Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 830 Mittäter und Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-1 (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-2 (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Wird zitiert von 941 Entscheidungen zu § 830 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.2018 – VI ZR 25/17Tierhalterhaftung: Anwendung der Regelung über die Haftung des Beteiligten; Begriff des Beteiligten; spezifische Tiergefahr im Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden TiereZitiert von 15
- OLG Köln, 06.12.2017 – 16 U 6/17
- OLG Düsseldorf, 19.01.2017 – I-5 U 63/16
- BVerwG, 11.03.1999 – 2 C 15.98Zitiert von 25
- BGH, 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22Haftung des Motorherstellers wegen Schutzgesetzverletzung in einem sog. Dieselfall: Sonderpflicht des Fahrzeugherstellers zur Ausgabe einer mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierenden Übereinstimmungsbescheinigung; Motorhersteller als Gehilfe des Fahrzeugherstellers; Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers für ein Verschulden des FahrzeugherstellersZitiert von 191
- OLG München, 02.08.2022 – 5 U 5932/20
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 – 13 U 45/25
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 830 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.