Rechtsprechung / LSG NRW / 8 / 2026
LSG NRW Urteil vom 15.07.2026 – L 8 BA 131/25
8 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0715.L8BA131.25.00
Nordrhein-WestfalenVolltext
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.11.2014.
Der Kläger betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum eine Spielhalle in G. („X. F.“) sowie mehrere Gewerbebetriebe in QQ. Aufgrund von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Düsseldorf wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit führte die Beklagte bei ihm eine Betriebsprüfung durch. Nach Anhörung am 10.07.2018 forderte sie mit Prüfbescheid vom 29.11.2018 eine Nachzahlung für Beschäftigte in den Gewerbebetrieben des Klägers in QQ. (Betriebsnummer N01) in Höhe von 115.878,21 Euro. Mit einem zweiten Prüfbescheid vom selben Tag setzte sie die hier streitige Nachforderung von insgesamt 30.333,49 Euro (19.997,99 Euro zzgl. Säumniszuschlägen von 10.335,50 Euro) hinsichtlich der Tätigkeit von im genannten Zeitraum nicht bzw. nicht hinreichend zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten in der Spielhalle in G. (Betriebsnummer N02) fest. Eine Abstimmung mit einem Regionalträger zur Frage der Zuständigkeit erfolgte nicht. Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 27.05.2019 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 24.06.2019 gegen beide Bescheide jeweils Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Das die Betriebe in QQ. betreffende Verfahren (S 44 BA 107/19) ist durch gerichtlichen Vergleich erledigt worden.
In einem vom Kläger betriebenen Eilverfahren (S 44 BA 195/19 B ER, L 8 BA 28/20 B ER) hat der Senat mit Beschluss vom 30.08.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Nachforderungsbescheid zur Spielhalle in G. angeordnet. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da es an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nach § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV i.V.m. den Regelungen des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vom 03.11.2010 (im Folgenden: GR) fehle. Ausgehend von der für den Betrieb der Spielhalle vergebenen Betriebsnummer N02 laute die Prüfziffer 7, so dass die Zuständigkeit für den Erlass eines Prüfbescheides gem. Ziff. 1.2.1 S. 4 GR vorliegend nicht bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, sondern bei einem Regionalträger liege. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides sei auch weder gem. § 41 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) heilbar noch gem. § 42 SGB X folgenlos.
Der Kläger, der die Auffassung des Senats geteilt hat, hat beantragt,
den Bescheid vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2019 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid - auch formell - für rechtmäßig gehalten. Das Landessozialgericht (LSG) NRW berücksichtige die dem GR zugrundeliegende Rechtsnorm und den damit zusammenhängenden Zweck nicht hinreichend. Mit § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB IV habe der Gesetzgeber bestimmt, dass „ein“ Arbeitgeber jeweils von „einem“ Träger der Rentenversicherung zu prüfen sei. Die Regelungen des GR seien als grundsätzliche Festlegungen getroffen worden, um der gesetzlichen Vorgabe gerecht zu werden. Sie deckten jedoch nicht alle denkbaren Konstellationen ab, wie der vorliegende Fall zeige. Der Kläger betreibe als Einzelunternehmer an verschiedenen Orten mehrere Betriebsstätten, für die u.a. die hier relevanten zwei Betriebsnummern vergeben worden seien. Sie, die Beklagte, habe die Betriebsprüfung bezogen auf beide Betriebsnummern durchgeführt, weil es sich letztlich beim Kläger um „einen“ Arbeitgeber handele. Die Vergabe mehrerer Betriebsnummern an einen Einzelunternehmer führe nicht dazu, dass sich die Arbeitgebereigenschaft quasi multipliziere. Bezug genommen werde im Übrigen auf eine kritische Anmerkung leitender Verwaltungsdirektoren der Rentenversicherungen Westfalen und Bund zu der vom 8. Senat des LSG NRW im Eilrechtsschutz vertretenen Auffassung (vgl. Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4).
Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Befragung von Beigeladenen am 12.04.2024 und Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 22.04.2024 hat das SG den die Spielhalle G. betreffenden Bescheid vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2019 mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2025 aufgehoben. Der Prüfbescheid sei wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig. Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des LSG NRW im Eilrechtsschutzverfahren vollumfänglich an. Vor dem Hintergrund, dass eine Betriebsprüfung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedinge bzw. bedingen könne, müsse deren Verfahren für den Betroffenen nachvollziehbar und nach transparenten Grundsätzen ablaufen; hierzu gehöre eine abstrakt-generelle Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Zwar möge es praktikabel erscheinen, Bündelungen der sachlichen Zuständigkeit vorzunehmen. Das bisherige Fehlen von abstrakt-generellen Vereinbarungen zu Sonderzuständigkeiten (kraft Sachzusammenhangs) stelle es einzelnen Versicherungsträgern jedoch nicht frei, die bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen (einzelfallbezogen) im Namen der Praktikabilität zu ignorieren. Ergänzend werde auf einen weiteren Beschluss des LSG NRW vom 19.01.2022 (Az.: L 8 BA 195/20 B ER) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit der von der Beklagten angeführten ablehnenden Entscheidungsbesprechung auseinandergesetzt habe.
Gegen den ihr am 10.02.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25.02.2025 Berufung eingelegt.
In ihren schriftlichen Darlegungen führt sie wiederholend und vertiefend aus, dass die vom SG übernommene, allein vom LSG NRW vertretene Rechtsauffassung dem Wortlaut des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV und dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.
Der Kläger betreibe ein Einzelunternehmen, zu dem zwei verschiedene Betriebsstätten existierten, für die zwei verschiedene Betriebsnummern vergeben worden seien. Das zur Entscheidung herangezogene GR enthalte nicht allein die grundsätzlichen Festlegungen zur sachlichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger, sondern auch entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen. Mit der „verbundenen Prüfung“ beider Betriebsnummern habe die Beklagte eine solche Mehrfachprüfung vermieden. Aus ihrer (Beklagten-)Sicht sei der Begriff des (einheitlichen) Arbeitgebers im Sinne des § 28p SGB IV erfüllt und habe sie demnach zu Recht die von dem Ermittlungsverfahren betroffenen Betriebsnummern „in einer Hand" und zulässig in eigener Zuständigkeit geprüft.
Dabei sehe sie, die Beklagte, die Voraussetzungen des § 28p Abs. 1a S. 3 SGB IV in der seit dem 01.07.2020 geltenden Fassung, wonach ein Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben insgesamt geprüft werde, als erfüllt an. Dies gelte auch für die Vorschrift in ihrer vorigen Fassung, wonach Arbeitgeber, die eine Betriebsstruktur mit Haupt- und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebsnummer aufwiesen, insgesamt zu prüfen gewesen seien. Der Kläger, der die Unterlagen für seine verschiedenen Betriebe nicht getrennt gehalten habe, sei im Sinne der Sozialgesetzgebung - unabhängig vom Vorhandensein verschiedener Betriebsnummern - Arbeitgeber aller von den Feststellungen betroffenen Arbeitnehmer. Die einzelnen Standorte erfüllten nicht die Struktur eines Hauptbetriebes mit mehreren Unterbetrieben.
