Rechtsprechung / LG Mönchengladbach / 1. Zivilkammer / 2026
LG Mönchengladbach Urteil vom 23.07.2026 – 1 O 409/25
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMG:2026:0723.1O409.25.00
VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Gegenstand der Klage sind Krankentage-bzw. Mutterschutzgeldansprüche der Klägerin aus einem bei der Beklagten abgeschlossenen Krankentagegeldtarif anlässlich eines im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 27.12.2022 liegenden Mutterschutzes und eines weiteren Mutterschutzes vom 29.01.2024 bis zum 14. Mai 2024 während der vertraglichen Karenzzeit von 42 Tagen.
Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankentagegeldversicherungsvertrag unter dem Tarif ETF 42, Verdienstausfallversicherung für Freiberufler. Danach ist ein Krankentagegeld in Höhe von 120 EUR/Tag bei Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit bzw. während der Zeiten des Mutterschutzes versichert. Nach Ziff. 2.1 der Bedingungen des Tarifs ETF42 besteht Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall infolge von Arbeitsunfähigkeit, soweit diese durch Krankheit oder Unfall verursacht wird erst ab dem 43. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit. Für weitere Einzelheiten wird auf die Tarif- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) (Bl. 11 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin gebar am 11.10.2022 und am 19.03.2024 jeweils ein Kind. Das Mutterschaftstagegeld wurde von der Beklagten jeweils nur unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen ausgezahlt.
Die Beklagte lehnte jedoch mit Schreiben vom 12.06.2024 (Bl. 5 GA) die Leistung für den Zeitraum von 42 Tagen des Mutterschutzes vor der Geburt (Zeiträume 20.09.22 - 31.10.22 und 29.01.24 - 10.03.24) unter Hinweis auf die Karenzzeit ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe auch während der Karenzzeit einen Anspruch auf Mutterschutzgeld in Höhe des Krankentagegeldes. Der Gesetzeszweck werde durch die Regelungen der Beklagten unterlaufen, da die vom Gesetzgeber bezweckte Absicherung für den im Tarif genannten Zeitraum von 42 Tagen und damit für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG vor der Geburt entfalle und demzufolge die vom Gesetzgeber bezweckte Entscheidungsfreiheit erheblich und unzulässig eingeschränkt werde. Keineswegs könne aus der Regelung der Wartezeit in § 197 Abs. 1 VVG auf eine Zulässigkeit des Abzugs von Karenzzeiten geschlossen werden. Zum einen hätte der Gesetzgeber diesen Abzug ausdrücklich regeln müssen, da die Regelungen der privaten Krankenversicherungen zu Karenzzeiten bekannt gewesen seien. Davon habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Vielmehr haben die Absicherung der Frauen in der gesamten Zeit des Mutterschutzes entsprechend der Vorgabe aus der EU-Richtlinie 2010/41/EU vom 07. Juli 2010 lückenlos und nicht willkürlich erfolgen sollen. Die Regelung zur Wartezeit verstoße zudem gegen die Regelungen der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Landgericht Hannover Urteil vom 28.Oktober 2025, Az. 6 O 103/24). Eine Begrenzung der Leistungen während des Mutterschutzes um Karenzzeiten widerspreche zudem der Rechtsprechung des Committee on the Elimination of Discrimination against Women. In dem Fall Elisabeth de Blok et al. v. The Netherlands sei entschieden worden, dass eine Ungleichbehandlung von angestellten und selbstständigen Frauen in den Zeiten des Mutterschutzes gegen Art. 11 Abs. 2 (b) der Frauenrechtskonvention verstoße und die selbständigen Frauen diskriminiere. Klargestellt worden sei, dass keine Schutzlücken entstehen dürften. Jede Lücke in der finanziellen Versorgung der Frauen während der Mutterschutzzeit durch Karenzzeiten verstoße gegen Art. 11 Abs. 2 (b) der unmittelbar in Deutschland anwendbaren Frauenrechtskonvention (CEDAW).
