§ 89b
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 479
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.05.2012 – 18 U 148/05Zitiert von 4
- BGH, 16.02.2000 – VIII ZR 134/99Zitiert von 5
- BGH, 29.04.2009 – VIII ZR 226/07Zitiert von 4
- BGH, 28.02.2007 – VIII ZR 30/06Zitiert von 3
- BGH, 05.11.2020 – VII ZR 188/19Handelsvertreterausgleichsanspruch: Analogiefähigkeit der Ausschlusstatbestände im Lichte der Handelsvertreterrichtlinie
- BGH, 13.01.2010 – VIII ZR 25/08Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers und Preisnachlässen des Vertragshändlers unter Schmälerung seines AbsatzrisikosZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.04.2026 – 19 U 143/23
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
- OLG München, 19.11.2025 – 7 U 3971/23 e
479 Entscheidungen zu § 89b HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89b#abs-1 (1) Der Handelvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89b#abs-2 (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89b#abs-3 (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89b#abs-4 (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89b#abs-5 (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.