Mit dem Erlass des Bescheides habe sie die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung sich darüber abstimmten, welche Arbeitgeber sie prüften und ein Arbeitgeber jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen sei, vorliegend nicht umgangen. Eine Abstimmung sei in diesem Fall aufgrund der Einheitlichkeit des Arbeitgebers für die Spielhalle und die weiteren Betriebe in QQ. nicht erforderlich gewesen und auch nicht vorgenommen worden.
Das GR solle mit seinen Regelungen das Gesetz nicht unterlaufen, sondern es diene dazu, insbesondere die organisatorischen Abläufe zwischen den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. Selbst wenn eine abstrakt-generelle Regelung getroffen worden sei, schließe dies Ausnahmen nicht aus, solange diese auf eine gültige Rechtsgrundlage gestützt würden und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Beides sei hier erfüllt und lasse daher eine ausnahmsweise Abweichung von der Zuständigkeitsregelung zu. Soweit das Sozialgericht rüge, dass die Zuständigkeitsbestimmungen im Namen der Praktikabilität durch sie, die Beklagte, ignoriert worden seien, könne dies ebenso nicht überzeugen. Denn die Vorgehensweise, eine Betriebsprüfung eines Einzelunternehmens durch zwei verschiedene Rentenversicherungsträger durchführen zu lassen, unterliefe das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zumal hier keine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz stattgefunden habe.
Seit Erlass des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025 führt die Beklagte ergänzend aus, dass sich die hier in Streit stehende Frage aus ihrer Sicht nunmehr durch die Einfügung des Wortes „untereinander“ in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV geklärt habe. Durch diese Änderung sei nach der Gesetzesbegründung eine Klarstellung, insbesondere vor dem Hintergrund der (durch den erkennenden Senat des LSG NRW) ergangenen Rechtsprechung erfolgt. Danach regele § 28p Abs. 2 SGB IV keine sachliche Zuständigkeit und entfalteten die Verfahrensregelungen der Rentenversicherungsträger und somit auch das GR der Spitzenverbände vom 03.11.2010 keine Außenwirkung. Aus der nunmehr erfolgten Klarstellung werde deutlich, dass dies auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe bzw. entspreche.
Die Vertreter der Beklagten machen geltend, dass es im vorliegenden Fall um einen Haupt- und einen Unterbetrieb gehe (vgl. Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2026). Diese hätten miteinander verknüpft und durch den für den Hauptbetrieb zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden müssen. Zur Unterteilung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb gebe es ihrer Kenntnis nach keine Richtlinien bzw. keine Regelung. Dies entspreche der Verwaltungspraxis. Es sei vorstellbar, dass der Prüfer hier den Betrieb mit der größeren Zahl von Beschäftigten oder denjenigen mit dem größeren Schaden als Hauptbetrieb herangezogen habe. Dessen konkrete Gedanken kenne man nicht.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2025 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Vertreter der Beigeladenen zu 10) vertritt die Auffassung, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten aus einer analogen Anwendung des § 125 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und nicht aus § 28p SGB IV ergebe (vgl. die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026). Man könne aus letzterer Vorschrift aber eine Befugnis der Rentenversicherungsträger ableiten, sich untereinander abzustimmen. Das GR sei eine interne Verwaltungsvorschrift, die nicht gelte. Der Bürger könne nur bei einer Verwaltungspraxis ggf. einen Anspruch auf eine bestimmte Handhabung gewinnen. Diesbezüglich bestehe allenfalls eine Bindung an das - in einem Parallelverfahren mit Stand vom 12.10.2023 auszugsweise vorgelegte - Handbuch für Mitarbeiter im Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung, Thema „Durchführung von Prüfungen wegen Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Scheinselbständigkeit nach § 28p Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)“) (im Folgenden: Handbuch Schwarzarbeit).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2025 ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 29.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2019 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG), mit dem die Beklagte zur Betriebsnummer N02 (Spielhalle G.) Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.11.2014 in Höhe von 30.333,49 Euro (19.997,99 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 10.335,50 Euro) nachgefordert hat.
Das SG hat der als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaften (vgl. BSG Urt. v. 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R - juris Rn. 12) und auch im Übrigen zulässigen Klage hinsichtlich der hier im Verfahren streitigen Beitrags(nach)forderung zu Recht stattgegeben. Der von der Beklagten als sachlich unzuständiger Behörde erlassene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12).
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 125 SGB VI als Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 125 Abs. 2 SGB VI) sowie die Regionalträger (§ 125 Abs. 1 SGB VI; zu den derzeit bestehenden Regionalträgern vgl. z.B. Winkler in: jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., Stand 01.10.2025, § 125 SGB VI Rn. 11).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des bei einer Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV aus dieser Gruppe sachlich für den konkreten Einzelfall zuständigen Rentenversicherungsträgers ist § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) (im Folgenden: a.F.) (dazu unter 1.). Hingegen ergibt sich diese Zuständigkeit weder unmittelbar noch analog aus § 125 SGB VI (dazu unter 2.). Die für die Rentenversicherungsträger im Rahmen von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. normierte Verpflichtung zur Abstimmung erfordert eine konkretisierende Regelung; diese ist im GR (in hinreichend abstrakt-genereller Form) erfolgt (dazu unter 3.). Nach dessen Bestimmungen begründet sich eine Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des hier streitigen Bescheides nicht (dazu unter 4.). Die Beklagte kann eine solche auch weder daraus herleiten, dass ihr eine Prüfzuständigkeit für die Betriebe des Klägers in QQ. zukam (dazu unter 5.) noch ergibt sich eine Prüfkompetenz für die (hier streitige) Spielhalle des Klägers in G. rechtlich aus Gründen der Praktikabilität oder aus einer vermeintlichen Unerheblichkeit, welche Behörde welche Aufgabe wahrnehme (dazu unter 6.). Selbst wenn man mit der Beklagten von der Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Zuständigkeitsbestimmung ausginge, wären die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegend mangels Abstimmung nicht erfüllt (dazu unter 7.). Der Zuständigkeitsmangel ist schließlich auch beachtlich (dazu unter 8.).
1. Die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 a.F. SGB IV regelt bei Anwendung der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (vgl. z.B. BVerfG Urt. v. 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 - juris Rn. 66), d.h. unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzeshistorie, die Verteilung der sachlichen Zuständigkeit unter den Trägern der Rentenversicherung für Arbeitgeberprüfungen.
a. Wenngleich § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. nicht expressis verbis den Begriff der sachlichen Zuständigkeit verwendet, so legt der Wortlaut des ersten Halbsatzes („Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen;“) gleichwohl eine solche Regelung nahe. Der folgende zweite Halbsatz der Vorschrift („ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen“) ordnet dann nicht lediglich ein Bemühen um Abstimmung an, sondern trifft eine verbindliche Aussage darüber, wie viele Träger einen Arbeitgeber prüfen dürfen. Das Wort „nur“ schließt dabei eine nebeneinander bestehende Prüfungsbefugnis mehrerer Rentenversicherungsträger aus. Indem die Vorschrift die Prüfung einem Träger zuweist, begrenzt sie zugleich die Prüfkompetenz der übrigen Träger. Ein rein organisationsinternes Verständnis beraubte die Bestimmung im zweiten Halbsatz des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. demgegenüber jedes über den ersten Halbsatz hinausgehenden Inhaltes.
b. Die am Wortlaut gewonnene Auslegung wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. folgt unmittelbar auf die (ausdrückliche) Regelung der örtlichen Zuständigkeit im dortigen Satz 1. Die Vorschrift fügt sich damit in eine auch sonst im Recht der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erkennbare Regelungstechnik ein: Die örtliche Zuständigkeit wird ausdrücklich bezeichnet (vgl. §§ 128, 128a SGB VI), während sich die sachliche Zuständigkeit aus der jeweiligen Aufgabenzuweisung und ihrem unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeitsregelung ergibt (§§ 127, 129 f., 133 SGB VI), ohne terminologisch gesondert als solche hervorgehoben zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.01.2022 - L 8 BA 195/20 B ER - juris Rn. 8).
