Rechtsprechung / LG Köln / 9. Kammer für Handelssachen / 2023
LG Köln Urteil vom 15.12.2023 – 89 O 57/21
9. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2023:1215.89O57.21.00
Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger trat zum 01.08.2016 in einen Vertriebspartnergrundvertrag vom 01.05.2012 (Anlage K1) zwischen der Fa. „D." und den Gesellschaften H. GmbH, der Q. GmbH & Co. KG und O. GmbH anstelle der „D." ein.
Gegenstand des Vertriebspartnergrundvertrags (nachfolgend: Vertriebspartnervertrag) war das Vermitteln von Endkundenverträgen über J.-Produkte wie Internet-, Digital-TV und Telefondienstleistungen nebst Zubehör wie etwa entsprechenden Empfangs- und Endgeräten. Für die Vermittlung dieser Verträge erhielt der Kläger Provisionen. Hinsichtlich der Höhe der Provision wird in § 5 Abs. 1 S. 1 des Vertrags auf das gültige Provisionsverzeichnis in den Anlagen 1-3 Bezug genommen. Weiter heißt es in Satz 5 dieses Absatzes wörtlich:
„Insbesondere ist keine Provision für Geschäfte geschuldet, die aufgrund von Folgeaufträgen mit Kunden getätigt werden, die in einem ersten Geschäft aufgrund der Vermittlung des VP einen Vertrag geschlossen haben.“
In Absatz 5 heißt es wörtlich:
„Die Vermittlung eines Upgrade-Vertrages (Vertrag über die Erhöhung des Leistungsumfangs) führt nur in den in den Anlagen explizit und abschließend aufgeführten Fällen zum Anspruch auf eine Provision.“
Zum 01.09.2019 wurde zwischen dem Kläger und den Gesellschaften H. GmbH, der Q. GmbH & Co. KG und O. GmbH eine Zusatzvereinbarung (Anlage K3) abgeschlossen, die das provisionspflichtige Vermitteln von N.-Produkten beinhaltete.
Unter der Überschrift §2 Vergütung & Abrechnung des VP heißt es dort in den Absätzen 1 bis 3:
(1) Der VP erhält für jeden, während der Laufzeit dieser Zusatzvereinbarung von ihm erfolgreich neu vermittelten Endkundenvertrag eine Einmalvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der unter Anlage 1 angefügten Vergütungsregelungen. Als neu vermittelt gilt ein Endkundenvertrag über N.-Dienstleistungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Kundenunterschrift kein Vertragsverhältnis über die gleiche Dienstleistung zwischen N. und dem Endkunden bestanden hat. Als neu vermittelt gilt auch ein Endkundenvertrag über N.-Dienstleistungen, wenn der Neuvertrag zu dem unverändert ausgeführten Altvertrag hinzutritt.
(2) Veranlasst der VP einen Endkunden, der mit N. bereits in einem Vertragsverhältnis über N.-Leistungen steht, einen Endkundenvertrag über Zusatzleistungen oder weitere Optionen (Produkt-Upgrade), erhält er ausschließlich eine Upgrade-Vergütung nach Maßgabe der Anlage 1 sowie der Anlage 2.
(3)
Veranlasst der VP einen Endkunden, der mit N. bereits in einem Vertragsverhältnis Ober eine N.-Dienstleistung steht, eine Vertragsverlängerung (s.g. nVVL") abzuschließen, erhält er ausschließlich eine WL-Vergütung nach Maßgabe der Anlage 1 sowie Anlage 2.
Sowohl in dem Vertriebspartnervertrag (Anlage K1) als auch in der Zusatzvereinbarung (Anlage K3) wurde Köln als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Gesellschaften H. GmbH, der Q. GmbH & Co. KG und O. GmbH. Deren Vermögen ging im Wege der Anwachsung auf die im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ansässige Beklagte über.
Mit Schreiben vom 10.06.2020 (Anlage K4) kündigte die Beklagte den Vertriebspartnervertrag zum 31.12.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Das Schreiben ging dem Kläger am 14.07.2020 zu. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Kündigung erst zum 31.01.2021 wirksam wurde.
