Rechtsprechung / LG Stuttgart / 45. Zivilkammer / 2019

LG Stuttgart Urteil vom 18.02.2019 – 45 O 13/17

45. Zivilkammer

WirtschaftsrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 7 und 9.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Streitwert: 124.227,89 €.

Tatbestand§

Randnummer1

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Lkw-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Produzentin von Sand-, Kies- und Transportbeton.

Randnummer2

Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen Lkw-Herstellern ein Kartell.

Randnummer3

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen, Anlage GL 1 (im Folgenden: B 1).

Randnummer4

Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere (zwischen sechs und sechzehn Tonnen) und schwere Lkw (über sechzehn Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung vom Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.

Randnummer5

Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte.

Randnummer6

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von insgesamt neun Erwerbsvorgängen geltend, wovon sieben Erwerbsvorgänge Lkw der Beklagten betreffen und zwei Lkw der Streithelferinnen.

Randnummer7

Die Erwerbsvorgänge stellen sich folgendermaßen dar:

Randnummer8

Nr.

FIN

Erwerber

Datum der

Bestellung

Datum der

Auftragsbestätigung

Datum der

Rechnung

Nettopreis

in EUR

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_1

Auftragsbestätigung

Nr. 1823900834

H GmbH

27.02.1998

05.03.1998

10.03.1998

88.709,14

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_2

WDB9542411K405173

H GmbH

23.12.1998

---

25.03.1999

80.681,86

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_3

WDB9540321K484820

H GmbH

21.12.1999

05.01.2000

03.03.2000

75.977,97

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_4

WDB9323141K897980

H GmbH

24.11.2003

26.11.2003

09.02.2004

84.578,00

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_5

WDB9323141L005633

H GmbH

11.11.2004

11.11.2004

24.02.2005

80.718,00

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_6

WDB9342411L292132

H GmbH

01.10.2007

02.10.2007

24.11.2007

82.538,00

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_7

WDB9321411L333467

H GmbH

26.10.2007

29.10.2007

30.04.2008

105.250,00

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2019-02-18/45-o-13-17#rd_8

Auftragsbestätigung

Nr. 8919/05745

H GmbH

16.04.1997

12.05.1997

---

83.856,47

4010136400

H GmbH

---

---

20.02.2007

81.700,00

Randnummer9

Die Erwerbsvorgänge 1 bis 7 betreffen Lkw der Beklagten und die der Nr. 8 und 9 solche der Streithelferinnen.

Randnummer10

Die Klägerin behauptet,

aus den genannten Lkw-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden in Höhe von 124.227,89 € entstanden. Zur Bezifferung ihres Schadens legt die Klägerin eine Schadensschätzung durch die European Economic & Marketing Consultants-EE & MC GmbH vom Dezember 2017 (K 5) vor.

Randnummer11

Der Verstoß der Beklagten gegen das Kartellrecht ergebe sich bindend bereits aus den Feststellungen der Europäischen Kommission.

Randnummer12

Der Zinsschaden ergebe sich für den Zeitraum von 1997 bis zum 01.07.2005 aus § 849 BGB.

Randnummer13

Die Beklagte hafte gesamtschuldnerisch auch für den Schaden, der der Klägerin durch den Bezug von Fahrzeugen der Streithelferinnen entstanden sei.

Randnummer14

Die Klägerin beantragt:

Randnummer15

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 124.227,89 nebst vier Prozent Zinsen aus EUR 8.978,45 seit 12.06.1997, aus weiteren EUR 10.960,70 seit 10.04.1998, aus weiteren EUR 13.846,67 seit 23.04.1999, aus weiteren EUR 14.564,78 seit 03.04.2000, aus weiteren EUR 24.942,84 seit 09.03.2004, aus weiteren 19.569,71 seit 24.03.2005 und in Höhe von acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 11.569,77 seit 20.03.2007, aus weiteren EUR 1.303,88 seit 24.12.2007 und aus weiteren EUR 18.491,09 seit 30.05.2008 zu bezahlen.

