Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 830 Mittäter und Beteiligte

Stand: 10.06.2019

Bund902 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-1 (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-2 (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 829 § 831