Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 830 Mittäter und Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 902
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.2018 – VI ZR 25/17Tierhalterhaftung: Anwendung der Regelung über die Haftung des Beteiligten; Begriff des Beteiligten; spezifische Tiergefahr im Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden TiereZitiert von 13
- OLG Köln, 06.12.2017 – 16 U 6/17
- OLG Düsseldorf, 19.01.2017 – I-5 U 63/16
- BGH, 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22Haftung des Motorherstellers wegen Schutzgesetzverletzung in einem sog. Dieselfall: Sonderpflicht des Fahrzeugherstellers zur Ausgabe einer mit den gesetzlichen Vorgaben konvergierenden Übereinstimmungsbescheinigung; Motorhersteller als Gehilfe des Fahrzeugherstellers; Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers für ein Verschulden des FahrzeugherstellersZitiert von 191
- OLG München, 02.08.2022 – 5 U 5932/20
- OLG München, 04.04.2022 – 19 U 6823/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 830 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-1 (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/830#abs-2 (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.