§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/38#abs-1 (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/38#abs-2 (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/38#abs-3 (3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
Wird zitiert von 285 Entscheidungen zu § 38 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 16.11.2018 – 2 U 68/17Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 31.10.2023 – 14d O 17/21Zitiert von 2
- BayObLG, 31.07.2025 – 102 AR 76/25 e
- KG, 24.05.2023 – 26 U 78/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2018 – 11 SV 109/18Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 25.02.2025 – 20 U 2/24 Kart
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 20.07.2026 – 7 O 109/26Örtliche Zuständigkeit: Unzuständigkeit des Gerichts bei kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Abwehrklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – KZR 29/25EuGH-Vorlage: Anwendung des Brüsseler Übereinkommens nach dem Brexit und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen mit Drittstaaten bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.