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankentagegeld für die Zeit des Mutterschutzes vom 20.09.2022 bis zum 10.10.2022 in Höhe von 5.040,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankentagegeld für die Zeit des Mutterschutzes vom 11.03.2024 bis zum 10.03.2024 in Höhe von 5.040,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Karenzzeiten seien auf der tariflichen Ebene geregelt und deshalb nach Wortlaut und Systematik Teil des „vereinbarten Krankentagegeldes“ i.S.d. § 192 Abs. 5 S. 2 VVG. Sinn und Zweck der Einführung des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG sei es auch nicht gewesen, selbstständig erwerbstätigen privat krankenversicherten Frauen eine vollständige Kompensation zu gewähren, sondern ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihren Verdienstausfall durch ein vertraglich vereinbartes Krankentagegeld abzusichern. Dies sei vergleichbar mit dem Mutterschaftsgeld, welches die selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten erhielten. Nach der Gesetzesbegründung könne auch bei einer Schwangerschaft durchaus Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies sei sogar die Regel und viele selbstständige Frauen arbeiteten während ihrer Schwangerschaft, um den Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Wenn also Karenzzeiten vereinbart worden seien, bedeute dies - anders als bei einer völligen Arbeitsunfähigkeit - dass sie trotzdem ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten und gar keinen Ersatz von Verdienstausfall benötigten. Des Weiteren würde die Beitragskalkulation gerade von Krankentagegeldtarifen mit hohen Karenzzeiten erheblich beeinflusst, wenn die Karenzzeiten in all diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Dies hätte Beitragserhöhungen zur Folge. Die Klägerin habe sich bewusst für den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung im Tarif ETF 42 mit einer Karenzzeit von 43 Tagen entschieden, da sie das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft für die ersten sechs Wochen selbst tragen und im Gegenzug Prämien habe sparen wollen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Dauer ihrer beiden Mutterschutzzeiten Anspruch auf Zahlung eines Krankentagesgelds für weitere 84 Tage (= 2 x 42 Tage) zu je 150 EUR gem. § 1 VVG, § 1 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 der Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 2009) iVm Ziff. 2.1 und 2.7 der Tarifbedingungen des Tarifs ETF42, insgesamt also in Höhe von 10.080 EUR.
a)
Gem. § 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Ein Versicherungsfall liegt gem. § 1 a Abs. 1 S. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 2009) und Ziff. 2.7 des vereinbarten Tarifs ETF42 insbesondere dann vor, wenn während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und 2 des MuSchG sowie am Entbindungstag ein Verdienstausfall entsteht und der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Gem. § 1 a Abs. 2 S. 2 RB/KT 2009 zahlt der Versicherer für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
Hier war die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 20.09.22 - 31.10.22 und 29.01.24 - 10.03.24 unstreitig schwanger und befand sich innerhalb einer Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und 2 des MuSchG. Vertragliche Versicherungsfälle liegen demnach vor.
b)
Die in Ziff. 2.7 iVm Ziff. 2.1 der Tarifbedingungen ETF42 vereinbarte Karenzzeit, wonach das Krankentagegeld erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen gezahlt wird, hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam.
Bei dem Klauselwerk der Beklagten handelt es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen.
Auch die genannte Tarifklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH Urt. v. 27.2.2008 - IV ZR 219/06 = r+s 2008, 201). Hiernach sind Bestimmungen in AVB unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Regelungen unter Ziff. 2.7 iVm Ziff. 2.1. der Tarifbestimmungen des Tarifs ETF42 sind wegen Verstoßes gegen §§ 192 Abs. 5 S. 2, 208 VVG unwirksam (so auch LG Ravensburg, r+s 2022, 395; AG Essen, Urteil vom 12.06.2025, Az.: 25 C 218/24, Bl. 21 GA; Prölss/Martin/Voit, 32. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 180; HK-VVG/Rogler, 5. Aufl. 2025, MB/KT 2009 § 1a Rn. 2, Langheid/Rixecker/Muschner, 8. Aufl. 2025, VVG § 192 Rn. 36; im Ergebnis wohl auch Bach/Moser/Sauer, 6. Aufl. 2023, MB/KT § 1a Rn.; a. A.: LG Heidelberg, Urteil vom 17.03.2026, Az. 2 O 146/25, Anlage BLD 2, Bl. 76 GA; Langheid/Wandt/Hütt, 3. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 203).
Gem. § 208 VVG kann von § 192 Abs. 5 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Gem. § 192 Abs. 5 S. 2 VVG ist bei einem Krankentagegeldversicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit dem Versicherungsnehmer kein anderweitiger Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
§ 192 Abs. 5 S. 1 VVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass zum Umfang des „vereinbarten Krankentagegelds“ auch die vereinbarte Karenzzeit zählt.