Die Beklagte stellte dem Kläger regelmäßig monatliche Provisionsabrechnungen zur Verfügung. Die Provisionsabrechnungen erfolgten jeweils in dem auf dem Abrechnungszeitraum folgenden Monat. Zusätzlich wurde dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu jeder monatlichen Provisionsabrechnung eine Detailaufstellung zur Verfügung gestellt, in der die für die Ermittlung der für jeden Provisionsvorfall angefallenen Provision erforderlichen Angaben enthalten waren. Zudem erhielt der Kläger zu jedem Monat eine Excel-Tabelle mit den Angaben zu den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen provisionspflichtigen Geschäftsvorfällen. Einzelne Provisionsabrechnungen legte der Kläger als Anlagenkonvolut K11 vor.
Die Beklagte zahlte an den Kläger Provisionen. Diese belaufen sich im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020, verteilt auf die von dem Kläger betriebene Ladenlokale, auf eine Gesamthöhe von brutto 2.260.528,33 Euro wie folgt:
Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 08.09.2020 (Anlage K6) machte der Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst Erteilung eines Buchauszuges (Klageantrag zu 1), erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt (Klageantrag zu 2), ergänzende Abrechnung von Provisionen nach Erteilung des Buchauszugs (Klageantrag zu 3), Zahlung restlicher Provision (Klageantrag zu 4) und eines Handelsvertreterausgleichs (Klageantrag zu 5) begehrt.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung als Anlage B1 eine von ihr als Buchauszug bezeichnete Aufstellung zur Verfügung gestellt. Der Kläger vertritt hierzu die Ansicht, dass die nunmehr als Anlage B1 vorgelegte Aufstellung den Anforderungen an einen Buchauszug nicht gerecht werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.02.2023 als Anlage B6 eine weitere als Buchauszug bezeichnete Aufstellung vorgelegt, diesmal beschränkt auf den Zeitraum 2017 bis 2021 und mit einer Nummerierung der jeweiligen Spalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen B1 und B6 Bezug genommen.
In der Sitzung vom 03.03.2023 (Protokoll Bl. 1631 ff. d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenanträge gestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) entfallenden Kosten tragen müsse. Die Beklagte habe den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erst im laufenden Rechtsstreit erfüllt. Die vorgerichtlich erteilten Provisionsabrechnungen seien hierzu nicht ausreichend. Diese Tabellen enthielten nur die für den jeweiligen Monat relevanten Zahlen, ohne dass diese Tabellen untereinander - also über Monate hinweg - einen Bezug herstellten.
Den angekündigten Klageantrag zu 2) hat der Kläger zurückgenommen.
Der Klageantrag zu 3) ist auf ergänzende Abrechnung der Provisionen nach Erteilung des Buchauszugs gerichtet. Der Klageantrag zu 4) bezieht sich auf die Zahlung weiterer Provisionen nach erfolgter Abrechnung.
Mit dem Klageantrag zu 5) begehrt der Kläger Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89b HGB in Höhe von 592.819,17 Euro. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Vermittlung von Dauerschuldverhältnissen dauerhaft Vorteile im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB erlangt habe. Vorliegend sei wesentliche Provisionsgrundlage das Vermitteln von Dauerschuldverhältnissen, nämlich Telekommunikationsverträgen mit in der Regel zweijähriger Mindestlaufzeit gewesen, die den Beklagten monatlich feste Einnahmen und ggf. Zusatzeinkünfte wie gesonderte Verbindungskosten einbringen. Darüber hinaus würden die Kunden gebunden und in der Regel auch über den Vertragszeitraum als Kunden gehalten. Dies gelte hinsichtlich der Neuverträge ebenso wie hinsichtlich der Vertragsverlängerungen, die einem Neuvertrag vergleichbar seien.
Die Zahlung eines Ausgleichs entspreche auch der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB). Hierzu behauptet er, durch die Beendigung des Vertriebspartnervertrages erhebliche Ausfälle von erzielten Provisionen erlitten zu haben. Die entgangenen Provisionen realisierten sich insoweit, als ihm die Provisionsansprüche, die ihm während des Bestehens des Vertretervertrags für jegliche Art von Anschlussverträgen mit den von ihm geworbenen Kunden entstehen würden, entgingen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.03.2023 (Rechtssache C-574/21) verfange der Hinweis der Beklagten, im Vertriebsgrundvertrag sei lediglich eine Einmalprovision vereinbart, nicht mehr.
