Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 342
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 12.09.2005 – 16 UF 153/05Zitiert von 1
- BGH, 02.10.2013 – XII ZB 249/12Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; künftiger Unterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres; Rüge unzureichender tatbestandlicher FeststellungenZitiert von 4
- BGH, 24.04.2024 – XII ZB 282/23Beschwerde in einer Familienstreitsache: Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe an die Geschäftsstelle bei Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Mehrbedarf eines Kindes für die VergangenheitZitiert von 1
- BGH, 15.02.2006 – XII ZR 4/04Zitiert von 7
- AG Karlsruhe, 04.04.2025 – 7 F 193/24
- OLG Hamm, 17.03.2015 – 2 UF 226/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- OLG Celle, 12.01.2026 – 17 UF 246/25
- OLG Celle, 04.11.2025 – 17 WF 160/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1613 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1613#abs-1 (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1613#abs-2 (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1613#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.