Randnummer16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer17

die Klage abzuweisen.

Randnummer18

Sie vertritt die Auffassung,

das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien vielmehr individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Ferner fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den Bruttolistenpreisen und den Nettopreisen. Schließlich hätten die Marktanteile der Lkw-Hersteller im Zeitraum des unzulässigen Informationsaustausches massiv variiert.

Randnummer19

Sie untermauert ihren Vortrag durch die von ihr eingeholten Gutachten der E.CA Economics, B 13 und B 20.

Randnummer20

Jedenfalls habe die Klägerin einen etwaigen Schaden an ihre Kunden sowie bei der Verwertung der Lkw weitergereicht.

Randnummer21

Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt.

Randnummer22

Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen beantragen,

Randnummer23

die Klage abzuweisen.

Randnummer24

Sie behaupten,

es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden. Bezüglich des Erwerbsvorgangs Nr. 8 scheide eine Kartellbefangenheit bereits deshalb aus, weil es einige Zeit dauere, bis die sanktionierten Verhaltensweisen auf konkrete Beschaffungsvorgänge durchgeschlagen hätten.

Randnummer25

Außerdem hätte die Klägerin einen eventuellen Schaden an ihre Kunden weitergewälzt.

Randnummer26

Auch die Streithelferinnen berufen sich auf Verjährung.

Randnummer27

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer28

Die zulässige Klage ist überwiegend dem Grunde nach gerechtfertigt.

1.

Randnummer29

Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Absatz 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3 244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 304 Randnummer 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird.

Randnummer30

Soweit in der Literatur vereinzelt Kritik am Erlass von Grundurteilen in Kartellschadensersatzklagen geäußert wird, da die Trennung von Grund und Höhe meist nicht prozesswirtschaftlich sei, was die Verfahrensdauer verlängere (vergleiche Rengier WuW 2018, 613 [618]), werden Ursache und Wirkung verwechselt. Die Kammer wählt wie auch andere Gerichte den Weg des Grundurteils ausschließlich in Verfahren, in denen der Grund zwischen den Parteien äußerst streitig und hinsichtlich der Höhe erhebliche Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Der gewählte Weg über das Grundurteil ist daher nicht die Ursache für die schon jetzt erkennbare erhebliche Verfahrensdauer, sondern vielmehr eine Folge des äußerst komplexen, streitigen und beträchtlichen Begutachtungsaufwand erfordernden Verfahrens.

Randnummer31

Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJWRR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17).

2.

Randnummer32

Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, juris Rn. 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe-Nr. 1, 2 und 8) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 85 EGV bzw. 101 AEUV. Für die zeitlich danach erfolgten Erwerbsvorgänge (Nr. 3 bis 7 und 9) ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung.

3.

Randnummer33

Soweit die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vom Kartellzeitraum erfasst. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (B 1, S. 32, Rn. 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 7 und 9 fielen somit zweifelsfrei in den Kartellzeitraum.

4.

Randnummer34

Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.

Randnummer35

Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 1) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 1, Seite 19, Randnummer 46). Die Unternehmen waren hierdurch in die Lage versetzt, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen zu können (B 1, Seite 19, Randnummer 47).

Randnummer36

Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 1, Seite 20, Randnummer 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 1, Seite 20, Randnummer 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 1, Seite 22, Randnummer 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 1, Seite 20, Randnummer 51).

Randnummer37

Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 1, Seite 27, Randnummer 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 1, Seite 29, Randnummer 76 f.).

Randnummer38

Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV (B 1, Seiten 29 ff., Randnummern 79 ff.).

Randnummer39

Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Absatz 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44).

Randnummer40

Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen - wie Auftragseingänge und Lieferfristen - beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten.

Randnummer41

Gleiches gilt für die Streithelferinnen (Anlage B 1, Seite 9 f., Randnummer 7 - 9).

