Rechtsprechung / OLG Hamm / 13. Senat für Familiensachen / 2023

OLG Hamm Beschluss vom 14.08.2023 – 13 UF 36/23

13. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0814.13UF36.23.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

I.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird vollumfänglich auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (dort Gründe zu I.) sowie auf die Gründe zu I. des Senatsbeschlusses vom 13.06.2023 verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) sind jeweils gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerden haben in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 13.06.2023 niedergelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, Erfolg.

Die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 19.06.2023, 30.06.2023 und 20.07.2023 geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

Die mit Schriftsätzen vom 30.06.2023 und vom 20.07.2023 erhobenen Einwände des Antragstellers gegen die mit vorbezeichnetem Beschluss mitgeteilte Rechtsauffassung des Senats rechtfertigen eine im Grundsatz abweichende Entscheidung nicht.

a)

Soweit sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.06.2023 auf den Beschluss des OLG Köln vom 24.05.2022 zu Az.: 14 UF 192/21 (zu finden bei juris) beruft und hierzu anmerkt, dort sei eine Aufteilung von Bachelor- und Masterstudium in zwei unterhaltsrechtlich selbständig zu bewertende Abschnitte verneint worden, dringt er hiermit nicht durch.

Die vorzitierte Entscheidung setzt sich mit der Frage, ob die unterschiedlichen Ausbildungsabschnitte der konsekutiven Bachelor-Master-Ausbildung unterhaltsrechtlich selbständig zu bewerten sind, nicht auseinander. Dort begehrte die Antragstellerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das im dortigen Verfahren allein streitige Bachelorstudium. Dass sie darüber hinaus angelegentlich in Aussicht stellte, ggf. im Anschluss an das Bachelorstudium den Masterstudiengang anzustreben, war nicht entscheidungserheblich und wurde vom dortigen Senat nicht weiter kommentiert. Wie im Senatsbeschluss vom 13.06.2023 ausgeführt, stehen zwischen den hiesigen Verfahrensbeteiligten etwaige Unterhaltsansprüche für das Bachelorstudium des Antragsgegners zu 1) gerade nicht im Streit, sondern allein die unterhaltsrechtliche Bewertung des zum Oktober 2021 aufgenommenen Masterstudiums, zu der der Senat mit Hinweisbeschluss vom 13.06.2023 bereits ausführlich Stellung genommen hat.

b)

Auch die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20.07.2023 überzeugen nicht.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner zu 1) noch bei Abschluss des Vergleichs im Dezember 2018 selbst davon ausgegangen sei, sein Bachelorstudium in längstens zwei Jahren abzuschließen und demnach sein Masterstudium zum Sommersemester 2021 aufzunehmen, sieht der Senat in der Aufnahme des Masterstudiums zum Wintersemester 2021/2022 eine nur geringfügige Abweichung von dieser Einschätzung. Bei Abschluss des Vergleichs wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten demnach jedenfalls die durch den Antragsgegner zu 1) beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums erörtert. Dem Antragsteller war somit ohne Weiteres bewusst, dass der Antragsgegner eine Fortsetzung seines Studiums beabsichtigte.

Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Antragstellers, er habe sich nach Abschluss des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht zu überzeugen.

Der im Vergleich niedergelegte Unterhaltsverzicht war - wie bereits mit Senatsbeschluss vom 13.06.2023 ausgeführt -, soweit er den vollständigen Verzicht auf jeden zukünftigen Unterhaltsanspruch betraf, wegen des Verstoßes gegen § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Hierbei handelte es sich um einen Umstand, der dem Antragsteller bei Vergleichsschluss ersichtlich nicht vor Augen stand. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtsfolgen, die zu den gewollten oder eingetretenen Rechtsfolgen - hier: Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf die im Wege des Vergleichs vereinbarten 450,00 EUR monatlich - hinzutreten, ist jedoch als bloßer Motivirrtum unbeachtlich, vgl. jurisPK/Baetge, BGB, 10. Aufl. 2023, § 119, Rn. 44 m.w. N.. Ein solcher Motivirrtum würde den Antragsteller nicht zur Anfechtung des Vergleichs berechtigen und kann wegen der gesetzlich normierten Unwirksamkeit der im Vergleichswege getroffenen Regelung nun auch nicht für eine auf Treu und Glauben gestützte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs fruchtbar gemacht werden.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1610 Abs. 2 BGB eine Orientierung an der Höchstförderungsdauer nach § 15a BAföG vornimmt und unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 HRG eine zeitliche Obergrenze von 12 Semestern für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch zugrunde legt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im Hochschulrahmengesetz vorgegebene Höchstdauer nicht zugleich die Höchstdauer der Unterhaltsleistungen festlegt, st. Rspr., vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2015, 11 WF 317/15, Tz. 11 - beck online = NJW-RR 2015, 1477; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2002, 13 WF 48/02, BeckRS 2002, 30285643; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.1998, 12 UF 95/98, Tz. 4 - juris.

