Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/51#abs-1 (1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/51#abs-2 (2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/51#abs-3 (3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
Wird zitiert von 531 Entscheidungen zu § 51 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.01.2023 – 21 WF 156/22
- OLG Stuttgart, 10.08.2016 – 17 UF 239/15
- OLG Karlsruhe, 18.02.2016 – 2 WF 301/15Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 10.02.2025 – 11 WF 1133/24
- OVG NRW, 23.10.2014 – 12 E 1135/14Zitiert von 10
- OVG NRW, 22.08.2014 – 12 E 867/14
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 04.08.2026 – 3 WF 304/26Einstweilige Anordnung: Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Verfahrenskostenvorschuss nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 27.05.2026 – XII ZR 71/24Streitwert und Beschwer bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.