Dieser Aufbau des Gesetzes wird durch den binnen-systematischen Zusammenhang mit § 28p Abs. 1 SGB IV verfestigt. § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 SGB IV begründen die Prüfaufgabe und die Bescheidkompetenz der Rentenversicherung als Trägergruppe. Sie beantworten jedoch nicht die weitere Frage, welcher der mehreren Rentenversicherungsträger im konkreten Fall prüf- und entscheidungsbefugt ist. Eine solche Individualisierung setzt Absatz 1 vielmehr voraus. Denn nach § 28p Abs. 1 S. 3 SGB IV unterrichtet die Einzugsstelle den „für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung“, wenn sie eine alsbaldige Prüfung für erforderlich hält. Hier wird somit an einen innerhalb der Rentenversicherung im Einzelfall bestimmten zuständigen einzelnen Träger angeknüpft.
Gleiches zeigt sich bei Betrachtung der auf § 28p SGB IV bezogenen untergesetzlichen Normsystematik.
§ 28p Abs. 8 S. 1 SGB IV verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund, neben den Identifikationsmerkmalen eines jeden Arbeitgebers die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu speichern. § 28p Abs. 9 Nr. 3 SGB IV ermächtigt den Verordnungsgeber, den Inhalt der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführten Arbeitgeberdatei hinsichtlich der für die Planung der Arbeitgeberprüfungen erforderlichen Daten näher zu bestimmen. Davon hat dieser in § 14 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (BVV) Gebrauch gemacht. Zu den danach zu speichernden Angaben gehört „die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" (§ 14 Abs. 1 BVV); der Verordnungsgeber knüpft die Bestimmung des zuständigen Trägers damit ausdrücklich an die hier auszulegende Vorschrift. Die Verarbeitung dieser Angaben ist zudem im Grundsatz dem „zuständigen Träger der Rentenversicherung" und der Datenstelle der Rentenversicherung vorbehalten (§ 14 Abs. 2 BVV). Diese Regelungen setzen voraus, dass § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. nicht lediglich eine jederzeit abänderbare interne Arbeitsplanung betrifft, sondern die Prüfzuständigkeit auf einen bestimmten Rentenversicherungsträger individualisiert.
Hierfür spricht auch, welche Angaben im Einzelnen zu speichern sind. § 14 Abs. 1 BVV erfasst nicht nur vergangenheitsbezogene Daten - etwa das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde -, sondern auch zukunftsbezogene Planungsdaten, so das Datum der geplanten nächsten Prüfung und die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die verordnungsrechtlich vorausgesetzte Prüfplanung beruht damit auf einer im Voraus feststehenden Zuständigkeitszuordnung. Sie liefe leer, wenn die Prüfzuständigkeit erst aus Anlass eines konkreten Ermittlungsverfahrens einzelfallbezogen verschoben werden könnte.
c. Es entspricht auch Sinn und Zweck des § 28p Abs. 2 SGB IV a.F., für die Durchführung der Arbeitgeberprüfung eine eindeutige Zuständigkeitsordnung zu schaffen. Da mehrere Rentenversicherungsträger als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen, bedarf es einer abstrakt-generellen Regelung, die die Prüfungsaufgabe einem bestimmten Verwaltungsträger zuweist und somit festlegt, welche Behörde im konkreten Fall zum Tätigwerden befugt ist (dazu ausführlicher unter 3.a.). Ohne eine solche Zuordnung bliebe offen, welcher Träger im Einzelfall das Prüfverfahren durchzuführen und die damit verbundenen hoheitlichen Entscheidungen zu treffen hat. Die Vorschrift dient daher der (notwendigen) Herstellung einer klaren Kompetenzordnung innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung.
d. Auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. führen zu keinem anderen Verständnis.
Die Arbeitgeberprüfung wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) von den Einzugsstellen auf die Träger der Rentenversicherung übertragen und § 28p SGB IV in diesem Zuge neu gefasst. Die Gesetzesmaterialien stellen die Neuregelung dabei ausdrücklich in einen zuständigkeitsrechtlichen Zusammenhang; sie sprechen wiederholt von der „neuen Zuständigkeitsregelung des § 28p“ bzw. der „Neuregelung der Prüfzuständigkeit“ (vgl. BT-Drs. 13/1205, S. 6, 7, 8).
Speziell zu § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. führt die Gesetzesbegründung aus, die Vorschrift verpflichte die Rentenversicherungsträger, sich wegen ihrer Prüftätigkeit abzustimmen, um Mehrfachprüfungen desselben Arbeitgebers zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/1205, S. 6 f.; BR-Drs. 97/95, S. 7, 9). Diese Zielsetzung fügt sich in die Einordnung der Vorschrift als zuständigkeitsrechtliche Regelung ein, da die Vermeidung von Mehrfachprüfungen erfordert und auch voraussetzt, die Zuständigkeit aus der kollektiven Gruppe heraus auf einen einzelnen Träger zu übertragen.
e. Soweit der Gesetzgeber die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV durch das SGB VI-AnpG vom 22.12.2025 mit Wirkung zum 24.12.2025 geändert hat, entfaltet dies für die vorliegend vorzunehmende Auslegung von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. keine Relevanz.
Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Änderung solle „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung“ klarstellen, dass nicht § 28p Abs. 2 SGB IV, sondern § 28p Abs. 1 SGB IV die sachliche Zuständigkeit regele, die Verfahrensregelungen der Rentenversicherungsträger keine dahingehende Außenwirkung entfalteten und insbesondere in Fällen der Schwarzarbeit keinen Anspruch auf eine Prüfung durch einen bestimmten Rentenversicherungsträger vermittelten (vgl. BT-Drs. 21/1858, S. 63), bleibt dies im vorliegenden Fall rechtlich unbeachtlich. Eine gesetzgeberische Einordnung kann für vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Sachverhalte nur dann maßgeblich herangezogen werden, wenn die - hier als (vermeintlich) „klarstellend“ bezeichnete - Auslegung bereits zuvor nach den anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend angelegt war. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine materielle Änderung der Rechtslage (vgl. BSG Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - juris Rn. 38 ff. m.w.N.; Urt. v. 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R - juris Rn. 20). Die Auffassung des Gesetzgebers, eine Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 47; BSG Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - juris Rn. 40 m.w.N.). Dem Normgeber kommt keine Befugnis zur (nachträglichen) Interpretation (bestehender) gesetzlicher Vorschriften zu (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 47). Dass die nunmehrige in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegte Auffassung zur Auslegung bereits zuvor nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte hinreichend angelegt gewesen wäre, lässt sich indes nach den vorstehenden Erwägungen nicht feststellen.
2. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 10) kann eine sachliche Zuständigkeit (konkret) der (hier) Beklagten für die vorgenommene Prüftätigkeit nicht auf § 125 SGB VI gestützt werden (die Heranziehung befürwortend Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4; wortgleich Hauner, Die Beiträge 2021, 437, 443). Die Vorschrift stellt lediglich eine allgemeine Organisationsnorm dar; ihr Anwendungsbereich erfasst die vorliegend streitige Prüftätigkeit darüber hinaus jedoch nicht.
Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Die Vorschrift benennt - wie bereits ihre Überschrift zeigt - die Gruppe der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit und stellt damit eine allgemeine Organisationsnorm dar. Eine konkrete Zuständigkeitszuweisung an einzelne Träger findet demgegenüber nicht statt (vgl. Freudenberg, B+P 2021, 781, 783).
Soweit § 125 Abs. 1 SGB VI dem Kollektiv der Rentenversicherungsträger Aufgaben zuweist, wird die von der Beklagten vorgenommene, streitige Betriebsprüfung inhaltlich (hier) nicht erfasst.
Bereits aus dem genannten Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich klar, dass sich die Zuständigkeitsregelungen der §§ 125 ff. SGB VI allein auf die „allgemeine“ Rentenversicherung beziehen. Dies wird in § 126 SGB VI wiederholt, der für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherungsträger in der „allgemeinen“ Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständig bestimmt. Zudem ist die Überschrift des bei § 126 SGB VI beginnenden Zweiten Unterabschnitts als Zuständigkeit in der „allgemeinen“ Rentenversicherung bezeichnet. Die Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV ist jedoch kein Verfahren der „allgemeinen“ Rentenversicherung, sondern ein im Beitrags- und Meldeverfahren des SGB IV gesondert geregeltes Prüfverfahren. Dass die (in § 125 SGB VI genannten) Träger der Rentenversicherung (neben den Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung) auch für die Durchführung von Betriebsprüfungen zuständig sind, ergibt sich (allein) aus der insoweit gegenüber § 125 SGB VI spezielleren Norm des § 28p Abs. 1 SGB IV und der dortigen Sonderzuweisung. Innerhalb dieser Vorschrift wiederum stellt § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. den Ausgangspunkt für die Konkretisierung der sachlichen Zuständigkeit auf einen einzelnen Rentenversicherungsträger dar. Für eine analoge Anwendung des § 125 SGB VI besteht in Anbetracht dieser Regelungen kein Raum. Soweit eine (genauere) Zuweisung von Aufgaben der „allgemeinen“ Rentenversicherung innerhalb der Gruppe der Rentenversicherungsträger in den §§ 127, 128 SGB VI vorgenommen wird, bieten letztere Vorschriften wegen ihrer Bezugnahme auf Versicherte für die hier streitige Betriebsprüfung (ebenfalls) keine tauglichen Anhaltspunkte zur einzelfallbezogenen Kompetenzbestimmung.
3. Ebenfalls genügt die Bestimmung in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F., dass sich die Träger der Rentenversicherung darüber abstimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen, nicht allein als hinreichende gesetzliche Grundlage zur Begründung der sachlichen Kompetenz im Einzelfall. Hierzu bedarf es vielmehr einer ergänzenden, konkretisierenden abstrakt-generellen Regelung (dazu unter a.). Eine solche stellt das GR dar (dazu unter b.).
a. Die gesetzliche Zuweisung hoheitlicher Kompetenzen erfordert hinreichend konkrete Bestimmungen.
Rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation verlangt aus Sicht des Bürgers eine klare Kompetenzzuordnung (vgl. BVerfG Urt. v. 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 - juris Rn. 157; BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23). Eine hinreichend bestimmte Zuweisung von Verwaltungsaufgaben ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern voraussetzt (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rn. 158). Ein Sozialleistungsträger darf einen Bescheid entsprechend nur dann erlassen, wenn ihm das Fachrecht die Entscheidungskompetenz für den konkreten Regelungsgegenstand zuweist. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten (vgl. BVerfG Urt. v. 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 - juris Rn. 109; BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23 m.w.N.). Die Kompetenzzuweisung muss so klar und bestimmt sein, dass der Normadressat erkennen kann, welche Behörde für eine Angelegenheit zuständig sein kann und nach welchen Maßgaben die konkrete Aufgabe einem bestimmten Verwaltungsträger zugewiesen ist (vgl. BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23; vgl. auch OVG Bremen Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20 - juris Rn. 36). Sie muss insbesondere eine eindeutige Verantwortungszuordnung ermöglichen (vgl. BSG Urt. v. 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 23). Gerade und besonders für den Bereich der - hier streitigen - sachlichen Zuständigkeit zeigen die Vorschriften der §§ 41, 42 SGB X, dass dieser eine hohe Bedeutung zukommt. Anders als für bestimmte andere Verfahrens- und Formfehler hat der Gesetzgeber der sachlichen Zuständigkeit ein solches Gewicht beigemessen, dass für derartige Mängel eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit nicht vorgesehen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. (allein) nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage im Fall der Kompetenzbestimmung für Betriebsprüfungen eine „freie“ Wahl der Behörden untereinander im Sinne einer situativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen können soll, wie dies wohl die Beigeladene zu 10) und die Beklagte vertreten, sind nicht erkennbar. Eine solche verbietet sich auch angesichts des Eingriffsgewichts der Betriebsprüfung, die erhebliche grundrechtsrelevante Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beinhaltet (vgl. Freudenberg B+P 2021, 781, 783) und dessen Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sowie allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (vgl. dazu BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 7/19 R - juris Rn. 32). Im Übrigen sind die Träger der Rentenversicherung eigenständige Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, auch wenn sie nach einheitlichen Grundsätzen arbeiten (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Verbandskompetenz vorliegt, wenn eine Landesbehörde statt einer Bundesbehörde oder umgekehrt tätig wird (vgl. Freudenberg B+P 2021, 781, 783).
Diesen Maßgaben vermögen nur abstrakt-generelle Regelungen, d.h. Regelungen, die für eine Vielzahl von Sachverhalten und Adressaten gelten (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 19.02.2025 - 3 CN 5.23 - juris Rn. 33) bzw. die eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfassen (vgl. BVerfG Beschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 229/09 - juris Rn. 26), Rechnung zu tragen, da allein sie die dargelegte notwendige Klarheit und Bestimmtheit der Kompetenzzuweisung gewährleisten können. Wie sehr es einer solchen, im Voraus getroffenen Festlegung bedarf, zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Die Vertreter der Beklagten haben im Verhandlungstermin zu der von ihnen - hier abweichend vom schriftlichen Vortrag - angenommenen Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb eingeräumt, dass es dazu keine Richtlinien und keine Regelung gebe, sondern insoweit lediglich eine Verwaltungspraxis bestehe. Die Erwägungen des Prüfers im vorliegenden Fall wiederum waren ihnen nicht bekannt und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Zuständigkeitsbestimmung aber, deren Ergebnis der Betroffene weder vorhersehen noch nachvollziehen kann, wird den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.
