Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-2 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-4 (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-5 (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Wird zitiert von 408 Entscheidungen zu § 40 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2006 – B 4 RA 43/05 RRücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides: Untergehen des Rücknahmeanspruchs aus § 44 Abs. 2 SGB X wegen unzulässiger Rechtsausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BAG, 10.10.2012 – 7 AZR 602/11Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines RentenbescheidsZitiert von 19
- LSG NRW, 12.06.2025 – L 16 KR 383/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 – L 22 R 1181/10Zitiert von 3
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 7/12 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt - Erstattungsanspruch - Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter - Anschein rechtmäßiger Amtsausübung - Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtswidrigkeit - Bekanntgabe - Überweisung von Sozialleistungen an Dritte - fehlende Einzugsberechtigung - Vertrauensschutz - grobe Fahrlässigkeit - ZurückverweisungZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 – L 32 AS 1645/18 NZB
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 89/25Gesetzliche Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Zuständigkeitsverteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Gemeinsames Rundschreiben - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen sachlicher Unzuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 31/26Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Gemeinsames Rundschreiben - Verteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Mehrere Beschäftigungsbetriebe eines Einzelunternehmers - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.08.2002 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.