Rechtsprechung / LSG NRW / 8 / 2026
LSG NRW Urteil vom 15.07.2026 – L 8 BA 89/25
8 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0715.L8BA89.25.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015.
Die Klägerin ist ein in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter der Betriebsnummer N01 geführtes Unternehmen der Baubranche. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Herr G. O. (im Folgenden H). Dieser leitete noch eine weitere GmbH, die Y. Hoch- und Tiefbau GmbH (Betriebsnummer N02, im Folgenden: Y.-GmbH).
Aufgrund von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Bielefeld gegen H im Zusammenhang mit Schein- und Abdeckrechnungen von Servicefirmen zur Vorenthaltung von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung führte die Beklagte bei der Klägerin sowie bei der Y.-GmbH eine Betriebsprüfung durch.
Über die sich für die Y.-GmbH ergebende Nachforderung schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Detmold (SG) einen Vergleich (Az.: S 21 BA 3/21).
Von der Klägerin forderte die Beklagte nach Anhörung vom 17.05.2022 eine Nachzahlung von zuletzt 59.082,60 Euro (47.437,10 Euro zzgl. Säumniszuschläge von 11.645,50 Euro) (Summenbeitragsbescheid vom 21.10.2022; Teilabhilfebescheid vom 21.08.2023; Widerspruchsbescheid vom 06.12.2023).
Hiergegen hat die Klägerin am 08.01.2024 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Ausgehend von der zutreffenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) NRW (Senatsbeschl. v. 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER - juris) fehle es an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nach § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV i.V.m. den Regelungen des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vom 03.11.2010 (im Folgenden: GR). Im Hinblick auf die Klägerin vergebenen Betriebsnummer N01 laute die Prüfziffer 1, so dass die Zuständigkeit für den Erlass eines Prüfbescheides gem. Ziff. 1.2.1 S. 4 GR vorliegend nicht bei dem beklagten Regionalträger, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund liege. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides sei auch weder gem. § 41 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) heilbar noch gem. § 42 SGB X folgenlos.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2022 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 21.08.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid - auch formell - für rechtmäßig gehalten. Das LSG NRW überhöhe die Bedeutung des GR und verkenne den Gesetzeszweck des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV. Die sachliche Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger ergebe sich aus der Anwendung des § 125 SGB VI. § 28p SGB IV enthalte keine Regelungen über die sachliche Zuständigkeit, sondern normiere in Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Verpflichtung der Versicherungsträger zur Zusammenarbeit und Abstimmung gemäß § 86 SGB X. Die Vorschrift diene einzig dazu, Doppelprüfungen zu vermeiden und finde ihre Ausprägung in der rentenversicherungsinternen Vereinbarung der Verteilung nach Prüfziffern. Ein Abweichen von dieser Zuordnung sei möglich, soweit dieses von sachlichen Gründen getragen werde und nicht gegen das Willkürverbot verstoße. Ein sachlicher Grund könne in der Verwaltungspraktikabilität liegen. Inhaltlich mache es in Anbetracht der gleichen Rechtsgrundlagen für den Arbeitgeber keinen Unterschied, ob er von der DRV Bund oder von einem Regionalträger geprüft werde. Die gegenteilige Auffassung des LSG betreffe im Übrigen auch nur einseitig die Rentenversicherungsträger. Arbeitgeber hingegen könnten sich den zuständigen Rentenversicherungsträger durch die Wahl der Abrechnungsstelle „aussuchen“.
Ergänzend hat die Beklagte auf ein „Handbuch für Mitarbeiter im Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung, Thema: „Durchführung von Prüfungen wegen Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Scheinselbständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)“ (im Folgenden: Handbuch Schwarzarbeit) verwiesen. Dieses sehe auf Basis der bestehenden Rechts- und Beschlusslage ein trägerübergreifend abgestimmtes Verfahren vor und enthalte unter Ziff. 4.4.1 besondere Regelungen zur Verfahrenskoordination bei Großverfahren.
Die Beklagte hat das Inhaltsverzeichnis und den Textauszug der in Bezug genommenen Ziffer des Handbuches Schwarzarbeit in der Fassung vom 12.10.2023 sowie interne Vermerke zur Betriebsprüfung der Klägerin vorgelegt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden und den angefochtenen Bescheid durch Urteil vom 07.07.2025 aufgehoben. Der Prüfbescheid sei wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig.
Gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV stimmten sich die Träger der Sozialversicherung darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber sei jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Diese Abstimmung sei im GR unter Abschnitt 1.2 „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ erfolgt. Das GR stelle insofern eine abstrakt-generelle Regelung der sachlichen Zuständigkeit bei Betriebsprüfungen dar, in welchem die Aufteilung der Prüfungszuständigkeit bei sog. Ad-Hoc-Prüfungen gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 i.V.m. Ziff. 1.2.2 S. 2, 1.1.2 GR anhand der Betriebsnummer des Arbeitgebers und hier der sog. Prüfziffer, d.h. der letzten Ziffer der Betriebsnummer, erfolge. In Anwendung dieser Maßstäbe sei die DRV Bund (Prüfziffern 0-4) und nicht die Beklagte für den Erlass des vorliegenden Prüfbescheides mit der Prüfziffer 1 sachlich zuständig gewesen.
Für eine hiervon abweichende, einzelfallbezogene Zuständigkeit der Beklagten aufgrund der vorigen Betriebsprüfung der Y.-GmbH bestehe mangels Rechtsgrundlage kein Raum. Die Kammer schließe sich ausdrücklich der Rechtsauffassung des LSG NRW an (Beschl. v. 19.01.2022 - L 8 BA 195/20 B ER - juris Rn. 11 ff.).
