Während der Verlesung der Schriftstücke hat Rechtsanwalt B. unentwegt laut weiter geredet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_22

Das Gericht weist darauf hin, dass die Verhandlungsleitung der Vorsitzenden obliegt, das Schreien und unerlaubtes Wortergreifen nicht im Sinne der Strafprozessordnung ist und entsprechende Konsequenzen im Wiederholungsfall mit Protokollierung nach sich ziehen wird."

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Protokoll vom 12.11.2007:

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Rechtsanwalt B. ergreift unaufgefordert das Wort und möchte eine Erklärung abgeben. Auf den Einwand der Vorsitzenden hin, dass ihm das Wort nicht erteilt sei, erklärt Rechtsanwalt B.: Das ist mir scheißegal.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_25

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass die weitere Entgleisungen der Verteidigung in dieser Weise nicht dulden wird. Insbesondere Körperverletzungen des Angeklagten seitens der Verteidigung. Rechtsanwalt B. lacht laut, ergreift erneut das Wort und erklärt: "Das ist wohl als Witz gemeint, da kann ich mich darüber weglachen."

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_26

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. wird abgemahnt im Hinblick auf sein Verhalten während der und vor Verlesung des ersten Befangenheitsgesuches.

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Das Gericht weist darauf hin, dass weitere Wortergreifungen ohne Erlaubnis der Vorsitzenden und anderes prozessordnungswidriges Verhalten wie bereits am ersten Hauptverhandlungstag nicht hinnehmen wird. Dies wird eine Protokollierung des Verhaltens nach sich ziehen. Gegebenenfalls wird dann eine Entscheidung nach § 145 StPO mit der möglichen Kostenfolge im Falle der Aussetzung ergehen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_28

Der Vorsitzende ordnet den Aufruf des Zeugen B. an. Ein Aufruf kann zunächst nicht erfolgen, da Rechtsanwalt B. dies durch Ergreifen des Wortes verhindert. Während der Zeuge den Saal betritt ruft Rechtsanwalt B., dass er einen Antrag stellen will. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass Anträge derzeit nicht entgegengenommen werden. Rechtsanwalt B. schreit, dass der Aussetzungsantrag sofort entschieden werden muss.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_29

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. wirft der Protokollführerin für das Gericht und den Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Schriftsatz vom 12.11.2007 diesmal mit Maschinenschrift ausgefüllten Datum vom 12.11.2007 zu den Akten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_30

Der Zeuge B. wird erneut hereingerufen. Während dessen Belehrung fällt Rechtsanwalt B. der Vorsitzenden ins Wort und beanstandet die Verfügung.

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Die Vorsitzende beginnt erneut, den Zeugen zu belehren.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_32

Der sodann gestellte Protokollierungsantrag von Rechtsanwalt B. wird zurückgewiesen, da es sich nicht um einen protokollierungsbedürftigen Vorgang handelt.

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Rechtsanwalt B. erklärt: "Sie protokollieren ja sonst allen möglichen Quatsch. Das ist genau was ich meine."

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_34

Rechtsanwalt B. wird das Wort entzogen. Rechtsanwalt B. wirft der Protokollführerin erneut einen Schriftsatz auf die Computertastatur.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_35

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. ergreift erneut das Wort, so dass es der Vorsitzenden zunächst nicht möglich ist, den erneut eingereichten Antrag vom 12.11.2007 zu verlesen. Er beginnt, die Protokollführerin zu belehren und versucht, mit dieser eine Diskussion anzufangen. Dem Verteidiger wird erneut das Wort entzogen. Er wird abgemahnt und darauf hingewiesen, dass es ihm nicht zustehe, die Protokollführerin zu belehren und während der Beweisaufnahme zu stören und zu diskutieren.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_36

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. beanstandet die Verfügung der Vorsitzenden, nachdem diese bereits den Zeugen B. wiederholt versucht hat zu belehren. Rechtsanwalt B. wirft der Vorsitzenden erneut einen Befangenheitsgesuch vom 12.11.2007 auf den Gerichtstisch.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_37