Auch ein Vergleich mit anderen Zuständigkeitsordnungen unterstreicht dieses Erfordernis. So hat der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich abstrakt-generelle Strukturen geschaffen, nach denen eine Mehrfachzuständigkeit in eine einzelfallbezogene behördliche Abstimmung, Einigung oder Abgabe überantwortet worden ist. Beispielhaft machen § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 25 Abgabenordnung (AO) sowie § 49 Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jeweils erkennbar, dass mehrere Behörden für dieselbe Angelegenheit in Betracht kommen, und bestimmen zugleich, nach welchen Maßgaben die konkrete Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall zwischen ihnen zu klären ist.
b. Die (hiernach) erforderliche Konkretisierung der in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. vorgesehenen Abstimmung der Rentenversicherungsträger ist durch das GR zur Überzeugung des Senats hinreichend erfolgt (vgl. ebenso LSG Bayern Beschl. v. 15.01.2018 - L 14 R 5201/16 - juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.02.2026 - L 2 BA 682/25 - juris Rn. 39; Freudenberg B+P 2021, 781, 783; Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021 (Stand 03.03.2026), § 28p SGB IV Rn. 130 ff., 137). Dessen Bestimmungen - die im Übrigen auch von sämtlichen Rentenversicherungsträgern regelmäßig angewendet werden - enthalten abstrakt-generelle Regelungen der sachlichen Zuständigkeit. Sie legen nach allgemeinen, im Voraus bestimmten Kriterien fest, ob die Betriebsprüfung von der Beklagten als Bundesträgerin oder von einem Regionalträger durchzuführen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.08.2021 - L 8 BA 28/20 B ER - juris Rn. 10; Beschl. v. 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER - juris Rn. 8; LSG Bayern Beschl. v. 15.01.2018 - L 14 R 5201/16 - juris Rn. 24; vgl. auch Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021 (Stand 03.03.2026), § 28p SGB IV Rn. 138). Aufgrund ihrer Veröffentlichung entfalten sie auch hinreichende Außenwirkung, um als konkretisierende Regelungen zur Zuständigkeit herangezogen werden zu können (vgl. zur Heranziehung von Rundschreiben der Spitzenverbände z.B. auch BSG Urt. v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - juris Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21.06.2010 - L 9 KR 423/07 - juris Rn. 16 ff.; LSG Niedersachsen Urt. v. 02.08.2000 - L 4 KR 164/99 - beck-online Rn. 21).
4. Auf der Grundlage von § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. i.V.m. dem GR war die Beklagte für den Erlass des hier streitigen Prüfbescheides sachlich nicht zuständig.
Das GR enthält unter Ziff. 1.2 ausdrücklich Regelungen zur Verteilung der Prüfzuständigkeiten und bezieht sich dabei in der dortigen Überschrift „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ konkret auf den von § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB IV a.F. geforderten Ausschluss. Gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 GR erfolgt die Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der DRV Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV. Bei einer Ad-hoc-Prüfung, wie sie dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde liegt (vgl. Ziff. 1.1.2, dritter Spiegelstrich GR), richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich gem. Ziff. 1.2.2 S. 2 i.V.m. Ziff. 1.1.2 GR nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Gem. Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 1 GR prüft die beklagte DRV Bund Arbeitgeber, bei denen die als letzte Stelle der Betriebsnummer ausgewiesene Prüfziffer 0 bis 4 beträgt. Die Regionalträger prüfen demgegenüber in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Arbeitgeber, deren Betriebsnummer eine Prüfziffer von 5 bis 9 aufweist (Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 2 GR).
Die dem Betrieb des Klägers in G. zugeteilte Betriebsnummer N02, auf die sich der hier streitige Bescheid bezieht, endet mit der Prüfziffer 7. Entsprechend war nach Ziff. 1.2.1 S. 4 Halbs. 2 GR nicht die Beklagte als Bundesträgerin, sondern der im örtlichen Zuständigkeitsbereich berufene Regionalträger für die Prüfung zuständig.
Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer vermeintlichen Zuständigkeit daran anknüpfen möchte, dass sie die Betriebsprüfung deshalb bezogen auf beide Betriebsnummern durchgeführt habe, weil es sich beim Kläger um „einen“ Arbeitgeber handele und sich die Arbeitgebereigenschaft eines Einzelunternehmers nicht durch die Vergabe mehrerer Betriebsnummern multipliziere, verkennt sie, dass das GR die Prüfzuständigkeit gerade nicht an den Begriff des Arbeitgebers als solchen, sondern vielmehr ausdrücklich und ausschließlich an die für einen Betrieb des Arbeitgebers vergebene Betriebsnummer knüpft. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dies im Übrigen auch dann gilt, wenn die Entgeltabrechnung durch eine Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV, etwa einen Steuerberater, vorgenommen wird (Ziff. 1.2.2 S. 2 GR; vgl. auch Freudenberg, B+P 2021, 781, 783). Der Arbeitgeber kann den zuständigen Rentenversicherungsträger daher auch nicht durch die Wahl der Abrechnungsstelle beeinflussen (so Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4; wortgleich Hauner, Die Beiträge 2021, 437, 444).
5. Eine Zuständigkeit der Beklagten für die Spielhalle in G. folgt ebenfalls nicht daraus, dass die Beklagte nach dem GR für den (weiteren) Betrieb des Klägers mit der Betriebsnummer N01 wegen der dortigen Prüfziffer 4 prüfzuständig gewesen ist.
Die Zuteilung zweier Betriebsnummern beruht darauf, dass sich die betrieblichen Tätigkeiten des Klägers auf zwei verschiedene Gemeinden verteilen (vgl. hierzu auch Scheer in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 18i Rn. 30; summa summarum 4/2016, S. 4). Weder das GR (dazu unter a.) noch § 28p Abs. 1a S. 3 SGB IV (dazu unter b.) oder das Handbuch Schwarzarbeit (dazu unter c.) begründen für diesen Fall eine Annex-, Folge- oder Konzentrationszuständigkeit des für eine Betriebsnummer (hier die Betriebe des Klägers in Düsseldorf) zuständigen beklagten Rentenversicherungsträgers auf Betriebe mit einer anderen Betriebsnummer (hier die Spielhalle in G.).
a. Für die nicht ungewöhnliche Konstellation der von einer Person in verschiedenen Gemeinden geführten Betriebe mit unterschiedlichen Betriebsnummern enthält das GR keine von der Grundregel nach Ziff. 1.2.1 (S. 4) GR abweichende Sonderregelung. Die in den Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 GR vorgesehenen, an gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher ausgerichteten Sonderzuständigkeiten liegen ersichtlich nicht vor.