Die Auffassung der Beklagten, es mache inhaltlich für den Arbeitgeber keinen Unterschied, von wem er geprüft werde, verkenne, dass auch der Gesetzgeber der sachlichen Zuständigkeit eine besondere Bedeutung beimesse. Diesbezügliche Fehler würden von § 41 SGB X gerade nicht erfasst und § 42 S. 1 SGB X benenne ausdrücklich nur die örtliche Zuständigkeit. Der Wunsch der Beklagten nach einer Bündelung der (sachlichen) Zuständigkeit sei nachvollziehbar; diesem könne aber durch Änderung des GR Rechnung getragen werden.
Eine andere Bewertung folge auch nicht aus dem von der Beklagten übersandten Handbuch Schwarzarbeit. Hierbei handele es sich dem Titel nach um eine interne, an Beschäftigte der Rentenversicherungen adressierte Arbeitsleitlinie. Eine solche Arbeitsempfehlung sei nicht geeignet, in zulässiger Weise die nach § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV i.V.m. dem GR im Wege einer abstrakt-generellen Regelung begründete sachliche Zuständigkeit für den Einzelfall abzuändern. Es sei zudem weder ersichtlich, ob die am GR beteiligten Sozialversicherungsträger sämtlich auch an der Erstellung des Handbuchs Schwarzarbeit mitgewirkt hätten, noch nach welchen Maßstäben ein etwaiger Widerspruch zwischen dessen Regelungen und dem GR aufzulösen wäre. Unabhängig davon vermöge die von der Beklagten herangezogene Ziff. 4.4.1 des Handbuchs Schwarzarbeit die Übernahme der Prüfung im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr verbleibe es gerade bei der originären sachlichen Zuständigkeit der DRV Bund. Schließlich lasse sich den weiteren von der Beklagten vorgelegten internen Unterlagen auch keine auf den Betrieb der Klägerin bezogene Abstimmung über die sachliche Zuständigkeit für die Betriebsprüfung entnehmen.
Gegen das ihr am 31.07.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.08.2025 Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht, dass der Gesetzgeber nunmehr entgegen der durch das SG vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf § 28p Abs. 2 SGB IV klarstellend tätig geworden sei. Er habe die streitige Rechtsfrage mit der Einfügung des Wortes „untereinander“ in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV durch das insoweit am 24.12.2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geklärt. Der Gesetzgeber regele deutlich, dass die Rentenversicherungen sich untereinander absprechen könnten, ohne dadurch eine Bindungswirkung nach außen zu erzeugen. Da ausdrücklich von einer Klarstellung gesprochen werde, sei diese bei der Auslegung des § 28p SGB IV hier zu berücksichtigen.
Die Abstimmungspflicht der Rentenversicherungsträger, die sich § 28p SGB IV entnehmen lasse, sei im Handbuch Schwarzarbeit konkretisiert. Aus Beklagtensicht habe es sich nicht um ein Großverfahren mit Scheinrechnungen gehandelt, für die das Handbuch gem. Ziff. 4.4.1 keine Anwendung entfalte. Das klägerische Unternehmen stelle keine Scheinfirma dar, die Scheinrechnungen erstellt habe. Bei nur zwei betroffenen Firmen sei eine Abstimmung über die Prüfung der von H betriebenen Gesellschaften erforderlich und zulässig gewesen. Abstimmungen zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), der DRV Bund und der Beklagten erfolgten in derartigen Fällen grundsätzlich telefonisch. Ein Vermerk über ein solches Telefonat ergebe sich aus den Akten nicht. Hier habe man sich nach dem Prinzip entschieden, dass es aufgrund der Zuständigkeit für die Y.-GmbH mit der wesentlicheren Forderung sachlich sinnvoll sei, die Klägerin mit H als der gleichen verantwortlichen Person mitzuprüfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2025 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die das Urteil des SG für überzeugend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass das hiesige Verfahren das einzige Verfahren bei ihr sei, in dem es um die streitige Zuständigkeitsfrage gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2025 ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 21.10.2022 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 21.08.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG), mit dem die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 59.082,60 Euro (47.437,10 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 11.645,50 Euro) nachgefordert hat.
Das SG hat der als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaften (vgl. BSG Urt. v. 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R - juris Rn. 12) und auch im Übrigen zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Der von der Beklagten als sachlich unzuständiger Behörde erlassene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12).
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 125 SGB VI als Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 125 Abs. 2 SGB VI) sowie die Regionalträger (§ 125 Abs. 1 SGB VI; zu den derzeit bestehenden Regionalträgern vgl. z.B. Winkler in: jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., Stand 01.10.2025, § 125 SGB VI Rn. 11).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des bei einer Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV aus dieser Gruppe sachlich für den konkreten Einzelfall zuständigen Rentenversicherungsträgers ist § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) (im Folgenden: a.F.) (dazu unter 1.). Hingegen ergibt sich diese Zuständigkeit weder unmittelbar noch analog aus § 125 SGB VI (dazu unter 2.). Die für die Rentenversicherungsträger im Rahmen von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. normierte Verpflichtung zur Abstimmung erfordert eine konkretisierende Regelung; diese ist im GR (in hinreichend abstrakt-genereller Form) erfolgt (dazu unter 3.). Nach dessen Bestimmungen begründet sich eine Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des hier streitigen Bescheides nicht (dazu unter 4.). Die Beklagte kann eine solche auch weder daraus herleiten, dass ihr eine Prüfzuständigkeit für die Y.-GmbH zukam (dazu unter 5.) noch ergibt sich eine Kompetenz zur Prüfung der Klägerin rechtlich aus Gründen der Praktikabilität oder aus einer vermeintlichen Unerheblichkeit, welche Behörde welche Aufgabe wahrnehme (dazu unter 6.). Selbst wenn man mit der Beklagten von der Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Zuständigkeitsbestimmung ausginge, wären die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegend mangels (belegter) Abstimmung nicht erfüllt (dazu unter 7.). Der Zuständigkeitsmangel ist schließlich auch beachtlich (dazu unter 8.).
