Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 178
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 23.06.2021 – 25/18
- OLG Hamburg, 02.12.2019 – 2 Ws 137/19Ordnungsmittel im Strafverfahren: Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr bei Bezeichnung der Vorsitzenden als furchtbare Juristin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 02.07.2020 – 5 Ws 179-181/20
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
- BVerfG, 13.04.2007 – 1 BvR 3174/06Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 07.12.2015 – 1 Ws 202/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.06.2026 – 9 Ta 101/26
- OLG Brandenburg, 20.11.2024 – 13 WF 173/24
- BFH, 27.08.2024 – VIII B 40/23Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss
72 Entscheidungen zu § 178 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/178#abs-1 (1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/178#abs-2 (2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/178#abs-3 (3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.