Der Begriff des „vereinbarten“ Krankentagegeldes mag eine solche Auslegung zwar nach dem Wortlaut zulassen und die Systematik des § 192 VVG ihr ebenfalls nicht entgegenstehen.
Unter Berücksichtigung des aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehenden Willens des Gesetzgebers ist § 192 Abs. 5 S. 2 VVG aber dahingehend auszulegen, dass damit ausschließlich die Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen gemeint ist. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem zum 11.4.2017 in das VVG eingefügten § 192 Abs. 5 S. 2 VVG die Möglichkeit einer Angleichung der finanziellen Absicherung von privat krankenversicherten selbständig erwerbstätigen Frauen mit den gesetzlich versicherten abhängig Beschäftigten. Zuvor hatten privat krankenversicherte Selbständige keine Möglichkeit, eine Absicherung für die letzten Wochen vor und die ersten Wochen nach der Entbindung mit einem privaten Krankenversicherer zu vereinbaren. Die Änderung des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG sollte es erwerbstätigen selbständigen Frauen ermöglichen, unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden zu können, ob sie bei Schwangerschaft in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht Wochen nach der Geburt - also dem Zeitraum, in dem abhängig Beschäftigte kraft Gesetzes Mutterschaftsgeld erhalten - ihre berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben oder nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang (BT-Drucks. 18/11205, S. 42, 83 f).
Dieser Gesetzeszweck würde bei Zulässigkeit einer vertraglichen Karenzzeit während der Mutterschutzfristen unterlaufen. Die uneingeschränkte Anwendung aller Karenzzeiten würde dazu führen, dass wesentliche Teile des Zeitraumes der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG von idR 6 + 8 Wochen = 98 Tage Dauer nicht mehr von einer Leistungspflicht umfasst wären. Damit würde der Zweck von § 192 Abs. 5 S. 2 VVG, nämlich der Schutz der Mütter vor Verdienstausfall und damit die Erleichterung der Entscheidung, unmittelbar vor und nach der Geburt die berufliche Tätigkeit zu unterbrechen, nicht mehr vollständig erreicht; auch die angestrebte Gleichstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmerinnen beim mutterschaftsbezogenen Verdienstausfallersatz würde verfehlt. Das Mutterschaftstagegeld bliebe zudem hinter dem Mutterschaftsgeld nach dem SGB V und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber zurück, die beide ohne Anwendung einer Karenzzeit gezahlt werden (Bach/Moser/Sauer, 6. Aufl. 2023, MB/KT § 1a Rn. 12).
Die Argumentation der Beklagten, dass auch bei Bestehen einer Schwangerschaft durchaus Arbeitsfähigkeit bestehen könne und viele selbstständige Frauen während ihrer Schwangerschaft arbeiteten und somit gar keinen Ersatz von Verdienstausfall benötigten, verkehrt die die Begründung des Gesetzgebers und die Intention des Gesetzes geradezu in ihr Gegenteil. Selbstverständlich bedeutet eine Schwangerschaft nicht, dass zwingend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss. Der Gesetzgeber wollte jedoch gerade vermeiden, dass selbständig tätige Frauen gezwungenermaßen während der Schwangerschaft arbeiten müssen, um einen Verdienstausfall zu kompensieren.
Aus den genannten Gründen sprechen der Sinn und Zweck des § 192 Abs. 5 VVG für eine Auslegung, wonach die Vereinbarung einer Karenzzeit unzulässig ist. Der Versicherer ist auch durch die Möglichkeit einer 8-monatigen Wartezeit ausreichend geschützt (HK-VVG/Rogler, 5. Aufl. 2025, MB/KT 2009 § 1a Rn. 2).
Damit verstößt die Regelung über die Karenzzeit in Ziff. 2.7 iVm Ziff. 2.1 des Tarifs ETF42 gegen die auch auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis anzuwendende Regelung der §§ 192 Abs. 5 S. 2, 208 VVG. Dies hat zur Folge, dass eine Karenzzeit als nicht vereinbart gilt und der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2016 - IV ZR 44/15 = r+s 2016, 466).
Für die Frage der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Tarifklausel ist es unerheblich, ob die Unwirksamkeit die Beitragskalkulation von Krankentagegeldtarifen mit hohen Karenzzeiten erheblich beeinflusse würde und dies Beitragserhöhungen zur Folge hätte. Dies wären lediglich Folgen der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin die vereinbarten Karenzzeiten bei Vertragsabschluss akzeptiert hat, weil Sinn und Zweck des AGB-Rechts gerade die Verhinderung von Verhandlungsungleichgewichten zwischen den Vertragsparteien ist. Von § 192 Abs. 5 S. 2 VVG abweichende Vereinbarungen sind außerdem gem. § 208 VVG der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen.
c)
Die Beklagte kann der Klageforderung auch nicht gem. § 214 ZPO die Einrede der Verjährung entgegensetzen.