1. Die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 a.F. SGB IV regelt bei Anwendung der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (vgl. z.B. BVerfG Urt. v. 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 - juris Rn. 66), d.h. unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzeshistorie, die Verteilung der sachlichen Zuständigkeit unter den Trägern der Rentenversicherung für Arbeitgeberprüfungen.
a. Wenngleich § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. nicht expressis verbis den Begriff der sachlichen Zuständigkeit verwendet, so legt der Wortlaut des ersten Halbsatzes („Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen;“) gleichwohl eine solche Regelung nahe. Der folgende zweite Halbsatz der Vorschrift („ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen“) ordnet dann nicht lediglich ein Bemühen um Abstimmung an, sondern trifft eine verbindliche Aussage darüber, wie viele Träger einen Arbeitgeber prüfen dürfen. Das Wort „nur“ schließt dabei eine nebeneinander bestehende Prüfungsbefugnis mehrerer Rentenversicherungsträger aus. Indem die Vorschrift die Prüfung einem Träger zuweist, begrenzt sie zugleich die Prüfkompetenz der übrigen Träger. Ein rein organisationsinternes Verständnis beraubte die Bestimmung im zweiten Halbsatz des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. demgegenüber jedes über den ersten Halbsatz hinausgehenden Inhaltes.
b. Die am Wortlaut gewonnene Auslegung wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. folgt unmittelbar auf die (ausdrückliche) Regelung der örtlichen Zuständigkeit im dortigen Satz 1. Die Vorschrift fügt sich damit in eine auch sonst im Recht der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erkennbare Regelungstechnik ein: Die örtliche Zuständigkeit wird ausdrücklich bezeichnet (vgl. §§ 128, 128a SGB VI), während sich die sachliche Zuständigkeit aus der jeweiligen Aufgabenzuweisung und ihrem unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeitsregelung ergibt (§§ 127, 129 f., 133 SGB VI), ohne terminologisch gesondert als solche hervorgehoben zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.01.2022 - L 8 BA 195/20 B ER - juris Rn. 8).
Dieser Aufbau des Gesetzes wird durch den binnen-systematischen Zusammenhang mit § 28p Abs. 1 SGB IV verfestigt. § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 SGB IV begründen die Prüfaufgabe und die Bescheidkompetenz der Rentenversicherung als Trägergruppe. Sie beantworten jedoch nicht die weitere Frage, welcher der mehreren Rentenversicherungsträger im konkreten Fall prüf- und entscheidungsbefugt ist. Eine solche Individualisierung setzt Absatz 1 vielmehr voraus. Denn nach § 28p Abs. 1 S. 3 SGB IV unterrichtet die Einzugsstelle den „für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung“, wenn sie eine alsbaldige Prüfung für erforderlich hält. Hier wird somit an einen innerhalb der Rentenversicherung im Einzelfall bestimmten zuständigen einzelnen Träger angeknüpft.
§ 28p Abs. 8 S. 1 SGB IV verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund, neben den Identifikationsmerkmalen eines jeden Arbeitgebers die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu speichern. § 28p Abs. 9 Nr. 3 SGB IV ermächtigt den Verordnungsgeber, den Inhalt der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführten Arbeitgeberdatei hinsichtlich der für die Planung der Arbeitgeberprüfungen erforderlichen Daten näher zu bestimmen. Davon hat dieser in § 14 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (BVV) Gebrauch gemacht. Zu den danach zu speichernden Angaben gehört „die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" (§ 14 Abs. 1 BVV); der Verordnungsgeber knüpft die Bestimmung des zuständigen Trägers damit ausdrücklich an die hier auszulegende Vorschrift. Die Verarbeitung dieser Angaben ist zudem im Grundsatz dem „zuständigen Träger der Rentenversicherung" und der Datenstelle der Rentenversicherung vorbehalten (§ 14 Abs. 2 BVV). Diese Regelungen setzen voraus, dass § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. nicht lediglich eine jederzeit abänderbare interne Arbeitsplanung betrifft, sondern die Prüfzuständigkeit auf einen bestimmten Rentenversicherungsträger individualisiert.
Hierfür spricht auch, welche Angaben im Einzelnen zu speichern sind. § 14 Abs. 1 BVV erfasst nicht nur vergangenheitsbezogene Daten - etwa das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde -, sondern auch zukunftsbezogene Planungsdaten, so das Datum der geplanten nächsten Prüfung und die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die verordnungsrechtlich vorausgesetzte Prüfplanung beruht damit auf einer im Voraus feststehenden Zuständigkeitszuordnung. Sie liefe leer, wenn die Prüfzuständigkeit erst aus Anlass eines konkreten Ermittlungsverfahrens einzelfallbezogen verschoben werden könnte.
c. Es entspricht auch Sinn und Zweck des § 28p Abs. 2 SGB IV a.F., für die Durchführung der Arbeitgeberprüfung eine eindeutige Zuständigkeitsordnung zu schaffen. Da mehrere Rentenversicherungsträger als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen, bedarf es einer abstrakt-generellen Regelung, die die Prüfungsaufgabe einem bestimmten Verwaltungsträger zuweist und somit festlegt, welche Behörde im konkreten Fall zum Tätigwerden befugt ist (dazu ausführlicher unter 3.a.). Ohne eine solche Zuordnung bliebe offen, welcher Träger im Einzelfall das Prüfverfahren durchzuführen und die damit verbundenen hoheitlichen Entscheidungen zu treffen hat. Die Vorschrift dient daher der (notwendigen) Herstellung einer klaren Kompetenzordnung innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung.
d. Auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. führen zu keinem anderen Verständnis.
