Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 208 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 208 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Siegen, 05.04.2022 – 1 O 314/21
- LG Darmstadt, 24.06.2021 – 28 O 338/20
- LG Wuppertal, 09.06.2021 – 3 O 392/20Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 06.07.2021 – 28 O 268/20
- LG Mönchengladbach, 23.07.2026 – 1 O 409/25Krankentagegeldversicherung: Unwirksamkeit einer vereinbarten Karenzzeit für Ansprüche während der Mutterschutzfristen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Berlin, 21.12.2021 – 4 O 381/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.08.2025 – 11 U 139/24
- OLG Brandenburg, 11.06.2025 – 11 U 139/24Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 23.12.2024 – 16 U 205/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 208 eingefügt durch Artikel 1i des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 778)
BGBl. 2017 I S. 778
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.