Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 22.07.2025 – 15 K 4797/24Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 12.07.2012 – 8 UF 103/12
- OVG NRW, 10.05.1999 – 16 A 1095/96
- BGH, 17.07.2013 – XII ZR 49/12Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt aus übergangenem Recht wegen des Bezugs von BAföG-Leistungen: Prüfungsumfang des Familiengerichts hinsichtlich der Einkommensermittlung für die Eltern und der Anerkennung eines Härtefreibetrages; Darlegungs- und Beweislast für die Begrenzung des AnspruchsübergangsZitiert von 1
- OLG München, 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e
- AG Regensburg, 15.11.2022 – 209 F 748/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2025 – 12 B 17/25
- OLG Zweibrücken, 21.10.2024 – 6 UF 133/22
- VG Cottbus, 29.08.2024 – VG 4 K 10/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-1 (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-4 (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/37#abs-6 (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.