Die Arbeitgeberprüfung wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) von den Einzugsstellen auf die Träger der Rentenversicherung übertragen und § 28p SGB IV in diesem Zuge neu gefasst. Die Gesetzesmaterialien stellen die Neuregelung dabei ausdrücklich in einen zuständigkeitsrechtlichen Zusammenhang; sie sprechen wiederholt von der „neuen Zuständigkeitsregelung des § 28p“ bzw. der „Neuregelung der Prüfzuständigkeit“ (vgl. BT-Drs. 13/1205, S. 6, 7, 8).
Speziell zu § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. führt die Gesetzesbegründung aus, die Vorschrift verpflichte die Rentenversicherungsträger, sich wegen ihrer Prüftätigkeit abzustimmen, um Mehrfachprüfungen desselben Arbeitgebers zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/1205, S. 6 f.; BR-Drs. 97/95, S. 7, 9). Diese Zielsetzung fügt sich in die Einordnung der Vorschrift als zuständigkeitsrechtliche Regelung ein, da die Vermeidung von Mehrfachprüfungen erfordert und auch voraussetzt, die Zuständigkeit aus der kollektiven Gruppe heraus auf einen einzelnen Träger zu übertragen.
e. Soweit der Gesetzgeber die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV durch das SGB VI-AnpG vom 22.12.2025 mit Wirkung zum 24.12.2025 geändert hat, entfaltet dies für die vorliegend vorzunehmende Auslegung von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. keine Relevanz.
Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Änderung solle „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung“ klarstellen, dass nicht § 28p Abs. 2 SGB IV, sondern § 28p Abs. 1 SGB IV die sachliche Zuständigkeit regele, die Verfahrensregelungen der Rentenversicherungsträger keine dahingehende Außenwirkung entfalteten und insbesondere in Fällen der Schwarzarbeit keinen Anspruch auf eine Prüfung durch einen bestimmten Rentenversicherungsträger vermittelten (vgl. BT-Drs. 21/1858, S. 63), bleibt dies im vorliegenden Fall rechtlich unbeachtlich. Eine gesetzgeberische Einordnung kann für vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Sachverhalte nur dann maßgeblich herangezogen werden, wenn die - hier als (vermeintlich) „klarstellend“ bezeichnete - Auslegung bereits zuvor nach den anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend angelegt war. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine materielle Änderung der Rechtslage (vgl. BSG Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - juris Rn. 38 ff. m.w.N.; Urt. v. 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R - juris Rn. 20). Die Auffassung des Gesetzgebers, eine Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 47; BSG Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - juris Rn. 40 m.w.N.). Dem Normgeber kommt keine Befugnis zur (nachträglichen) Interpretation (bestehender) gesetzlicher Vorschriften zu (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 47). Dass die nunmehrige in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegte Auffassung zur Auslegung bereits zuvor nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte hinreichend angelegt gewesen wäre, lässt sich indes nach den vorstehenden Erwägungen nicht feststellen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ihre sachliche Zuständigkeit für die vorgenommene Prüftätigkeit nicht auf § 125 SGB VI gestützt werden (die Heranziehung befürwortend Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4; wortgleich Hauner, Die Beiträge 2021, 437, 443). Die Vorschrift stellt lediglich eine allgemeine Organisationsnorm dar; ihr Anwendungsbereich erfasst die vorliegend streitige Prüftätigkeit darüber hinaus jedoch nicht.
Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Die Vorschrift benennt - wie bereits ihre Überschrift zeigt - die Gruppe der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit und stellt damit eine allgemeine Organisationsnorm dar. Eine konkrete Zuständigkeitszuweisung an einzelne Träger findet demgegenüber nicht statt (vgl. Freudenberg, B+P 2021, 781, 783).
Soweit § 125 Abs. 1 SGB VI dem Kollektiv der Rentenversicherungsträger Aufgaben zuweist, wird die von der Beklagten vorgenommene, streitige Betriebsprüfung inhaltlich (hier) nicht erfasst.
Bereits aus dem genannten Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich klar, dass sich die Zuständigkeitsregelungen der §§ 125 ff. SGB VI allein auf die „allgemeine“ Rentenversicherung beziehen. Dies wird in § 126 SGB VI wiederholt, der für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherungsträger in der „allgemeinen“ Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständig bestimmt. Zudem ist die Überschrift des bei § 126 SGB VI beginnenden Zweiten Unterabschnitts als Zuständigkeit in der „allgemeinen“ Rentenversicherung bezeichnet. Die Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV ist jedoch kein Verfahren der „allgemeinen“ Rentenversicherung, sondern ein im Beitrags- und Meldeverfahren des SGB IV gesondert geregeltes Prüfverfahren. Dass die (in § 125 SGB VI genannten) Träger der Rentenversicherung (neben den Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung) auch für die Durchführung von Betriebsprüfungen zuständig sind, ergibt sich (allein) aus der insoweit gegenüber § 125 SGB VI spezielleren Norm des § 28p Abs. 1 SGB IV und der dortigen Sonderzuweisung. Innerhalb dieser Vorschrift wiederum stellt § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. den Ausgangspunkt für die Konkretisierung der sachlichen Zuständigkeit auf einen einzelnen Rentenversicherungsträger dar. Für eine analoge Anwendung des § 125 SGB VI besteht in Anbetracht dieser Regelungen kein Raum. Soweit eine (genauere) Zuweisung von Aufgaben der „allgemeinen“ Rentenversicherung innerhalb der Gruppe der Rentenversicherungsträger in den §§ 127, 128 SGB VI vorgenommen wird, bieten letztere Vorschriften wegen ihrer Bezugnahme auf Versicherte für die hier streitige Betriebsprüfung (ebenfalls) keine tauglichen Anhaltspunkte zur einzelfallbezogenen Kompetenzbestimmung.
