Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.01.2023 – 12 A 2791/20
- OVG Niedersachsen, 29.08.2018 – 4 LB 408/17Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 28.06.2019 – 3 K 162/19.F
- BVerwG, 06.02.2020 – 5 C 10/18Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium; unabweisbarer Grund; Anerkennungsentscheidung der zuständigen StelleZitiert von 18
- VG Ansbach, 29.08.2022 – AN 2 K 21.01602
- VG Ansbach, 16.01.2023 – AN 2 K 20.02754
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 7 AS 143/26 B ER
- LSG NRW, 20.11.2025 – L 6 AS 976/24
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2025 – 15 L 1741/25
150 Entscheidungen zu § 15a BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/15a#abs-1 (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/15a#abs-1a (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/15a#abs-1b (1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/15a#abs-2 (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/15a#abs-3 (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.