Der Verteidiger unterbricht die Vorsitzende bei der Belehrung des Zeugen, obwohl ihm bereits die Verfügung der Vorsitzenden im Hinblick auf das weitere Vorgehen in der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_38

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. wird erneut abgemahnt. Hinweise der Vorsitzenden: Bei nächsten prozessordnungswidrigem Verhalten wird gemäß § 145 StPO verfahren werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_39

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. unterbricht die Vorsitzende erneut. Ihm wird erneut das Wort entzogen. Während des Diktat in das Protokoll unterbricht Rechtsanwalt B. erneut die Vorsitzende.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_40

Verfügung der Vorsitzenden: Die Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird aufgrund seines prozesswidrigen Verhaltens gemäß §§ 143, 145 StPO zurückgenommen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_41

Gründe: Durch sein Verhalten ist ein ordnungsgemäßer Ablauf der Verhandlung nicht mehr gewährleistet. Er unterbricht die Vorsitzende ständig.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_42

Die Zeugenvernehmung des Zeugen B. kann nicht durchgeführt werden. Dieses Verhalten begann bereits am 1. Verhandlungstag. Ein ordnungsgemäßer Ablauf der Verhandlung ist gefährdet. Das Verhalten des Verteidigers Rechtsanwalt B. gefährdet den Zweck der Pflichtverteidigung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_43

Rechtsanwalt B. bestellt sich sodann zum Wahlverteidiger unter Vorlage einer Vollmacht. Der Verteidiger Rechtsanwalt B. überreicht eine Strafprozessvollmacht. Des Weiteren versucht er, der Vorsitzenden ein erneutes Gesuch auf den Tisch zu werfen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_44

Rechtsanwalt B. erklärt: Das ist ein alter Hut, gucken Sie doch erst mal in den Kommentar.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_45

Rechtsanwalt B. wird unter Hinweis auf die getroffenen Verfügungen der hereingeworfenen Schriftstücke zurückgegeben. Er wirft ihn nun der Protokollführerin ohne Angabe von Gründen auf die Tastatur, die ihn auf Anweisung der Vorsitzenden Rechtsanwalt B. zurückreicht.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_46

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. ergreift erneut ungefragt das Wort. Das Wort wird ihm erneut entzogen, damit die Vorsitzende den Zeugen B. ordnungsgemäß belehren kann.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_47

Der Verteidiger Rechtsanwalt B. ergreift erneut das Wort. Dieses wird ihm entzogen. Ihm wird erklärt, dass die einmal getroffene Anordnung nach wie vor gilt und nicht ständig wiederholt werden wird. Rechtsanwalt B. ergreift wieder ungefragt das Wort und beantragt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_48

Verfügung der Vorsitzenden: Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wird aus den Gründen der Verfügung über die Rücknahme der Beiordnung zurückgewiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_49

Rechtsanwalt B. erhebt Beschwerde und erklärt, dass der Angeklagte das Recht auf einen notwendigen Verteidiger hat. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass Rechtsanwalt B. derzeit noch als Wahlverteidiger am Verfahren teilnimmt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_50

Rechtsanwalt B. erklärt: Ich bin nur bereit, die Verteidigung als Pflichtverteidiger weiterzuführen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_51

Das Gericht weist darauf hin, dass es dies als Niederlegung des Wahlverteidigermandats betrachtet. Rechtsanwalt B. erklärt: Ja.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_52

Die Vorsitzende fordert den ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt B. auf, seine Robe auszuziehen und sich gegebenenfalls als Öffentlichkeit in den Sitzungssaal zu setzen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_53

Rechtsanwalt B. kommt dieser Aufforderung nicht nach.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_54

Verfügung der Vorsitzenden: Dem Angeklagten D. wird Rechtsanwalt Z. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_55

Beschlossen und verkündet. Gegen den Rechtsanwalt B. wird wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro ersatzweise je 50,00 Euro ein Tag Ersatzordnungshaft verhängt. Der Beschluss wird für sofort vollziehbar erklärt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_56

Herr B. wird aufgefordert, mit einem Wachtmeister zur Gerichtskasse zu gehen und das Ordnungsgeld zu bezahlen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_57

