Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 47 Abstimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 332
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.03.2004 – I-17 U 164/03
- OLG Düsseldorf, 24.02.2000 – I-6 U 77/99
- OLG Brandenburg, 05.01.2017 – 6 U 21/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.11.2009 – 8 U 61/09Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.03.2001 – I-6 U 64/00
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2022 – 20 W 225/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-1 (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-2 (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-3 (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-4 (4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.