Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 95
Stand: 10.06.2019
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Wird zitiert von 1.564 Entscheidungen zu § 95 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 11.05.2011 – B 6 KA 13/10 R(Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zulässigkeit der Klage gegen einen Bescheid der Prüfungsstelle im vertragsarztrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss - Anwendbarkeit von § 95 SGG trotz der vertragsarztrechtlichen Besonderheiten des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss)Zitiert von 47
- SG Neuruppin, 01.03.2022 – S 26 AS 459/20
- SG Neuruppin, 15.09.2021 – S 26 AS 692/19
- SG Neuruppin, 07.06.2021 – S 26 AS 1783/18
- SG Neuruppin, 17.05.2021 – S 26 AS 1003/20
- SG Neuruppin, 04.05.2021 – S 26 AS 1131/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.09.2026 – B 4 AS 20/25 RSGB II: Fehlen identischer Streitgegenstände bei Klage unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt und Klage gegen einen ablehnenden Überprüfungsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2026 – L 16 KR 441/25Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige Mitgliedschaft - Erfordernis von Vorversicherungszeiten - Vorlegen eines gefälschten Formulars E 104 durch Kassenmitarbeiter - Rücknahme der freiwilligen Versicherung mit Wirkung für die Zukunft - Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.