Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 23.10.2024 – 7 UKl 2/23Zitiert von 5
- KG, 25.03.2026 – 26 VKl 1/25
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.07.2025 – 6 UKl 14/24Zitiert von 1
- LG Lübeck, 25.04.2025 – 10 O 255/23
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
7 Entscheidungen zu § 204a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204a#abs-1 (1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204a#abs-2 (2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204a#abs-3 (3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204a#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.