Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 197 Wartezeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Hamm, 12.10.2018 – 20 U 98/18Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.09.2018 – 31 K 509.17 VZitiert von 1
- LG Gera, 17.09.2015 – 4 O 861/14Zitiert von 2
- VG Berlin, 14.09.2012 – 7 K 40.11 V
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 – OVG 2 B 10.11Familiennachzug: Anforderungen an die Bonität bei Verpflichtungserklärungen nach § 850c ZPO zur Lebensunterhaltssicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – I-4 W 57/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/197#abs-1 (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/197#abs-2 (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.