5.

Randnummer42

Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Absprachen beziehungsweise Verhaltensweisen betroffen.

Randnummer43

Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 42).

Randnummer44

Die von der Klägerin erworbenen LKW der Beklagten und der Streithelferinnen gehören zu den mittelschweren sowie schweren LKW, so dass die Kartellbetroffenheit bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission feststeht. Sämtliche Erwerbsvorgänge fallen zeitlich direkt in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit für die von ihr käuflich erworbenen Neufahrzeuge hinreichend substantiiert dargelegt.

6.

Randnummer45

Die Kammer geht nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Klägerin, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, durch die genannten Erwerbsvorgänge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist.

Randnummer46

Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/15 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 41). Die Anwendung des § 287 Absatz 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 43).

Randnummer47

Im Anwendungsbereich von § 287 Absatz 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt; seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Einschätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 49).

Randnummer48

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Erwerbsvorgänge ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie die LKW zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat. Dabei fällt nach Überzeugung der Kammer besonders ins Gewicht, dass das Kartell mit etwa 14 Jahren stabil über einen langen Zeitraum bestand, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und alle führenden LKW-Hersteller umfasst hat. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit ist unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet worden ist. Anderenfalls hätte die Beklagte darzulegen, welcher Zweck mit den kollusiven Austauschen erreicht werden sollte. Dies hat sie nicht getan.

Randnummer49

Insoweit hilft auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Gutachten nicht weiter, denn die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells.

Randnummer50

Dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, ergibt sich bereits, wie dargelegt, aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission. Eine Einschränkung des Preiswettbewerbs auf Herstellerseite erfolgt allerdings nicht zur Senkung der Verkaufspreise. Für ein derart ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten der Preissenkung hilft insoweit nicht, da damit die hier vorhandenen konkreten Merkmale nicht berücksichtigt werden. Die hier konkret vorliegenden Umstände, nämlich die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011, der erhebliche organisatorische Aufwand, bei dem von 1997 bis Ende 2004 Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen stattfanden und die in späteren Jahren erfolgten formalisierteren Treffen, bei denen die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen in einem Tabellenblatt zusammengetragen wurden, wobei diese Austausche mehrmals im Jahr stattfanden, werden von der Beklagten nicht erklärt.

Randnummer51

Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwandes des Kartells geht die Kammer von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist.

Randnummer52

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell. In diesem Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, dass es wirtschaftlicher Erfahrung entspricht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gelte (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 55). Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des BGH darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen (BGH, a. a. O.), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW Kartell gilt (B 1, Seite 30, Randnummer 81).

Randnummer53

Im Übrigen ist im Rahmen des LKW-Kartells nicht ersichtlich, dass die Absprachen der Kartellanten regional oder zeitlich von erheblicher unterschiedlicher Intensität gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U (Kart) 17/17 -; LG Stuttgart, Grundurteil vom 11.02.2019 - 45 O 4/17-, Ziff. II. 6 sowie 45 O 5/17, Ziff. II. 4).

Randnummer54

Aus dem Beschluss der Europäischen Kommission ergeben sich keine regionalen oder zeitlichen Schwankungen. Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor.

7.

Randnummer55

Die vorliegende tatsächliche Vermutung kartellbedingt überhöhter Preise wurde durch die Beklagte nicht widerlegt.

a)

Randnummer56

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, denn die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016.

Randnummer57

Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 1, Seite 14, Randnummer 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 1, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Letztere spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 1, a. a. O.).

Randnummer58

Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an.

Randnummer59

Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission.

b)

Randnummer60

Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung ebenfalls nicht beseitigt, denn diese geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten.

c)

Randnummer61

Die tatsächliche Vermutung wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Händlern herrschenden intensiven Wettbewerb widerlegt.

Randnummer62

Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN / Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche.