3. Ebenfalls genügt die Bestimmung in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F., dass sich die Träger der Rentenversicherung darüber abstimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen, nicht allein als hinreichende gesetzliche Grundlage zur Begründung der sachlichen Kompetenz im Einzelfall. Hierzu bedarf es vielmehr einer ergänzenden, konkretisierenden abstrakt-generellen Regelung (dazu unter a.). Eine solche stellt das GR dar (dazu unter b.).
a. Die gesetzliche Zuweisung hoheitlicher Kompetenzen erfordert hinreichend konkrete Bestimmungen.
Rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation verlangt aus Sicht des Bürgers eine klare Kompetenzzuordnung (vgl. BVerfG Urt. v. 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 - juris Rn. 157; BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23). Eine hinreichend bestimmte Zuweisung von Verwaltungsaufgaben ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern voraussetzt (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rn. 158). Ein Sozialleistungsträger darf einen Bescheid entsprechend nur dann erlassen, wenn ihm das Fachrecht die Entscheidungskompetenz für den konkreten Regelungsgegenstand zuweist. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten (vgl. BVerfG Urt. v. 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 - juris Rn. 109; BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23 m.w.N.). Die Kompetenzzuweisung muss so klar und bestimmt sein, dass der Normadressat erkennen kann, welche Behörde für eine Angelegenheit zuständig sein kann und nach welchen Maßgaben die konkrete Aufgabe einem bestimmten Verwaltungsträger zugewiesen ist (vgl. BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23; vgl. auch OVG Bremen Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20 - juris Rn. 36). Sie muss insbesondere eine eindeutige Verantwortungszuordnung ermöglichen (vgl. BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23). Gerade und besonders für den Bereich der - hier streitigen - sachlichen Zuständigkeit zeigen die Vorschriften der §§ 41, 42 SGB X, dass dieser eine hohe Bedeutung zukommt. Anders als für bestimmte andere Verfahrens- und Formfehler hat der Gesetzgeber der sachlichen Zuständigkeit ein solches Gewicht beigemessen, dass für derartige Mängel eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit nicht vorgesehen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. (allein) nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage im Fall der Kompetenzbestimmung für Betriebsprüfungen eine „freie“ Wahl der Behörden untereinander im Sinne einer situativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen können soll, wie dies wohl die Beklagte vertritt, sind nicht erkennbar. Eine solche verbietet sich auch angesichts des Eingriffsgewichts der Betriebsprüfung, die erhebliche grundrechtsrelevante Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beinhaltet (vgl. Freudenberg B+P 2021, 781, 783) und dessen Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sowie allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. dazu BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 7/19 R - juris Rn. 32). Im Übrigen sind die Träger der Rentenversicherung eigenständige Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, auch wenn sie nach einheitlichen Grundsätzen arbeiten (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Verbandskompetenz vorliegt, wenn eine Landesbehörde statt einer Bundesbehörde oder umgekehrt tätig wird (vgl. Freudenberg B+P 2021, 781, 783).
Diesen Maßgaben vermögen nur abstrakt-generelle Regelungen, d.h. Regelungen, die für eine Vielzahl von Sachverhalten und Adressaten gelten (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 19.02.2025 - 3 CN 5.23 - juris Rn. 33) bzw. die eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfassen (vgl. BVerfG Beschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 229/09 - juris Rn. 26), Rechnung zu tragen, da allein sie die dargelegte notwendige Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuweisung gewährleisten können.
Auch ein Vergleich mit anderen Zuständigkeitsordnungen unterstreicht dieses Erfordernis. So hat der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich abstrakt-generelle Strukturen geschaffen, nach denen eine Mehrfachzuständigkeit in eine einzelfallbezogene behördliche Abstimmung, Einigung oder Abgabe überantwortet worden ist. Beispielhaft machen § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 25 Abgabenordnung (AO) sowie § 49 Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jeweils erkennbar, dass mehrere Behörden für dieselbe Angelegenheit in Betracht kommen, und bestimmen zugleich, nach welchen Maßgaben die konkrete Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall zwischen ihnen zu klären ist.
b. Die (hiernach) erforderliche Konkretisierung der in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. vorgesehenen Abstimmung der Rentenversicherungsträger ist durch das GR zur Überzeugung des Senats hinreichend erfolgt (vgl. ebenso LSG Bayern Beschl. v. 15.01.2018 - L 14 R 5201/16 - juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.02.2026 - L 2 BA 682/25 - juris Rn. 39; Freudenberg B+P 2021, 781, 783; Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021 (Stand 03.03.2026), § 28p SGB IV Rn. 130 ff., 137). Dessen Bestimmungen - die im Übrigen auch von sämtlichen Rentenversicherungsträgern regelmäßig angewendet werden - enthalten abstrakt-generelle Regelungen der sachlichen Zuständigkeit. Sie legen nach allgemeinen, im Voraus bestimmten Kriterien fest, ob die Betriebsprüfung von der Beklagten als Regionalträger oder einem Bundesträger durchzuführen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.08.2021 - L 8 BA 28/20 B ER - juris Rn. 10; Beschl. v. 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER - juris Rn. 8; LSG Bayern Beschl. v. 15.01.2018 - L 14 R 5201/16 - juris Rn. 24; vgl. auch Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021 (Stand 03.03.2026), § 28p SGB IV Rn. 138). Aufgrund ihrer Veröffentlichung entfalten sie auch hinreichende Außenwirkung, um als konkretisierende Regelungen zur Zuständigkeit herangezogen werden zu können (vgl. zur Heranziehung von Rundschreiben der Spitzenverbände z.B. auch BSG Urt. v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - juris Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21.06.2010 - L 9 KR 423/07 - juris Rn. 16 ff.; LSG Niedersachsen Urt. v. 02.08.2000 - L 4 KR 164/99 - beck-online Rn. 21).
4. Auf der Grundlage von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. i.V.m. dem GR war die Beklagte für den Erlass des hier streitigen Prüfbescheides sachlich nicht zuständig.
Das GR enthält unter Ziff. 1.2 ausdrücklich Regelungen zur Verteilung der Prüfzuständigkeiten und bezieht sich dabei in der dortigen Überschrift „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ konkret auf den von § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB IV a.F. geforderten Ausschluss. Gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 GR erfolgt die Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der DRV Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV. Bei einer Ad-hoc-Prüfung, wie sie dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde liegt (vgl. Ziff. 1.1.2, dritter Spiegelstrich GR), richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich gem. Ziff. 1.2.2 S. 2 i.V.m. Ziff. 1.1.2 GR nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Gem. Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 1 GR prüft die DRV Bund Arbeitgeber, bei denen die als letzte Stelle der Betriebsnummer ausgewiesene Prüfziffer 0 bis 4 beträgt. Die Regionalträger prüfen demgegenüber in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Arbeitgeber, deren Betriebsnummer eine Prüfziffer von 5 bis 9 aufweist (Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 2 GR).
Die der Klägerin zugeteilte Betriebsnummer N01 endet mit der Prüfziffer 1. Entsprechend war nach Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 2 GR nicht die Beklagte als Regionalträgerin, sondern die DRV Bund für die Prüfung zuständig.
5. Eine Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin folgt ebenfalls nicht daraus, dass die Beklagte nach dem GR für die Y.-GmbH mit der Betriebsnummer N02 wegen der dortigen Prüfziffer 8 prüfzuständig gewesen ist und beide Unternehmen von H als Gesellschafter-Geschäftsführer geführt worden sind.
Weder das GR (dazu unter a.) noch das Handbuch Schwarzarbeit (dazu unter b.) begründen für diesen Fall eine Annex-, Folge- oder Konzentrationszuständigkeit des für eine Betriebsnummer (hier der Y.-GmbH) zuständigen beklagten Rentenversicherungsträgers auf Betriebe mit einer anderen Betriebsnummer (hier der Klägerin).
a. Für die nicht ungewöhnliche Konstellation der von einer Person geführten verschiedenen (Kapital-)Gesellschaften mit unterschiedlichen Betriebsnummern enthält das GR keine von der Grundregel nach Ziff. 1.2.1 (S. 4) GR abweichende Sonderregelung. Die in den Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 GR vorgesehenen, an gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher ausgerichteten Sonderzuständigkeiten liegen ersichtlich nicht vor.
Eine Öffnungsklausel oder (sonstige) Kriterien, nach denen von der abstrakt-generell (nach der Betriebsnummer) festgelegten sachlichen Zuständigkeit wegen eines Sachzusammenhangs, strafrechtlicher Vorermittlungen oder aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgewichen werden dürfte, enthält das GR nicht. Zwar wäre es den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der ihnen ermöglichten Abstimmung nach § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. unbenommen gewesen, Zuständigkeitsregelungen nach im Voraus bestimmten Kriterien so auszugestalten, dass besonderen Bedürfnissen der Praxis, etwa einer Bündelung von Prüfungen im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung, Rechnung getragen wird (vgl. Freudenberg, B+P 2021, 781, 783). An einer solchen Differenzierung fehlt es jedoch. Diese ist im Übrigen auch trotz der entsprechenden Hinweise des erkennenden Senats im Beschluss vom 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER nicht vorgenommen worden.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die enge Auslegung benachteilige einseitig die Rentenversicherungsträger, wohingegen Arbeitgeber sich den zuständigen Rentenversicherungsträger durch die Wahl der Abrechnungsstelle „aussuchen“ könnten, ist dies unzutreffend. Für Ad-Hoc-Prüfungen wie hier richtet sich die Prüfzuständigkeit gem. Ziff. 1.2.2 S. 2 GR (i.V.m. Ziff. 1.1.2 GR) ausdrücklich gerade nicht nach der Betriebsnummer der Abrechnungsstelle, sondern (allein) nach derjenigen des Arbeitgebers.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ihre sachliche Zuständigkeit für die streitige Betriebsprüfung auch nicht aus dem (lediglich) auszugsweise vorgelegten Handbuch Schwarzarbeit abgeleitet werden.
aa. Das Handbuch Schwarzarbeit kann zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es als interne Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger nicht veröffentlicht worden ist. Es genügt damit von vornherein nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit der Zuständigkeitsordnung (dazu ausführlich unter 3.a.).
bb. Unabhängig davon würde selbst eine Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Auszüge zu Ziff. 4.4.1 nicht genügen, um deren sachliche Zuständigkeit für die hier streitige Betriebsprüfung zu begründen. Diese Ziffer lautet:
„Verfahrenskoordination bei Großverfahren
Bei Prüfungen gemäß § 2 Absatz 4 SchwarzArbG, bei denen ein Beschuldigter zwei oder drei Firmen mit unterschiedlichen Betriebsnummern betreibt beziehungsweise betrieben hat, soll grundsätzlich nur ein Rentenversicherungsträger zuständig sein. Die AGBEIUE hat daher in ihrer Sitzung 3/2011 unter TOP 6 beschlossen, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach der Mehrzahl der aktiven Betriebsnummern richtet (Majoritätsprinzip). Bei gleicher Anzahl soll eine Absprache zwischen den Rentenversicherungsträgern erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach dem Sitz der FKS-Dienststelle richten. Großverfahren, bei denen seitens der FKS eigene Ermittlungsgruppen eingerichtet werden und gegebenenfalls bis zu mehreren 100 Betriebsnummern betroffen sind, werden von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Bei diesen Großverfahren liegt entweder ein Fall von illegaler Arbeitnehmerüberlassung vor, für den bereits eine gesonderte Zuständigkeitsregelung existiert oder es handelt sich um sogenannte Servicefirmen, die bundesweit Scheinrechnungen für andere Firmen erstellen. Bei dieser Fallkonstellation verbleibt es bei der originären Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger, da für jeden Rechnungsempfänger gesondert geprüft werden muss, ob die Scheinrechnungen für Schwarzlohnzahlungen verwendet worden sind. Die selten auftretenden Großfälle, bei denen ein Beschuldigter beziehungsweise eine Beschuldigtengruppe bundesweit eine Vielzahl von Firmen besitzen, erfordern stets einen erweiterten Koordinierungsaufwand. Die Bearbeitung sowie die Festlegung der einzelnen Zuständigkeiten erfolgen daher losgelöst von dem in TOP 3 der AGBEIUE 2/2011 beschriebenen Verfahren. Zu beachten ist dabei, dass die Zuständigkeiten der regionalen Rentenversicherungsträger in § 128 SGB VI gesetzlich geregelt sind. Eine Prüfung außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche ist grundsätzlich nicht möglich. Lediglich im Einzelfall kann durch die Beauftragung eines Rentenversicherungsträgers die Bearbeitung außerhalb der Zuständigkeiten erfolgen (AGBEIUE 2/2017 TOP 4).“
Der Gegenstand des dem Gericht mitgeteilten Auszugs beschränkt sich mithin auf verfahrensbezogene Erläuterungen und Hinweise für besondere Prüfungssituationen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Scheinselbständigkeit. Die prüfungslenkenden Hinweise setzen bestehende Zuständigkeiten voraus, indem sie an die „sachliche Zuständigkeit“, die „örtliche Zuständigkeit“ und die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten der regionalen Rentenversicherungsträger anknüpfen. Soweit aus Gründen der Verfahrenskoordination gleichwohl eine vom GR abweichende Bearbeitung ermöglicht werden soll, unterstellt das Handbuch eine solche Verlagerungsmöglichkeit lediglich, ohne hierfür selbst eine tragfähige Grundlage zu schaffen.
