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OLG Köln Urteil vom 06.10.2000 – 4 U 58/99

ECLI:DE:OLGK:2000:1006.4U58.99.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1

T a t b e s t a n d :

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses vom 01. Oktober 1998.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_1

Der Beklagte und Herr S. sind mit einem Anteil von je 50 % Gesellschafter und waren zuvor alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, die keine weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_2

In einem notariell beurkundeten Schiedsvertrag vom 26. September 1995 bestimmten die Parteien und Herr S. für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin - ausgenommen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen - die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_3

Am 01. Oktober 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass der Beklagte zukünftig nur noch in Gesamtvertretung zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollte. Mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 erklärte der Beklagte durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Beschlusses vom 01. Oktober 1998 wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB mit der Begründung, verschiedene dort genannte Zusagen des Geschäftsführers S., die den Beklagten zur Zustimmung bewogen hätten, seien nicht eingehalten worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_4

Am 25. Februar 1999 stimmte der Beklagte für einen Antrag, dass der Geschäftsführer S. in Zukunft nur gemeinsam mit dem Beklagten die Gesellschaft vertreten kann, weil Herr S. verschiedene, im Sitzungsprotokoll näher beschriebene Pflichtverstöße begangen habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_5

Mit ihrer dem Beklagten am 27. März 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin Feststellung der Wirksamkeit der am 01. Oktober 1998 beschlossenen Gesamtvertretung begehrt. Mit der Klagezustellung ist dem Beklagten entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO aufgegeben worden, binnen einer Frist von 2 Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und binnen einer Frist von weiteren 2 Wochen auf die Klage zu erwidern.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_6

Mit einem am 01. August 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages vorgetragen und die Einrede schließlich in der mündlichen Verhandlung entsprechend den Ausführungen des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 10. August 1999 erhoben.

9

Die Klägerin hat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_7

festzustellen, dass der Beklagte seit dem 01. Oktober 1998 als Geschäftsführer der Klägerin nur in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer S. K. S. zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

12

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_8

Er hat geltend gemacht, zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung vom 01. Oktober 1998 entsprechend der Darstellung im Anwaltsschreiben vom 03. Dezember 1998 durch Täuschung veranlasst worden zu sein. Der Geschäftsführer S. habe verschiedene ihn - den Beklagten - schädigende Maßnahmen ergriffen, wie sie u.a. im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. Februar 1999 aufgeführt seien.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_9

Unabhängig von der Schiedsfähigkeit einer Entscheidung über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses sei die Schiedseinrede im Streitfall wegen verspäteter Geltendmachung nicht zu beachten. Die Fristbestimmung für Verfahrensrügen nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei ungeachtet der Neuregelung des § 1032 ZPO weiterhin maßgeblich und beachtlich.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_10

In der Zwei- Personen- GmbH sei der Geschäftsführer S. auch ohne Abstimmung nach § 46 Nr. 8 GmbHG und ohne eventuelles Alleinvertretungsrecht befugt, die Klägerin im Rechtsstreit gegen den anderen Gesellschafter - den Beklagten - zu vertreten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_11

Der Gesellschafterbeschluss vom 01. Oktober 1998 sei wirksam. Die Anfechtung durch den Beklagten sei nicht innerhalb der in § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmten 6 - Monatsfrist erfolgt. Eine Anfechtung der Stimmabgabe, die Wirksamkeit unterstellt, lasse den Beschluss ebenfalls unberührt. Die eventuell ungültige Stimme des Beklagten sei ebenso wie Stimmenthaltung nicht als Nein-Stimme zu werten, so dass es für den Beschlussantrag bei der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verbleibe.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_12

Der Beklagte hat gegen das ihm am 08. November 1999 zugestellte Urteil am 08. Dezember 1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 2000 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_13

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Von der Klausel in § 3 Abs. 6 der Schiedsvereinbarung werde die Klage nicht erfasst, da es um

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_14

die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis gehe. Die Frage, inwieweit ein Schiedsspruch Rechtsgestaltung mit Wirkung für und gegen Dritte bewirken könne, stelle sich angesichts der besonderen Umstände bei nur zwei Gesellschaftern nicht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_15

Die Schiedseinrede sei rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben. § 1032 ZPO sei gegenüber den Bestimmungen in §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO die speziellere Norm, die eher der Vorschrift des § 39 ZPO entspreche. Jedenfalls sei keine wirksame Fristsetzung erfolgt, weil die Belehrungen zur fristsetzenden Verfügung für den Normalbürger nicht hinreichend eindeutig und klar seien.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_16

Die Klägerin sei für die vorliegende positive Beschlussfeststellungsklage nicht aktiv legitimiert. Der Beschluss vom 01. Oktober 1998 sei unwirksam, was bei verständiger Würdigung schon mit den Schriftsätzen vom 07. und 19. April 1999 erstinstanzlich festzustellen beantragt worden sei und vorsorglich wiederholt werde.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_17

Die Anfechtungsfrist sei gewahrt, zumal bislang kein von den Gesellschaftern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes Protokoll vorliege. Die Anfechtung seiner - des Beklagten - Stimmabgabe müsse mangels erforderlicher einfacher Mehrheit nach § 6 Abs. 5 der Satzung zur Nichtigkeit führen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

1.)

28

die Klage unter Abänderung des angefochtenen

29

Urteils abzuweisen;

30

2.)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_18

widerklagend, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 01. Oktober 1998 festzustellen, insoweit darin unter Ziffer 1.) die bisherige Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten in der Klägerin mit sofortiger Wirkung in eine Gesamt-Vertretungsbefugnis umgewandelt wurde.

33

Die Klägerin beantragt,

34

1.)

35

die Berufung zurückzuweisen;

36

2.)

37

die Widerklage abzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und widerspricht der Zulassung der Widerklage.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

40

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

41

Die zulässige Berufung des Beklagten hat sachlich keinen Erfolg. Zugleich war seine Widerklage, die der Senat zulässt, zurückzuweisen.

42

Berufung

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_20

Das Landgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

44

Die Einwende der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung.

45

a)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_21

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach den zutreffenden Ausführungen der Berufungserwiderung (dort Ziffer III, Blatt 171 GA) das besondere Feststellungsinteresse daran, was die Gesellschafter am 01. Oktober 1998 in Wahrheit beschlossen haben, durch die zweitinstanzlich erhobene Nichtigkeitswiderklage nicht entfallen.

47

Die Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, jedenfalls verspätet erhoben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_22

Die positive Beschlussfeststellungsklage entspricht spiegelbildlich der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, ist also - wie es zunächst auch die Berufung zutreffend beurteilt hat (vgl. Blatt 146, 147 GA) - gewissermaßen eine umgekehrte Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 96, 1753, 1755) galten Beschlussmängelstreitigkeiten bei einer GmbH - wie hier - generell als nicht schiedsfähig, weil Schiedsgerichte Entscheidungen nur zwischen den Beteiligten ("inter partes") treffen, nicht aber Rechtsbeziehungen auch zu am Verfahren nicht beteiligten Dritten ("inter omnes") gestalten können. Ob diese Rechtsprechung auf § 1030 ZPO neuer Fassung ebenfalls anwendbar ist, erscheint zweifelhaft. Grundsätzlich sind auch rechtsgestaltende Entscheidungen durch Schiedsgerichte möglich. Das Abgrenzungsmerkmal der Rechtskraftwirkung "inter partes" oder "inter omnes" verliert an Bedeutung, wenn für Außenstehende, aber vom Ergebnis betroffene Dritte eine Teilnahme am Schiedsverfahren möglich ist; dann wirken auch schiedsgerichtliche Entscheidungen "inter omnes" (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 21. Auflage, § 1030 Randnummer 9 und 10). Im Streitfalle kommt dem Gesichtspunkt der Wirkung für und gegen Dritte eher untergeordnete Bedeutung zu, da der Geschäftsführer S. der Klägerin den umstrittenen Beschluss will und diesen auch nicht mehr anfechten kann.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_23

Letztlich musste der Senat die generelle Schiedsfähigkeit einer derartigen Beschlussfeststellungsklage nicht abschließend beurteilen, weil die Schiedsvereinbarung vom 26. September 1995 vorrangig, weiterhin wirksam und hier beachtlich ist. Sie schließt in § 3 Abs. 6 die Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ausdrücklich aus, ersichtlich auf dem Hintergrund der genannten bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schiedsunfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wegen ihrer "inter omnes" - Wirkung. Da auch das positive Beschlussfeststellungsurteil dieselbe rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, gelten insoweit die selben Beweggründe der Gesellschafter. Der Senat legt deshalb § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrags dahin aus, dass diese Bestimmung auch für die positive Beschlussfeststellungsklage gelten soll und auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist. Die allgemeine Formulierung der "Vorbemerkungen" (Blatt 79 GA), wonach "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen" die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, rechtfertigt dem gegenüber keinen Umkehrschluss. Die insoweit speziellere Zuständigkeitsregelung enthält § 3 Abs. 6 der Schiedsvereinbarungen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_24

