§ 87
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 227
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 08.09.2023 – 19 U 73/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 24.11.2023 – 19 U 146/22Zitiert von 5
- LAG Thüringen, 14.12.2021 – 1 Sa 177/20Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2015 – VII ZR 87/14Handelsvertretervertrag: Grundlagen der Provisionsberechnung im Rahmen von Serienbelieferungsverträgen in der AutomobilindustrieZitiert von 16
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Zitiert von 18
- LAG Köln, 15.02.2024 – 8 Sa 426/23
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 25.02.2026 – 10 Ta 723/25
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87#abs-2 (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87#abs-3 (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87#abs-4 (4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.