Er vertritt die Ansicht, dass sich der Rohausgleich gemäß § 89b Abs. 1 HGB ausgehend von den im Jahr 2019 erzielten Provisionen sowie unter Berücksichtigung einer Abwanderungsquote von 20% pro Jahr und einem Prognosezeitraum von vier Jahren auf eine Summe von 1.149.087,58 Euro belaufe. Zum Tragen komme indes die Kappungsgrenze gemäß § 89b Abs. 2 HGB.
Der Kläger beantragt nunmehr,
3. nach Erteilung des Buchauszugs ergänzend über sich aus dem Buchauszug ergebende, noch nicht abgerechnete Provisionen, abzurechnen;
4. an ihn Provisionen in einer nach Erteilung des Buchauszugs noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. an ihn einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 592.819,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) tragen müsse. Die vorgerichtlich unstreitig erteilten monatlichen Provisionsabrechnungen stünden einem Buchauszug gleich.
Die Beklagte behauptet, die nach den vorgelegten Buchauszügen geschuldeten Provisionen seien vollständig abgerechnet und ausgezahlt.
Einen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs habe der Kläger nicht schlüssig dargetan. Es fehle bereits an der substantiierten Darlegung von Vorteilen der Beklagten. Die Zahlung eines Ausgleichs sei jedenfalls unbillig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei dem Vertriebsgrundvertrag lediglich eine Einmalprovision vereinbart sei. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger denklogisch durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses keine Provisionsverluste erleiden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.08.2022 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, beantragt. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass das Landgericht Köln unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf sei eröffnet, da die Beklagte in Düsseldorf - was unstreitig ist - ihren Sitz hat.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig. Der Rechtsstreit war nicht auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
Allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten im Sinne von § 12 ZPO war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage zwar bereits Düsseldorf. Indes haben die Parteien in § 11 Abs. 3 des Vertriebsgrundvertrags bzw. § 7 Abs. 6 der Zusatzvereinbarung „N. Produkte“ Köln als Gerichtsstand vereinbart, § 38 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben eine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Außerdem sind die Parteien Kaufleute.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auf der beklagten Seite auch kein Parteiwechsel, sondern eine Umwandlung durch Anwachsung des Vermögens der ursprünglichen Vertragspartnerinnen des Klägers auf die Beklagte vor, bei der die Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt.
Begründetheit
Die Klage ist unbegründet.
Klageantrag zu 1) - Buchauszug
Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Klageantrags zu 1) ist gemäß § 91a ZPO nur noch über die auf den Klageantrag zu 1) entfallenden Kosten zu entscheiden. Diese waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen.
Als Handelsvertreter der Beklagten hatte der Kläger ursprünglich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegen die Beklagte als Unternehmerin gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Die Beklagte erfüllte den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs jedoch schon vor Anhängigkeit der Klage durch die dem Kläger monatlich übersandten Abrechnungen. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch war also bereits von Anfang an unbegründet. Der Klage hätte es nicht bedurft.
Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs geht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung unter, wenn der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter die Aufstellung der provisionspflichtigen Geschäfte mit den erforderlichen Angaben vorgenommen hat. Dabei können die periodischen Provisionsabrechnungen gleichzeitig als Buchauszug im Sinne des Absatzes 2 zu werten sein, wenn der Unternehmer mit ihrer Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind. Jeweils monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge stellen in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertreterverhältnisses dar (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87c Rn. 54).
Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und wenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH, NJW 2001, 2333, 2036).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte stellte dem Kläger zu jeder monatlichen Provisionsabrechnung eine Detailaufstellung zur Verfügung, in der die für die Ermittlung der für jeden Provisionsvorfall angefallene Provision erforderlichen Angaben enthalten waren. Zudem erhielt der Kläger für jeden Monat eine Excel-Tabelle mit den auch im Buchauszug (Anlage B 1) enthaltenen Angaben zu sämtlichen im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen provisionspflichtigen Geschäftsvorfällen. Die Kammer vermag nach dem Vortrag der Parteien nicht zu erkennen, dass diese Angaben unvollständig sind.
Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die den Provisionsabrechnungen beigefügten Tabellen nur die für den jeweiligen Monat relevanten Zahlen enthielten, ohne dass diese Tabellen untereinander - also über Monaten hinweg - einen Bezug darstellten, ist dies unerheblich. Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise hat der Kläger nicht (BGH, a.a.O). Insbesondere zeigt er nicht auf, welche erforderlichen Angaben die Beklagte ihm mit den Provisionsabrechnungen nicht übersandt hätte.
Klageantrag zu 2) - Eidesstattliche Versicherung
Einer Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Angaben im Buchauszug bedarf es nicht, da der Kläger diesen Antrag zurückgenommen hat, § 269 Abs. 1 ZPO. Der Zustimmung der Beklagten bedurfte es nicht, da über diesen Antrag noch nicht verhandelt worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Zustimmung zu der Rücknahme erteilt.
Klageantrag zu 3) - Ergänzende Abrechnung
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte ergänzende Abrechnung über die Provisionen nach Erteilung des Buchauszuges beanspruchen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Abrechnung der Provisionen gemäß § 87c Abs. 1 HGB bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, in dem sie dem Kläger monatlich nachträglich Abrechnungen über die Provision erteilte. Der Kläger trägt nicht präzise vor, dass sich aus den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Buchauszügen (Anlagen B1 und B6) ergeben hätte, über einzelne Provisionen sei noch nicht abgerechnet worden. Dies vermag die Kammer auch im Übrigen nicht erkennen.
Klageantrag zu 4) - Zahlung von Provision
Der Kläger kann von der Beklagten keine ergänzende Provisionszahlung beanspruchen, § 87 Abs. 1 HGB. Die bereits abgerechneten Provisionen hat die Beklagte unstreitig an den Kläger ausgezahlt. Weitere Provisionen sind, wie zu dem Klageantrag zu 3) ausgeführt, nicht abzurechnen.
Klageantrag zu 5) - Handelsvertreterausgleich
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89b HGB beanspruchen.
Dem Kläger ist darin zu folgen, dass er für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war, und zwar auf der Grundlage des Vertriebspartnergrundvertrages (Anlage K1), in den er mit Vereinbarung vom 22./27.07.2016 eingetreten ist (Anlage K2), und der Zusatzvereinbarung „N. Produkte“ (Anlage K3). Das Handelsvertretervertragsverhältnis ist auch beendet, da es durch die Beklagte zum 31.01.2021 gekündigt wurde.
Denn der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich scheitert jedenfalls an den Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Es fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers in seiner Klage und den weiteren Schriftsätzen zu erheblichen Vorteilen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat. Der Unternehmervorteil besteht regelmäßig darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin zu neuen Geschäftsabschlüssen nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms (vgl. BGH NJW 2021, 69).
Die Darlegungslast für das Vorliegen von Unternehmervorteilen trifft den Handelsvertreter als Anspruchsteller (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - 19 U 109/14 -, juris, Rz. 66; Löwisch, in: Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 89b, Rz. 46). Er hat darzulegen, dass er eine Geschäftsverbindung geschaffen hat, indem er neue konkret zu benennende Kunden als Stammkunden geworben hat und dass die Geschäftsverbindung im Zeitpunkt des Vertragsendes noch bestanden hat.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000 - 16 U 38/99, juris, Rn. 102).
Stammkunden
Die Kammer vermag bereits nicht zu erkennen, dass die Geschäftsbeziehung mit den von ihm geworbenen Stammkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch bestanden hat.
Hier hat der Kläger zwar einzelne Kunden namentlich bezeichnet, die nach seiner Darstellung als wiederkehrende Kunden anzusehen seien (Schriftsatz vom 31.03.2023, dort S. 23 ff., Bl. 1658 ff. d.A.). Auf die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagtenseite (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2023, dort S. 19 ff., Bl. 1762 ff. d.A.) kommt es noch nicht einmal an. Denn die Einordnung der von dem Kläger namentlich benannten Kunden als Stammkunden setzt voraus, dass die Vertragsbeziehung zu diesen Kunden noch zum Vertragsende fortbestanden hat. Dazu trägt der darlegungsbelastete Kläger indes nicht vor. Ein von dem Kläger geworbener Kunde, der vor Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Vertrag mit der Beklagten gekündigt hat, um zu einem konkurrierenden Anbieter zu wechseln, kann jedenfalls nicht mehr als Stammkunde der Beklagten angesehen werden.