Schließlich ergäbe sich selbst bei Heranziehung der Ziff. 4.4.1 des Handbuchs keine Zuständigkeit der Beklagten.
Sollte der Sachverhalt angesichts des Zusammenhangs der Prüfung mit Ermittlungen gegen eine Tätergruppe, die im Verdacht stand, bundesweit eine Vielzahl sogenannter Servicefirmen zur Erstellung von Schein- oder Abdeckrechnungen zu beherrschen, einem bundesweiten Servicefirmenkomplex zuzuordnen sein, wäre eine solche Absprache ohnehin ausgeschlossen. Ziff. 4.4.1 des Handbuchs nimmt entsprechende Großverfahren ausdrücklich von der zuvor beschriebenen Zuständigkeitsregelung aus und belässt es bei der originären Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger.
Der Auffassung der Beklagten, dies betreffe lediglich die Prüfung der Servicefirmen selbst, steht bereits die Begründung der Regelung entgegen. Danach verbleibt es bei der originären Zuständigkeit, weil für jeden Rechnungsempfänger gesondert zu prüfen ist, ob die Scheinrechnungen für Schwarzlohnzahlungen verwendet worden sind. Erfasst ist damit gerade die Prüfung der Rechnungsempfänger, zu denen bei der Einordnung des Sachverhalts durch die Beklagte auch die Klägerin zählte.
Im Übrigen folgt auch aus den weiteren Bestimmungen der Ziff. 4.4.1 des Handbuchs keine Zuständigkeit der Beklagten. Das in Ziff. 4.4.1 Satz 2 vorgesehene Majoritätsprinzip findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da auf die Beklagte keine Mehrheit aktiver Betriebsnummern entfällt. Eine bei gleicher Anzahl aktiver Betriebsnummern gem. Ziff. 4.4.1 S. 3 des Handbuchs in Betracht kommende Einzelfallabstimmung zur Prüfung der Klägerin ist nicht erkennbar. Die pauschale Angabe der Beklagten, in Fällen wie dem vorliegenden erfolge grundsätzlich eine telefonische Abstimmung zwischen der FKS, der DRV Bund und der Beklagten, genügt hierfür schon vor dem Hintergrund nicht, dass die Einbeziehung der FKS nicht der in Ziff. 4.4.1 vorgesehenen Absprache zwischen den beteiligten Rentenversicherungsträgern entspricht. Unabhängig davon lässt die Schilderung einer (lediglich) allgemeinen Verwaltungspraxis nicht erkennen, dass im konkreten Fall eine tatsächliche Absprache über die Zuständigkeit für die Prüfung der Klägerin erfolgt ist. Eine solche lässt sich auch den von der Beklagten vorgelegten bzw. angegebenen internen Vermerken nicht entnehmen. Allein die Übersendung des Vorgangs von der DRV Bund an den Prüfer der Beklagten mit dem Kommentar, dass dieser Vorgang zur Betriebsnummer N02 gehöre, vermag die Durchführung einer Abstimmung zur Überzeugung des Senats nicht zu belegen. Vielmehr spiegelt sich in dieser Formulierung nur die - aus Sicht des Senates fehlerhafte - Annahme des Sachbearbeiters der DRV Bund, eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich (bereits) aus der Prüfung der Y.-GmbH.
6. Soweit die Beklagte Gesichtspunkte der Praktikabilität anführt, lässt sich hieraus keine einzelfallbezogene Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen. Wie bereits dargelegt verkennt auch der Senat nicht, dass eine Bündelung von Prüfungen namentlich bei Sachverhalten mit strafrechtlichem Hintergrund sinnvoll erscheinen kann. Derartige Erwägungen ersetzen jedoch keine fehlende Rechtsgrundlage für eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung und lassen (damit) die in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. i.V.m. dem GR vorgegebene Zuständigkeitsverteilung unberührt. Ein Selbsteintrittsrecht in Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage besteht nicht.
Auch der Einwand, es sei letztlich unerheblich, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführe, weil alle Träger dieselben materiell-rechtlichen Maßstäbe anzuwenden hätten (so Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4; wortgleich Hauner, Die Beiträge 2021, 437, 443), überzeugt nicht.