Gegen die Ordnungsverfügung hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt N. noch am 12.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung gegen den Rechtsanwalt B. aufzuheben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_58

In der Akte ist weiter vermerkt:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_59

In der Unterbrechung 11.30 Uhr erscheint Justizhauptwachtmeister M. und erklärt, dass er mit Herrn B. auf der Gerichtskasse war. Dieser habe ihm gegenüber erklärt, dass er nicht bezahlen werde. Er gehe dann in die Zelle.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_60

Sodann führte Justizhauptwachtmeister M. Herrn B. in die Zelle.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_61

Beschlossen und verkündet :

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_62

Bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird die sofortige Vollziehung des Ordnungsgeldbeschlusses ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde den Wachtmeistern bekannt gegeben und um 11.35 Uhr ausgeführt .

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_63

Mit Verfügung vom 16.11.2007 hat die Vorsitzende des Schöffengerichts dargelegt, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde und hat dies weitergehend begründet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_65

Die gemäß § 181 Abs. 3 GVG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen gemäß § 178 Abs. 1 GVG einen Ordnungsgeldbeschluss erlassen. Nach dieser Vorschrift darf u.a. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Woche angeordnet werden, wenn sich eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_66

Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, dass dem Gericht die Wahrnehmung seiner Rechtsprechungsaufgabe erheblich erschwert oder gar unmöglich macht, insbesondere die Wahrheitsfindung erschwert. Die Wahrheitsfindung erfordert eine Verhandlungsatmosphäre, in der in Ruhe, Sachlichkeit und gegenseitiger Toleranz der Prozessstoff erörtert und Zeugen und Sachverständige angehört werden. Dazu gehört auch, dass alle Beteiligten in gegenseitiger Achtung agieren und die Prozessleitungsbefugnis des Gerichts bzw. dessen Vorsitzenden akzeptieren und dessen Anordnungen nachkommen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 178 GVG Rdnr. 3). Ungebühr ist demnach ein Verhalten, das dem Gericht eine sachliche Verhandlungsführung unmittelbar oder bei Hinzutreten weiterer Faktoren unmöglichen macht (Löwe-Rosenberg a.a.O.).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_67

Entsprechend diesen Voraussetzungen hat sich der Betroffene ungebührlich verhalten. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der ehemalige Verteidiger auch nach Entpflichtung und Niederlegung seines Wahlmandates in nahezu unglaublicher Weise die Hauptverhandlung sabotiert und gestört hat. Der Betroffene hat durch sein Verhalten Aufsehen erregt (...) und sich geweigert, sich als Unbeteiligter in den Zuschauerraum zu begeben. Dadurch hat er den geordneten Gang des Verfahrens mehr als erheblich gestört, so dass die Verhängung des Ordnungsgeldes und die ersatzweise Verhängung der Ordnungshaft sachgerecht und im Ergebnis unumgänglich war. Ermessensfehler sind insoweit und auch im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes nicht festzustellen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_68

Unschädlich ist auch, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift der Betroffene unmittelbar vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses entgegen § 33 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_69

Es ist anerkannt, dass von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille außer Frage steht und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Meyer-Goßner, a.a.O. § 178 GVG Rdnr. 14 m.w.N.).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_70

Nach dem Verhalten des Betroffenen in der gesamten Hauptverhandlung lagen diese Voraussetzungen ohne Zweifel vor. Es war ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Betroffene jede Gelegenheit zur Stellungnahme dazu nutzen würden, die Vorsitzende weiter zu beleidigen und die Fortführung der Hauptverhandlung zu sabotieren.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_71

Das Gericht konnte entgegen den Darlegungen des Betroffenen auch Ordnungsmittel nach § 178 GVG gegen ihn verhängen. Zu Recht hat das Gericht nach dem nahezu unglaublichen Verhalten des ehemaligen Verteidigers in der Hauptverhandlung diesen als Pflichtverteidiger entpflichtet, weil sein Verhalten gezeigt hat, dass er mit allen Mitteln versuchen wollte, die Hauptverhandlung durch unlauteres Verhalten zu sprengen und eine Entscheidung unmöglich zu machen. Eine solche Entpflichtung aus wichtigem Grund war nach dem Verhalten des Betroffenen zulässig und angezeigt, weil dieser es darauf angelegt hatte, durch flegelhafte Pöbeleien unter grober Missachtung der Pflichten eines Rechtsanwalts die Fortführung der Hauptverhandlung unmöglich zu machen (zur Rechtmäßigkeit einer Entpflichtung aus wichtigem Grund vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 143 Rdnr. 3f.).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_72