Eine Öffnungsklausel oder (sonstige) Kriterien, nach denen von der abstrakt-generell (nach der Betriebsnummer) festgelegten sachlichen Zuständigkeit wegen eines Sachzusammenhangs, strafrechtlicher Vorermittlungen oder aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgewichen werden dürfte, enthält das GR nicht. Zwar wäre es den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der ihnen ermöglichten Abstimmung nach § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. unbenommen gewesen, Zuständigkeitsregelungen nach im Voraus bestimmten Kriterien so auszugestalten, dass besonderen Bedürfnissen der Praxis, etwa einer Bündelung von Prüfungen im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung, Rechnung getragen wird (vgl. Freudenberg, B+P 2021, 781, 783). An einer solchen Differenzierung fehlt es jedoch. Diese ist im Übrigen auch trotz der entsprechenden Hinweise des erkennenden Senats im Beschluss vom 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER nicht vorgenommen worden.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, ihre sachliche Zuständigkeit für die streitgegenständliche Betriebsprüfung lasse sich aus § 28p Abs. 1a S. 3 SGB IV herleiten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 28p Abs. 1a SGB IV erfasst die hier streitige Prüfung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten nicht, sondern erstreckt sich allein auf die Prüfung von Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (dazu unter aa.). Darüber hinaus regelt dessen Satz 3 nicht einmal innerhalb dieses besonderen Prüfungsbereichs die sachliche Zuständigkeit eines bestimmten Rentenversicherungsträgers, sondern vielmehr den Umfang und - im Zusammenhang mit Satz 2 - die Häufigkeit der Prüfung (dazu unter bb.). Auch kann die Beklagte eine Zuständigkeit nicht auf die ab 2020 geltende Neufassung der Vorschrift stützen (dazu unter cc.).
aa. Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 28p Abs. 1a S. 3 SGB IV erfasst nach ihrem klaren Regelungsgegenstand in allen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens 2019 geltenden Gesetzesfassungen allein Abgaben nach dem KSVG.
Der durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (BGBl. I S. 1034 ff.) in § 28p SGB IV eingefügte Absatz 1a sah in Satz 1 vor, dass die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern prüfen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Nach Satz 3 hatten sie die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde dieser Satz mit Wirkung zum 01.01.2009 dahingehend geändert, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen hätten. Bei inhaltlich weitgehender Belassung von Satz 1 wurde Satz 3 durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz vom 30.07.2014 (BGBl. I S. 1311) mit Wirkung zum 01.01.2015 dahingehend neu gefasst, dass bei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt- und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebsnummer aufwiesen, der Arbeitgeber insgesamt geprüft werden solle. Der vorige Satz 3 (Erlass der Verwaltungsakte) wurde nunmehr zu Satz 5. Diese Fassung galt bis zum 30.06.2020 und damit auch (noch) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides durch die Beklagte.
Welche der beiden letztgenannten Fassungen (2009/2015) für die hier zu entscheidende Frage maßgeblich ist, bedarf keiner Entscheidung, da alle Fassungen seit Einfügung des Absatzes 1a stets ausschließlich auf den Anwendungsbereich von Abgaben im Rahmen der Künstlersozialversicherung begrenzt waren.
Bereits der Wortlaut des gesamten (Sonder-)Absatzes 1a benennt diesen speziellen Inhalt an vielfältigen Stellen klar. So werden gem. Satz 1 des Absatzes 1a (allein) die Erfüllung der Meldepflichten „nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung „der Künstlersozialabgabe“ durch die Arbeitgeber geregelt. Dem folgend sah Satz 4 bzw. in der Fassung ab 2015 Satz 6 des Absatzes 1a vor, dass die Träger der Rentenversicherung die Künstlersozialkasse über Sachverhalte unterrichten, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen. Allein in diesen Kontext ist auch der ab 2015 geltende, von der Beklagten herangezogene Satz 3 eingebettet. Eine andere Abgabenart findet sich in § 28p Abs. 1a SGB IV zu keinem Zeitpunkt.
Das genannte Verständnis wird durch die historische Entwicklung gestützt. Durch das Dritte KSVG-Änderungsgesetz sollte mit dem zum 15.06.2007 neu eingefügten Absatz 1a eine Erweiterung des Prüfauftrags der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV auf die „Künstlersozialabgaben“ erfolgen (vgl. zu den Gründen der Übertragung der Prüfzuständigkeit von der Künstlersozialkasse auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung z.B. BT-Drs. 16/4373, S. 1 f. und S. 11, BT-Drs. 16/4648, S. 1). Weder die Änderung von 2009 noch die Neufassung zum 01.01.2015 änderte oder erweiterte diesen sachlichen Prüfungsgegenstand; beide Fassungen verblieben ausschließlich im Regelungsbereich der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG.
Abgaben zur Künstlersozialversicherung sind jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Vielmehr ist der streitige Bescheid (allein) auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV ergangen. Dort werden nur Pflichten des Arbeitgebers erfasst, die im Zusammenhang „mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ stehen. Dieser Begriff wiederum ist in § 28d SGB IV auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begrenzt. Die Künstlersozialabgabe ist keine dieser Beitragsarten.
bb. Unabhängig von ihrem besonderen Anwendungsbereich trifft § 28p Abs. 1a S. 3 SGB IV in der von der Beklagten zitierten Fassung von 2015 aber auch keine Regelung über die Zuständigkeit des prüfenden Rentenversicherungsträgers, sondern bestimmt den Umfang und die Häufigkeit von Prüfungen.
Mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Prüfungen im Bereich der Künstlersozialabgabe auszuweiten, eine größere Abgabegerechtigkeit herzustellen und die Abgabelast sachgerecht auf die abgabepflichtigen Unternehmen zu verteilen (vgl. BT-Drs. 18/1530, S. 1, 11; BT-Drs. 18/1985, S. 1 f., 4). Hierzu wurde die Prüfdichte in § 28p Abs. 1a S. 2 SGB IV typisierend nach der Größe des Arbeitgebers abgestuft. Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten sollten mindestens alle vier Jahre geprüft werden; bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten genügte demgegenüber ein Prüfkontingent von mindestens 40 Prozent, weil die Wahrscheinlichkeit einer Abgabepflicht bei kleineren Arbeitgebern nach den Erfahrungswerten der Rentenversicherungsträger als geringer eingeschätzt wurde (vgl. BT-Drs. 18/1530, S. 13 f.; BR-Drs. 181/14, S. 9 f.). Hieran knüpft Satz 3 unmittelbar an. Mit der Vorgabe, bei einer Betriebsstruktur aus Haupt- und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebsnummer den Arbeitgeber insgesamt zu prüfen, sollte sichergestellt werden, dass die in Satz 2 vorgesehene Prüfdichte nicht von der konkreten organisatorischen Aufteilung eines Arbeitgebers auf mehrere Betriebsnummern abhängig gemacht würde. Vielmehr war der Arbeitgeber für die Zwecke der Prüfung insgesamt in den Blick zu nehmen. § 28p Abs. 1a Satz 3 SGB IV (in der Fassung von 2015) sicherte damit die arbeitgeberbezogene Bestimmung von Prüfhäufigkeit und Prüfintensität. Nicht hingegen lag das Regelungsziel in der Festlegung oder Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Trägern der Deutschen Rentenversicherung.