Randnummer63

Die genannte Entscheidung spricht nicht gegen die tatsächliche Vermutung, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt.

d)

Randnummer64

Die tatsächliche Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt ausgeräumt.

Randnummer65

Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander kombiniert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von der Absprache erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 1, Seite 22, Randnummer 76) genügten, um den Preiswettbewerb zu beschränken.

8.

Randnummer66

Die Haftung der Beklagten auch für kartellbedingte Preisüberhöhungen durch den Erwerb der Klägerin bei den Streithelferinnen ergibt sich aus einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §§ 830 Absatz 1 Satz 1, 840 Absatz 1 BGB.

9.

Randnummer67

Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen.

Randnummer68

Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zur kartellbedingten Preisüberhöhung eingeholt und vorgelegt. Dieses Gutachten ist, wie jedes Parteigutachten, als qualifizierter Parteivortrag zu werten. Eine gerichtliche Entscheidung kann demgemäß darauf nicht gestützt werden.

Randnummer69

Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, für die dem Grunde nach der Klage stattgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann.

10.

Randnummer70

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sogenanntes Passing on.

Randnummer71

Hierbei handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche LG Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Ziff. 8 b).

11.

Randnummer72

Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

a)

Randnummer73

Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Randnummer74

Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergeben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten.

Randnummer75

Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und gegebenenfalls, in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.).

b)

Randnummer76

Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB verjährt.

Randnummer77

Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB anwendbar. Die 10jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 1 - 3 und 8.

Randnummer78

Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr.

c)

Randnummer79

Die Verjährung wurde jedoch gehemmt gemäß § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV.

Randnummer80

Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (vergleiche Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB, Randnummer 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen.

Randnummer81

Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 –, CR 2013, 297).

Randnummer82

Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffes der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig schon nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vergleiche Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Absatz 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausganges des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vergleiche Soyez, a. a. O., 940).

Randnummer83

Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Absatz 5 GWB, 204 Absatz 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Artikel 263 Absatz 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung daher frühestens am 19.03.2017.

Randnummer84

Die Klageschrift ging vorliegend am 20.12.2017 bei Gericht ein. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht.

d)

Randnummer85

§ 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.).

12.

Randnummer86

Hinsichtlich des Erwerbs Nr. 8 war die Klage als unbegründet abzuweisen, denn nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann die Kammer nicht feststellen, dass der Klägerin insoweit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist.

Randnummer87

Die Klägerin bestellte den LKW am 16.04.1997, somit knapp drei Monate nach Beginn des von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellzeitraums. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Preiserhöhungen vom Hersteller zeitnah umgesetzt werden. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den Fall, dass die Preiserhöhung auf einem kollusiven Informationsaustausch beruht.

Randnummer88

Gleichwohl genügen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Umstände nicht, um einen kartellbedingten Schaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, denn die Umsetzung der Absprachen kann insbesondere in der Anfangsphase eines Kartells auf praktische Schwierigkeiten stoßen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell, juris Rn. 62; a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 VI -U (Kart) 17/17 -). Der hier vorliegende Zeitraum von nur knapp drei Monaten genügt nicht, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Umsetzung der kollusiven Absprachen ausgehen zu können. Die zeitnah am Kartellbeginn liegende Bestellung lässt die Durchsetzung einer Preiserhöhung zu diesem Zeitpunkt fraglich erscheinen.

13.

Randnummer89

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe ab Schadensentstehung ebenfalls gerechtfertigt. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2005 erfolgt sind (Nr. 1 bis 5), ergibt sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von vier Prozent jährlich gem. § 246 BGB. Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 3 S. 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, juris Rn. 49).

Randnummer90

Für die Erwerbsvorgänge nach dem 01.07.2005 (Nr. 6, 7 und 9) ergibt sich ein Zinsanspruch grundsätzlich gem. § 33 Abs. 3 S. 4 u. 5 GWB ab Schadensentstehung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Randnummer91

Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.

14.

Randnummer92

Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht für prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung.