Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1614#abs-1 (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1614#abs-2 (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

§ 1613 § 1615