Dieses Verständnis wird durch die systematische Stellung der Vorschrift innerhalb des Absatzes 1a bestätigt. Während Satz 1 den Prüfauftrag hinsichtlich der Künstlersozialabgabe bestimmt und die weiteren Regelungen Entscheidungsbefugnisse der Rentenversicherungsträger sowie die Unterrichtung der Künstlersozialkasse vorsehen, enthalten die Sätze 2 bis 4 Vorgaben zur Prüfdichte, zur Reichweite der Prüfung und zur Einleitung des Prüfverfahrens. In diesem konkreten Zusammenhang steht auch Satz 3.
cc. Soweit die Beklagte auf die seit dem 1. Juli 2020 geltende Fassung des § 28p Abs. 1a Satz 3 SGB IV verweist, nach der ein Arbeitgeber, der mehrere Beschäftigungsbetriebe hat, insgesamt geprüft wird, vermag sie ihre Auffassung auch hierauf nicht zu stützen.
Diese - durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ff.) - mit Wirkung erst zum 1. Juli 2020 eingeführte Fassung ist auf die vorliegende, verwaltungsseits mit Erlass des Widerspruchsbescheides im Jahr 2019 abgeschlossene Prüfung des Zeitraumes 2012 bis 2014 bereits zeitlich nicht anwendbar.
Unabhängig davon würde auch die spätere Fassung zu keinem anderen Ergebnis führen. Durch sie wurde die zuvor verwendete Umschreibung einer „Betriebsstruktur mit Haupt- und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebsnummer“ durch den allgemeineren und gesetzessystematisch bereits eingeführten Begriff der „Beschäftigungsbetriebe“ ersetzt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs handelte es sich hierbei ausdrücklich lediglich um eine „redaktionelle Änderung“ (BT-Drs. 19/17586, S. 10, 74). Eine inhaltliche Erweiterung des Regelungsgehalts oder gar eine Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten war damit nicht beabsichtigt. Damit fehlt zugleich jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung eine bislang nicht bestehende Konzentrations- oder Annexzuständigkeit eines bestimmten Rentenversicherungsträgers schaffen wollte.
c. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 10) kann eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die streitige Betriebsprüfung auch nicht aus dem von der Beigeladenen zu 10) in einem anderen Streitverfahren (lediglich) auszugsweise vorgelegten Handbuch Schwarzarbeit abgeleitet werden.
aa. Das Handbuch Schwarzarbeit kann zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es als interne Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger nicht veröffentlicht worden ist. Es genügt damit von vornherein nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit der Zuständigkeitsordnung (dazu ausführlich unter 3.a.).
Im Übrigen vermag der Auszug des mit Stand vom 12.10.2023 vorgelegten Handbuchs die hier im Verfahren verwaltungsrechtlich bereits im Mai 2019 abgeschlossene Prüfung auch zeitlich nicht zu tragen.
bb. Unabhängig davon würde selbst eine Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 10) im anderen Verfahren vorgelegten Auszüge zu Ziff. 4.4.1 nicht genügen, um eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die hier streitige Betriebsprüfung zu begründen. Diese Ziffer lautet:
„Verfahrenskoordination bei Großverfahren
Bei Prüfungen gemäß § 2 Absatz 4 SchwarzArbG, bei denen ein Beschuldigter zwei oder drei Firmen mit unterschiedlichen Betriebsnummern betreibt beziehungsweise betrieben hat, soll grundsätzlich nur ein Rentenversicherungsträger zuständig sein. Die AGBEIUE hat daher in ihrer Sitzung 3/2011 unter TOP 6 beschlossen, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach der Mehrzahl der aktiven Betriebsnummern richtet (Majoritätsprinzip). Bei gleicher Anzahl soll eine Absprache zwischen den Rentenversicherungsträgern erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach dem Sitz der FKS-Dienststelle richten. Großverfahren, bei denen seitens der FKS eigene Ermittlungsgruppen eingerichtet werden und gegebenenfalls bis zu mehreren 100 Betriebsnummern betroffen sind, werden von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Bei diesen Großverfahren liegt entweder ein Fall von illegaler Arbeitnehmerüberlassung vor, für den bereits eine gesonderte Zuständigkeitsregelung existiert oder es handelt sich um sogenannte Servicefirmen, die bundesweit Scheinrechnungen für andere Firmen erstellen. Bei dieser Fallkonstellation verbleibt es bei der originären Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger, da für jeden Rechnungsempfänger gesondert geprüft werden muss, ob die Scheinrechnungen für Schwarzlohnzahlungen verwendet worden sind. Die selten auftretenden Großfälle, bei denen ein Beschuldigter beziehungsweise eine Beschuldigtengruppe bundesweit eine Vielzahl von Firmen besitzen, erfordern stets einen erweiterten Koordinierungsaufwand. Die Bearbeitung sowie die Festlegung der einzelnen Zuständigkeiten erfolgen daher losgelöst von dem in TOP 3 der AGBEIUE 2/2011 beschriebenen Verfahren. Zu beachten ist dabei, dass die Zuständigkeiten der regionalen Rentenversicherungsträger in § 128 SGB VI gesetzlich geregelt sind. Eine Prüfung außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche ist grundsätzlich nicht möglich. Lediglich im Einzelfall kann durch die Beauftragung eines Rentenversicherungsträgers die Bearbeitung außerhalb der Zuständigkeiten erfolgen (AGBEIUE 2/2017 TOP 4).“
Der Gegenstand des dem Gericht mitgeteilten Auszugs beschränkt sich mithin auf verfahrensbezogene Erläuterungen und Hinweise für besondere Prüfungssituationen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Scheinselbständigkeit. Die prüfungslenkenden Hinweise setzen bestehende Zuständigkeiten voraus, indem sie an die „sachliche Zuständigkeit“, die „örtliche Zuständigkeit“ und die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten der regionalen Rentenversicherungsträger anknüpfen. Soweit aus Gründen der Verfahrenskoordination gleichwohl eine vom GR abweichende Bearbeitung ermöglicht werden soll, unterstellt das Handbuch eine solche Verlagerungsmöglichkeit lediglich, ohne hierfür selbst eine tragfähige Grundlage zu schaffen.
Schließlich ergibt sich aber selbst bei Heranziehung der entsprechenden Ziffer des Handbuchs keine Zuständigkeit der Beklagten. Das dort grundsätzlich vorgesehene Majoritätsprinzip findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da auf die Beklagte keine Mehrheit aktiver Betriebsnummern entfällt. Eine bei gleicher Zahl aktiver Betriebsnummern in Betracht kommende Einzelfallabstimmung zur Prüfung des Klägers lässt sich auch den von der Beklagten vorgelegten internen Vermerken nicht entnehmen und ist nach ausdrücklicher Auskunft der Beklagten auch nicht erfolgt.
6. Soweit die Beklagte Gesichtspunkte der Praktikabilität anführt, lässt sich hieraus keine einzelfallbezogene Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen. Wie bereits dargelegt verkennt auch der Senat nicht, dass eine Bündelung von Prüfungen namentlich bei Sachverhalten mit strafrechtlichem Hintergrund sinnvoll erscheinen kann. Derartige Erwägungen ersetzen jedoch keine fehlende Rechtsgrundlage für eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung und lassen (damit) die in § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. i.V.m. dem GR vorgegebene Zuständigkeitsverteilung unberührt. Ein Selbsteintrittsrecht in Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage besteht nicht.
