Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 47 Abstimmung

Stand: 10.06.2019

Bund332 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-1 (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-2 (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-3 (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/47#abs-4 (4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

§ 46 § 48