Unternehmervorteil
Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung von Tatsachen, die die Berechnung eines Unternehmervorteils ermöglichen.
Der Vorteil für den Unternehmer besteht in der Möglichkeit, die vom Handelsvertreter
aufgebaute Geschäftsverbindung zu Neukunden oder einer dieser gleichstehenden
wesentlichen Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung zu einem Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu weiteren Geschäftsabschlüssen zu nutzen. Erforderlich ist eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags. Dass oder in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist dagegen für das Vorliegen eines erheblichen Vorteils ohne Bedeutung. Der Ausgleichsanspruch dient dazu, die Schaffung eines Kundenstamms durch den Handelsvertreter abzugelten, den der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann (BGH, Urteil vom 24. September 2020 - VII ZR 69/19 - Rn. 14 m.w.N.).
Bei der Prognose der Vorteile die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, ist das Gericht auf eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen, wobei die Schätzung, welchen Wert der vom Handelsvertreter geschaffene Kundenstamm für den Unternehmer nach Vertragsbeendigung hat (good will;), in tatsächlicher Hinsicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 149, 150 m.w.N.).
Die Rechtsprechung akzeptiert es als zulässige Schätzmethode darauf abzustellen, dass die der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Kläger geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten sind, die die Kläger infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (BGH, NJW 2017, 475 Rn. 50). Als Bemessungsgrundlage oder Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind (BGH, a.a.O., MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 89b Rn. 154).
Die Darlegungslast für das Vorliegen von Unternehmervorteilen trifft den Handelsvertreter als Anspruchsteller (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - 19 U 109/14 -, juris, Rz. 66; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 89b, Rz. 46).
Ausgehend von dem Wirksamwerden der Kündigung ist das letzte Vertragsjahr oder Basisjahr im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2021. Der Kläger trägt jedoch nicht dazu vor, welche Provisionen er in diesem Zeitraum mit von ihm geworbenen neuen Stammkunden erzielt hat. Seine Berechnung in der Klageschrift orientiert sich stattdessen an den vom ihm erzielten Provisionen im Jahr 2019. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ausnahmsweise auf dieses Jahr abzustellen sein sollte („sog. Ausreißerjahr“, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 - 16 U 199/10). Es reicht zudem nicht aus, dass der Kläger allein auf die Kappungsgrenze gemäß § 89b Abs. 2 HGB abstellt, z.B. in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 31.03.2023. Denn die Kappungsgrenze beschränkt nach dem klaren Gesetzeswortlaut den nach Absatz eins der Vorschrift zu berechnenden Ausgleich, vermag diesen jedoch nicht zu begründen.
Insofern kann auch nicht auf den Vortrag der Beklagten zurückgegriffen werden, um wenigstens einen Mindestunternehmervorteil berechnen zu können. So belaufen sich nach dem Vortrag der Beklagten die Provisionen des Klägers aus Folgeaufträgen im Jahr 2020 auf lediglich 4.427,50 Euro (Schriftsatz vom 17.05.2023, dort S. 23, Bl. 1766 d.A.). Auch dieser Zeitraum stimmt jedoch nicht mit dem letzten Vertragsjahr überein. Darüber hinaus vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kläger sich den entsprechenden Vortrag der Beklagten zu eigen machen möchte.
Auf die Frage, ob dem Kläger mit Blick auf die hier vereinbarte Zahlung einer Einmalprovision durch die Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses überhaupt Provisionsverluste entstehen können und ob dies der Billigkeit eines Handelsvertreterausgleichs entgegensteht, kommt es gar nicht mehr an.
Sowohl auf den mangelnden Vortrag zu konkreten Kunden wie auch zu den Unter-nehmervorteilen hat die Beklagte den Kläger wiederholt aufmerksam gemacht. Der Erteilung eines Hinweises durch die Kammer bedurfte es gemäß § 139 ZPO nicht.
Nebenentscheidungen
Die geltend gemachten Zinsansprüche scheitern mit den geltend gemachten Hauptforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 600.000 Euro