Die Rentenversicherungsträger sind trotz ihrer Bindung an einheitliche gesetzliche Vorgaben jeweils eigenständige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV; vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 11/2019, § 125 Rn. 45; Freudenberg, B+P 2021, 781, 783), deren konkrete Kompetenz nach den bereits dargelegten Maßstäben begründet sein muss. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Würde man die Zuständigkeitsfrage im Übrigen für unerheblich halten, verlöre die Zuständigkeitsordnung im Bereich der öffentlichen Verwaltung weitgehend ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Nahezu jede Behörde könnte dann ihre Befassung mit einer Angelegenheit damit rechtfertigen, es seien ohnehin dieselben materiell-rechtlichen Vorgaben anzuwenden. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Rentenversicherungsträger auf derselben materiell-rechtlichen Grundlage zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gelangen können, wie sich dies in den Verfahren vor den Sozialgerichten nicht selten zeigt und insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten der Träger untereinander deutlich wird.
7. Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten wäre schließlich selbst dann nicht gegeben, wenn ihre Auffassung zuträfe, Zuständigkeitsbestimmungen müssten (vom GR abweichend) einzelfallbezogen zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bzw. aus Praktikabilitätserwägungen möglich sein. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. - wie der Senat meint - einer durch das GR erfolgten Konkretisierung bedarf, dessen Bestimmungen keine Zuständigkeit der Beklagten begründen, fehlt es im Übrigen auch an den Voraussetzungen der gesetzlichen Norm selbst. So lässt sich eine (als Tatbestandsmerkmal in § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 SGB IV a.F. vorgesehene) Abstimmung der Rentenversicherungsträger darüber, dass hier konkret die Beklagte anstelle der DRV Bund die Prüfung der Klägerin übernehmen sollte - wie bereits aufgezeigt - zur Überzeugung des Senats nicht erkennen.
8. Der festgestellte Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist schließlich auch zu beachten. Er zählt weder zu den in § 41 SGB X genannten unbeachtlichen Fehlern noch zu den Mängeln, bei denen nach § 42 S. 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG Urt. v. 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R - juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER - juris Rn. 11; Heße/Wangler in BeckOK, SGB X, Stand 03/2026, § 42 Rn. 3; Schütze in Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 42 Rn. 5 m.w.N.; Leopold in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 42 Rn. 44 m.w.N.). § 42 S. 1 SGB X, wonach die Aufhebung eines nicht nach § 40 SGB X nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ist auf die sachliche Zuständigkeit nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 KR 3/21 R - juris Rn. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor, da es an den Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV in der bis zum 23.12.2025 geltenden Fassung die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Gruppe der Rentenversicherungsträger regelte und einer Konkretisierung durch abstrakt-generelle Festlegungen der Rentenversicherungsträger zugänglich war, betrifft aufgrund der Änderung durch das SGB VI-AnpG ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werfen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht regelmäßig keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr auf (vgl. BSG Beschl. v. 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.). Ein fortbestehender Klärungsbedarf kommt (nur) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem früheren Recht zu entscheiden ist, die außer Kraft getretene Vorschrift für die Nachfolgeregelung fortwirkt oder die zum früheren Recht entwickelten Rechtsgrundsätze auch für die neue Rechtslage erheblich geblieben sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine erhebliche Anzahl noch offener Altfälle ist weder ersichtlich noch von der Beklagten, die in dieser Sache allein das vorliegende Verfahren führt, aufgezeigt worden. Auf Nachfrage des Senates hat die DRV Bund (im Parallelverfahren L 8 BA 131/25) lediglich auf vier dortige Verfahren sowie zwei weitere Verfahren von Regionalträgern hingewiesen, in denen sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch stellen soll. Eines der Verfahren der DRV Bund hat sich zwischenzeitlich aus anderen Gründen erledigt. Eine derart begrenzte Anzahl vereinzelter Verfahren genügt nicht, um der Auslegung einer außer Kraft getretenen Vorschrift weiterhin eine über den Einzelfall hinausreichende Breitenwirkung beizumessen. Das BSG hat selbst bei acht noch anhängigen Verfahren Zweifel daran geäußert, dass diese für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung erheblich genug seien (vgl. BSG Beschl. v. 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B - juris Rn. 8; Beschl. v. 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B - juris Rn. 11).
Auch eine Fortwirkung der früheren Rechtslage für die Auslegung der seit dem 24.12.2025 geltenden Fassung besteht nicht. Der Gesetzgeber hat § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV gerade vor dem Hintergrund der zu seiner früheren Fassung ergangenen Rechtsprechung geändert und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift nach seinem für die Zukunft maßgeblichen Regelungskonzept keine sachliche Zuständigkeitszuweisung zwischen den einzelnen Rentenversicherungsträgern vermitteln solle (vgl. BT-Drs. 21/1858, S. 63). Unabhängig davon, wie diese gesetzgeberische Einordnung für die Auslegung des bis zum 23.12.2025 geltenden Rechts zu bewerten ist, muss die Rechtslage für zukünftige Sachverhalte nunmehr eigenständig anhand der Neufassung beurteilt werden. Einer höchstrichterlichen Klärung der früheren Fassung bedarf es deshalb zur Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts nicht.
Schließlich sind auch die zur alten Gesetzesfassung maßgeblichen Rechtsgrundsätze für die neue Rechtslage nicht in einer Weise erheblich, die eine revisionsgerichtliche Entscheidung zum außer Kraft getretenen Recht erforderlich machte. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist gerade die Reichweite der vorigen Fassung des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV. Die hierzu dargelegten Grundsätze lassen sich auf die Neufassung nicht übertragen, da sich deren Auslegung an ihrem geänderten Wortlaut und der dazu gegebenen Begründung (BT-Drs. 21/1858, S. 63) auszurichten hat. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert die Auslegung des neuen Rechts damit nicht.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 S. 1 GKG.