Die Schiedseinrede ist jedenfalls verspätet erhoben. Die §§ 282 Abs. 3 Satz 2, 296 Abs. 3 ZPO gelten aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (dort Seiten 5-8), auf die der Senat voll umfänglich Bezug nimmt, auch für § 1032 ZPO) (vergleiche auch Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 296 Randnummer 41 und Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 58. Auflage, § 1032 Randnummer 4). Die Bestimmung des § 1032 ZPO spricht nur den Grundsatz des § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO an; der Sonderfall der richterlichen Fristsetzung nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist damit nicht außer Kraft gesetzt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_25

Die Regelung in § 39 ZPO ist entgegen der abweichenden Auffassung der Berufung mit derjenigen in § 1032 ZPO nicht ohne weiteres vergleichbar. § 39 ZPO regelt den Fall der Begründung der Zuständigkeit eines bis dahin unzuständigen Gerichts, während § 1032 ZPO die Herbeiführung der Unzuständigkeit durch Erhebung der Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung ermöglicht. Insbesondere im letzt genannten Fall bedarf es deshalb alsbaldiger Klarheit über das Verteidigungsvorbringen, um zögerlichem Taktieren der beklagten Partei Einhalt zu bieten, also der wirksamen richterlichen Fristsetzung nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_26

Im Streitfall stehen auch die Belehrungen über Fristversäumung der Anwendung der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Der Hinweis im letzten Satz des Formulars Blatt 157 GA verdeutlicht nur, dass bei verzichtbaren Zulässigkeitsrügen - wie hier - eine Zulassung auch ohne Verzögerung des Rechtsstreits verweigert werden kann. Daß Zuständigkeitsrügen bis zur mündlichen Verhandlung nur dann möglich sind, wenn keine anwaltliche Vertretung gegeben ist, stellt der letzte Satz des ersten Absatzes der Zustellungsverfügung (Blatt 156 GA) unmissverständlich klar.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_27

Im übrigen war der Beklagte hier - rechtzeitig - anwaltlich vertreten, so dass es auf die von der Berufung erörterte Situation ohne anwaltliche Vertretung nicht entscheidend ankommt.

54

b)

55

Die Klage ist auch begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_28

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. In gleicher Weise wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Gesellschafter zu richten ist, ist umgekehrt die positive Beschlussfeststellungsklage von der Gesellschaft gegen den die Wirksamkeit des Beschlusses bestreitenden Gesellschafter zu erheben (vgl. zu allem Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, Anh. § 47, Randziffer 34 und 35).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_29

Der Gesellschafterbeschluss vom 01. Oktober 1998 ist wirksam. Eine Anfechtung durch den Beklagten ist gem. § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages verfristet, weil die Anfechtungsfrist ungeachtet der Erstellung eines wirksamen Protokolls jedenfalls 6 Monate nach der Beschlussfassung endet. Diese Frist war aber schon bei erstinstanzlicher Klageerwiderung vom 19. April 1999 verstrichen, erst recht bei zweitinstanzlicher Antragstellung auf Seite 8 der Berufungsbegründung vom 08. Februar 2000.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_30

Auch die Anfechtung der Stimmabgabe des Beklagten nach § 123 BGB (Anwaltsschreiben vom 03. Dezember 1998, Anlage K 10) ist aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis erfolglos, weil die etwa erfolgreiche Anfechtung lediglich zur Ungültigkeit der Stimme führen und nichts an der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern würde.

59

2.)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_31

Die Nichtigkeitswiderklage war zurückzuweisen, weil sie nach den obigen Darlegungen nicht innerhalb der absoluten Frist von 6 Monaten nach Beschlussfassung vom 01. Oktober 1998 (§ 6 Abs. 6 Satz 3 GmbH - Gesellschaftsvertrag) erhoben wurde, auch dann nicht, wenn man mit der Berufung die Widerklageerhebung bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 07. April 1999 sehen würde.

61

3.)

62

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

4.)

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/4-u-58-99#rd_32

Der Senat lässt die Revision wegen der Frage der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede des Beklagten gem. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu, weil die in der Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfrage, ob die Zeitbestimmung des § 1032 ZPO neuer Fassung entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht die speziellere Norm des § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Kraft setzt, höchstrichterlich bislang - soweit ersicht-lich - nicht entschieden ist.

65

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 20.000,00 DM.