Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 181
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/181#abs-1 (1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/181#abs-2 (2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/181#abs-3 (3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.