Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 177
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.02.1979 – 2 BvR 154/78Ausschluß des Reporters einer Tageszeitung von der Teilnahme an einer öffentlichen HauptverhandlungZitiert von 10
- BGH, 14.10.1987 – 2 StR 466/87
- BGH, 13.05.1982 – 3 StR 142/82Zitiert von 1
- BGH, 09.05.1974 – 4 StR 102/74Zitiert von 2
- BGH, 02.12.1958 – 5 StR 520/58
- OLG Brandenburg, 02.09.2024 – 9 WF 149/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.06.2025 – 203 StRR 234/25
- OLG Nürnberg, 08.04.2024 – Ws 248/24
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KR 21/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Mündlichkeitsgrundsatz - Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters - mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des KlägersZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.