Auch der Einwand, es sei letztlich unerheblich, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführe, weil alle Träger dieselben materiell-rechtlichen Maßstäbe anzuwenden hätten (so Diepenbrock/Neidert, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 4; wortgleich Hauner, Die Beiträge 2021, 437, 443), überzeugt nicht.
Die Rentenversicherungsträger sind trotz ihrer Bindung an einheitliche gesetzliche Vorgaben jeweils eigenständige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV; vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 11/2019, § 125 Rn. 45; Freudenberg, B+P 2021, 781, 783), deren konkrete Kompetenz nach den bereits dargelegten Maßstäben begründet sein muss. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Würde man die Zuständigkeitsfrage im Übrigen für unerheblich halten, verlöre die Zuständigkeitsordnung im Bereich der öffentlichen Verwaltung weitgehend ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Nahezu jede Behörde könnte dann ihre Befassung mit einer Angelegenheit damit rechtfertigen, es seien ohnehin dieselben materiell-rechtlichen Vorgaben anzuwenden. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Rentenversicherungsträger auf derselben materiell-rechtlichen Grundlage zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gelangen können, wie sich dies in den Verfahren vor den Sozialgerichten nicht selten zeigt und insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten der Träger untereinander deutlich wird.
7. Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten wäre schließlich selbst dann nicht gegeben, wenn ihre Auffassung zuträfe, Zuständigkeitsbestimmungen müssten (vom GR abweichend) einzelfallbezogen zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bzw. aus Praktikabilitätserwägungen möglich sein. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV a.F. - wie der Senat meint - einer durch das GR erfolgten Konkretisierung bedarf, dessen Bestimmungen keine Zuständigkeit der Beklagten begründen, fehlt es im Übrigen auch an den Voraussetzungen der gesetzlichen Norm selbst. So hat - nach eigener Mitteilung der Beklagten - eine (als Tatbestandsmerkmal in § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 SGB IV a.F. vorgesehene) Abstimmung der Rentenversicherungsträger darüber, dass hier konkret die Beklagte die Prüfung des Klägers im Betrieb der Spielhalle G. übernehmen sollte, nicht stattgefunden. Vielmehr ist diese Aufgabe von der Beklagten ohne jegliche Rück- bzw. Absprache mit dem regionalen Rentenversicherungsträger an sich gezogen worden.
Die Auffassung der Beklagten, eine Abstimmung nach § 28p Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 SGB IV a.F. sei entbehrlich gewesen, wenn bzw. weil ein „einheitlicher“ Arbeitgeber vorliege, überzeugt nicht. Das Erfordernis zur Abstimmung dient gerade der verbindlichen Zuordnung der Prüfzuständigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber. Der anschließende Halbsatz, wonach ein Arbeitgeber jeweils nur von einem Träger zu prüfen ist, beschreibt das Ergebnis dieser Abstimmung und stellt nicht die Voraussetzung für deren Wegfall dar. Aus dem Ziel, Mehrfachprüfungen eines (einheitlichen) Arbeitgebers zu vermeiden, kann nicht abgeleitet werden, dass es einer vorherigen Klärung der Prüfzuständigkeit nicht bedarf und die - gerade (auch) zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen - angeordnete Zuständigkeitsabstimmung gegenstandslos wäre.
8. Der festgestellte Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist schließlich auch zu beachten. Er zählt weder zu den in § 41 SGB X genannten unbeachtlichen Fehlern noch zu den Mängeln, bei denen nach § 42 S. 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG Urt. v. 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R - juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 02.09.2020 - L 8 BA 90/19 B ER - juris Rn. 11; Heße/Wangler in BeckOK, SGB X, Stand 03/2026, § 42 Rn. 3; Schütze in Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 42 Rn. 5 m.w.N.; Leopold in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 42 Rn. 44 m.w.N.). § 42 S. 1 SGB X, wonach die Aufhebung eines nicht nach § 40 SGB X nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ist auf die sachliche Zuständigkeit nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 KR 3/21 R - juris Rn. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor, da es an den Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV in der bis zum 23.12.2025 geltenden Fassung die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Gruppe der Rentenversicherungsträger regelte und einer Konkretisierung durch abstrakt-generelle Festlegungen der Rentenversicherungsträger zugänglich war, betrifft aufgrund der Änderung durch das SGB VI-AnpG ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werfen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht regelmäßig keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr auf (vgl. BSG Beschl. v. 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.). Ein fortbestehender Klärungsbedarf kommt (nur) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem früheren Recht zu entscheiden ist, die außer Kraft getretene Vorschrift für die Nachfolgeregelung fortwirkt oder die zum früheren Recht entwickelten Rechtsgrundsätze auch für die neue Rechtslage erheblich geblieben sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine erhebliche Anzahl noch offener Altfälle ist weder ersichtlich noch von der Beklagten aufgezeigt worden. Auf Nachfrage hat diese lediglich auf vier eigene Verfahren sowie zwei weitere Verfahren von Regionalträgern hingewiesen, in denen sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch stellen soll. Eines dieser Verfahren hat sich zwischenzeitlich auch aus anderen Gründen erledigt. Eine derart begrenzte Anzahl vereinzelter Verfahren genügt nicht, um der Auslegung einer außer Kraft getretenen Vorschrift weiterhin eine über den Einzelfall hinausreichende Breitenwirkung beizumessen. Das BSG hat selbst bei acht noch anhängigen Verfahren Zweifel daran geäußert, dass diese für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung erheblich genug seien (vgl. BSG Beschl. v. 22.09.2020 - B 13 R 229/19 B - juris Rn. 8; Beschl. v. 08.05.2019 - B 5 R 138/18 B - juris Rn. 11).
Auch eine Fortwirkung der früheren Rechtslage für die Auslegung der seit dem 24.12.2025 geltenden Fassung besteht nicht. Der Gesetzgeber hat § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV gerade vor dem Hintergrund der zu seiner früheren Fassung ergangenen Rechtsprechung geändert und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift nach seinem für die Zukunft maßgeblichen Regelungskonzept keine sachliche Zuständigkeitszuweisung zwischen den einzelnen Rentenversicherungsträgern vermitteln solle (vgl. BT-Drs. 21/1858, S. 63). Unabhängig davon, wie diese gesetzgeberische Einordnung für die Auslegung des bis zum 23.12.2025 geltenden Rechts zu bewerten ist, muss die Rechtslage für zukünftige Sachverhalte nunmehr eigenständig anhand der Neufassung beurteilt werden. Einer höchstrichterlichen Klärung der früheren Fassung bedarf es deshalb zur Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts nicht.
Schließlich sind auch die zur alten Gesetzesfassung maßgeblichen Rechtsgrundsätze für die neue Rechtslage nicht in einer Weise erheblich, die eine revisionsgerichtliche Entscheidung zum außer Kraft getretenen Recht erforderlich machte. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist gerade die Reichweite der vorigen Fassung des § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV. Die hierzu dargelegten Grundsätze lassen sich auf die Neufassung nicht übertragen, da sich deren Auslegung an ihrem geänderten Wortlaut und der dazu gegebenen Begründung (BT-Drs. 21/1858, S. 63) auszurichten hat. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert die Auslegung des neuen Rechts damit nicht.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 S. 1 GKG.