Damit wären die im Jahr 2022 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2025 verjährt.
Die Klägerin hat jedoch durch Erhebung der Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung gehemmt.
Die Klage ist der Beklagten zwar erst am 18.02.2026 und somit nach Ablauf der Verjährung zugestellt worden. Jedoch ist vorliegend gem. § 167 ZPO auf den Eingang der Klageschrift am 18.12.2025 abzustellen. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies ist hier der Fall.
Eine angemessene Frist muss zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung liegen, so dass bei der Prüfung, ob die Klage „demnächst“ zugestellt worden ist, bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen sind. Fristbeginn ist also der letztmögliche, nicht der tatsächliche Eingang. Anderenfalls würde benachteiligt, wer sein Recht, die versäumte Frist voll auszuschöpfen, nicht wahrnimmt. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Sonstige Verzögerungen der Zustellung sind in jedem Fall angemessen, wenn sie geringfügig bleiben, d. h. drei Wochen nicht überschreiten, und zwar selbst dann, wenn sie verschuldet sind. Dieser Zeitraum wird teilweise nicht ab Fristablauf errechnet, sondern erst ab dem Tag, an dem zügiges Parteiverhalten die Zustellung gefördert hätte, z. B. nach angemessener Reaktionszeit auf eine Anfrage des Gerichts bzw. nach Scheitern eines ersten Zustellversuchs. Aber auch eine erhebliche Verzögerung ist noch nicht unangemessen. Die Rechtsprechung lässt idR genügen, dass der Antragsteller bzw. Erklärende um alsbaldige Zustellung bemüht war. Die Vorschrift ist nicht allein rein zeitlich zu interpretieren. Die Praxis verzichtet weitgehend auf absolute Zeitgrenzen und versucht, gegen schutzwürdige Belange des Adressaten abzuwägen (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, ZPO § 167 Rn. 7, beck-online). Dabei ist dem Kläger eine angemessenen Erledigungsfrist für die Einzahlung des Vorschusses von idR einer Woche einzuräumen (MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO § 167 Rn. 16, beck-online).
Nach diesem Maßstab ist die Zustellung demnächst erfolgt. Die Klage ist am 18.12.2025 eingegangen. Die Klägerin durfte zunächst auf die Gerichtskostenrechnung warten, ohne diese einzufordern (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 23. Aufl. 2026, ZPO § 167 Rn. 10). Diese ist am 23.12.2025 ergangen ausgehend von einem Verfahrenswert von 5.040 €. Der Vorschuss ist daraufhin seitens der Klägerin am 05.01.2026 eingezahlt worden. Die Klägerin hatte jedoch bereits mit Schriftsatz vom 31.12.2025 darauf hingewiesen, dass sich der Gesamtwert des Verfahrens auf 10.080 EUR belaufen dürfte und um Korrektur der Vorschussrechnung gebeten. Daraufhin ist unter dem 16.01.2026 eine korrigierte Vorschussrechnung ergangen, woraufhin am 04.02.2026 der weitere Vorschuss eingezahlt wurde. Erst daraufhin hat das Gericht unter dem 11.02.2026 die Klagezustellung verfügt, was am 18.02.2026 zur Klagezustellung an die Beklagte geführt hat. Die Klägerin hat demnach unter Berücksichtigung einer Erledigungsfrist von 1 Woche für die Vorschusszahlung keine zusätzliche Verzögerung von mehr als 2 Wochen verursacht. Vielmehr hat sie den Vorschuss jeweils innerhalb von weniger als 21 Tagen nach dem Datum der Vorschussrechnung (wobei sogar Postlaufzeiten außer Betracht bleiben) eingezahlt. Dass das Gericht zunächst fälschlicherweise eine Vorschussrechnung lediglich in Höhe von 5.040 EUR gestellt hat, ist nicht der Einflusssphäre der Klägerin zuzurechnen und deshalb nicht im Rahmen von § 167 ZPO zu ihrem Nachteil zu werten.
2.
3.
Der Streitwert beträgt 10.080 EUR.