Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/117#abs-1 (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/117#abs-2 (2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/117#abs-3 (3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/117#abs-4 (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/117#abs-5 (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 768 Entscheidungen zu § 117 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 23.04.2024 – 15 WF 26/24Zitiert von 2
- BGH, 23.05.2012 – XII ZB 375/11Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei verspäteter Vorlage der mit der Beschwerdeeinlegung verbundenen Beschwerdebegründung durch das ErstgerichtZitiert von 17
- BGH, 22.07.2015 – XII ZB 131/15Familienstreitsache: Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Eingabe des Beschwerdeführers mit der Bitte um Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem amtsgerichtlichen Beschluss über nachehelichen UnterhaltZitiert von 4
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- BGH, 25.06.2014 – XII ZB 134/13(Ehe- und Familienstreitsachen: Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung)Zitiert von 11
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2026 – XII ZB 158/26Familienstreitsache: Geltung einer einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 618/25Verfahrenskostenhilfe: Unzulässigkeit einer an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geknüpften Rechtsmitteleinlegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 10.07.2026 – 9 UF 202/25Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht: Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens auf Mindestlohnbasis bei unzureichenden Bewerbungsbemühungen des Barunterhaltspflichtigen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 117 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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