§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/282#abs-1 (1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/282#abs-2 (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/282#abs-3 (3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Wird zitiert von 814 Entscheidungen zu § 282 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2005 – XII ZR 23/03Zivilprozessrecht: Unanwendbarkeit von § 282 Abs. 1 ZPO auf Vorbringen im ersten Verhandlungstermin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · Zurückweisung von VorbringenZitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 – 10 Sa 78/22
- OLG Hamm, 18.06.2020 – 24 U 64/19Zitiert von 2
- BGH, 17.07.2012 – VIII ZR 273/11Rechtzeitigkeit des Vorbringens innerhalb einer InstanzZitiert von 15
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2026 – 10 A 1867/26.AErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen geltend gemachter Verfahrensmängel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 27.05.2026 – 9 SLa 949/25
- LG Düsseldorf, 11.05.2026 – 9a O 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 282 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.