Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 19 Bachelor- und Masterstudiengänge

Stand: 10.06.2019

Bund67 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-1 (1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-2 (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-3 (3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-4 (4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-5 (5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/19#abs-6 (6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

§ 18 § 20