Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 29 Rechtsstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 159
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- BSG, 18.05.2021 – B 1 A 2/20 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen ÜberprüfungZitiert von 13
- BSG, 21.03.2018 – B 6 KA 59/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrages) - gewichtiges öffentliches Interesse - Nichtentgegenstehen eines zwischen der Krankenkasse und Dritten anhängigen Rechtsstreits über den Gegenstand der Rechtsverletzung - notwendige Beiladung - Hausärzteverband - Unzulässigkeit der Revision - Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 5 SGG)Zitiert von 17
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 308/21 KL
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 – 1 A 2/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/29#abs-1 (1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/29#abs-2 (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/29#abs-3 (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.