Die Wirksamkeit der Entpflichtung war dem Betroffenen auch bekannt, weil er ausweislich des Protokolls nach dem Entpflichtungsbeschluss erneut beantragt hat, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_73

Nachdem der Betroffene zudem sein Wahlverteidigermandat ausdrücklich niedergelegt hatte, war er am Verfahren nicht mehr beteiligt, so dass ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr nach § 178 GVG gegen ihn verhängt werden konnte.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_74

Die Vorsitzende hat im Übrigen zu Recht die unmittelbare Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses gemäß § 179 GVG veranlasst. Nachdem der Betroffene sich ausdrücklich geweigert hatte, das Ordnungsgeld zu bezahlen, war auch der Vollzug der Ordnungshaft zulässig.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_75

Ob Ordnungshaft sofort vollstreckt und dazu der Betroffene zur sofortigen Vollstreckung abgeführt wird, liegt im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O. § 180 GVG Rdnr. 5).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_76

Es ist zudem dem Vorsitzenden dabei überlassen zu bestimmen, ob und welche Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung sinngemäß anzuwenden sind.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_77

Insgesamt bestehen weder gegen die Verhängung noch gegen die Teilvollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses Bedenken, so dass die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen ist."

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_78

Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass es einer (nochmaligen) Gewährung rechtlichen Gehörs bereits deswegen nicht bedurfte, weil die Vorsitzende des Schöffengerichts den Beschwerdeführer vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht es sich vorbehalte, ihn im Hinblick auf die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung als Verteidiger zurückzuweisen und aus dem Saal entfernen zu lassen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer in aller gebotenen Deutlichkeit vor Augen stehen, dass eine Fortsetzung ungebührlichen Verhaltens Ordnungsmaßnahmen sogar in der gegenüber der Verhängung eines Ordnungsgeldes schärferen Form der Entfernung aus dem Saal (§ 177 GVG) nach sich ziehen konnte. Die Warnfunktion der Gewährung rechtlichen Gehörs war damit erfüllt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_79

Mit Rücksicht auf das weitere Beschwerdevorbringen sind lediglich noch die folgenden Anmerkungen am Platz: Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verhängung und (teilweise) Vollstreckung der Ordnungsmittel sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig gewesen, weil die Sitzung mangels Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers beendet gewesen sei, ist das schon deshalb unzutreffend, weil die Vorsitzende des Schöffengerichts dem Angeklagten D. vor Verhängung der Ordnungsmittel Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte. Auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung der Ordnungsmittel ist nichts zu erinnern; gemäß § 179 GVG obliegt die Beitreibung des Ordnungsgeldes dem Vorsitzenden. Es mag zutreffen, dass es unzulässig ist, wenn der Vorsitzende dem Störer durch einen Gerichtswachtmeister sofort den Betrag abnehmen lässt (Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 179 Rz. 4 mit Nachweisen zur Gegenauffassung); solches ist hier aber auch nicht geschehen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_80

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, da das GVG nicht dem Geltungsbereich des GKG unterliegt, § 1 Abs. 1 lit. a) GKG. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO selbst zu tragen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-08/2-ws-645-07#rd_81

Der Senat sieht sich abschließend durch das grob pflicht- und standeswidrige, nicht hinnehmbare Verhalten des Beschwerdeführers, der es – wie seine Äußerung erweist, er "gehe dann in die Zelle" – offensichtlich aus Demonstrationszwecken auf das Ergreifen von Ordnungsmitteln angelegt hat, veranlasst, der Rechtsanwaltskammer eine Abschrift seiner Entscheidung zukommen zu lassen.