Im Übrigen erschöpft sich der weitere Vortrag des Antragstellers in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, welches der Senat im vorzitierten Beschluss umfassend gewürdigt hat.

2.

Soweit allerdings der Antragsgegner zu 2) Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung des Senats erhoben hat, dringt er damit durch.

Mit seinem Schriftsatz vom 19.06.2023 beruft sich der Antragsgegner zu 2) unter erstmaliger Vorlage eines an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) vom 12.10.2021 (Bl. 346 d. A.) darauf, dass dem Antragsteller bereits im Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht worden war, dass der Antragsgegner 1) Vorausleistungen nach dem BAföG beantragt hatte. Weiter forderte der Antragsgegner zu 1) durch seine Verfahrensbevollmächtigten zur Erteilung von Auskünften zur Ermittlung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB auf. Dies veranlasste den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 2) unter dem 02.11.2021 eine Einkommenserklärung - auch diese erstmalig mit Schriftsatz vom 19.06.2021 vorgelegt - abzugeben.

Mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 12.10.2021 sind die Voraussetzungen einer rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt ab Oktober 2021 gem. § 37 Abs. 4 Ziff. 1 BAföG i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2) als erfüllt zu erachten mit der Folge, dass der Feststellungsantrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen ist.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.07.2023 behauptet, seine Verfahrensbevollmächtigten seien im Oktober 2021 in der Angelegenheit für ihn noch nicht mandatiert gewesen seien, weswegen der Zugang des Schreibens bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers keine Rechtswirkungen habe entfalten können, so mag dies zwar zutreffen. Ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Korrespondenz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sowie des Antragsgegners zu 1), insbesondere ausweislich des Schriftsatzes vom 26.10.2021 (überreicht per beA als Anlage 1, Bl. 115 d. A.) hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) jedoch an den Antragsteller weitergeleitet, der sich hierauf telefonisch bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) gemeldet hat. Ob die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt bereits mandatiert waren, ist danach unerheblich. Denn durch die Weiterleitung des Schreibens an den Antragsteller hatte dieser jedenfalls im Oktober 2021 Kenntnis davon, dass der Antragsgegner zu 1) einen Antrag auf BAföG-Vorausleistungen gestellt hatte. Daneben hatte der Antragsgegner zu 1) ihn unstreitig durch Schreiben vom 26.10.2021 zur Erteilung von Auskünften aufgefordert.

Die Voraussetzungen einer rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt liegen somit gem. § 37 Abs. 4 BAföG auch im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 2) vor.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 Ziff. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Verfahrenswert war gem. § 51 Abs. 1 FamGKG auf den zwölffachen Wert der geforderten Herabsetzung in Höhe von 450,00 EUR, mithin auf 5.400,00 EUR, festzusetzen. Soweit ein Feststellungsantrag anhängig gemacht wird, wonach kein Unterhalt geschuldet ist, ist § 51 Abs. 1 FamGKG auf die in der Zukunft anfallenden Unterhaltsansprüche anwendbar, ohne dass wegen der Geltendmachung im Wege des Feststellungsantrags eine verhältnismäßige Reduzierung vorzunehmen wäre, vgl. Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 51 FamGKG, Rn. 17. Etwaige gem. § 51 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigende Ansprüche standen zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).