§ 87c
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 236
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2019 – 5 U 135/17Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2025 – VII ZR 176/24(Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsvertreters)
- BGH, 03.08.2017 – VII ZR 32/17Provision des Handelsvertreters: Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines BuchauszugsZitiert von 26
- LAG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 10 Sa 13/19
- OLG Köln, 27.01.2017 – 19 U 89/16
- OLG Hamm, 30.01.2017 – 18 U 96/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.04.2026 – 19 U 143/23
- LAG Hessen, 25.02.2026 – 10 Ta 723/25
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87c HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87c#abs-1 (1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87c#abs-2 (2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87c#abs-3 (3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87c#abs-4 (4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87c#abs-5 (5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.