Rechtsprechung / LG Köln / 2008

LG Köln Beschluss vom 16.10.2008 – 6 T 437/08

ECLI:DE:LGK:2008:1016.6T437.08.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 21.08.2008

( 32 L 001/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Mit Beschluss vom 09.01.2008 (Bl. 6 ff GA) wurde die Zwangsverwaltung des im Rubrum aufgeführten Grundstückes auf Antrag der Gläubigerin angeordnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_1

Mit Schreiben vom 29.01.2008 (Bl. 19 GA) beantragte der Zwangsverwalter unter Bezugnahme auf seinen Bericht (Bl.20 ff GA), für den Ausgleich zu berücksichtigender Aufwendungen (Bl.30 GA) einen Kostenvorschuss von 2.500 € .

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_2

Mit Beschluss vom 06.02.2008 (Bl. 33 ff GA) hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet, dass die Gläubigerin binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschuss in Höhe von 2.500 € an den Zwangsverwalter zu zahlen habe, da widrigenfalls das Verfahren aufgehoben werde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_3

Der vorgenannte Beschluss wurde den Gläubigervertretern am 11.02 2008 (Bl. 38 GA) zugestellt. Mit Schreiben vom 18.03.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Kostenvorschuss bislang nicht gezahlt worden sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_4

Mit Schreiben vom 25.03.2008 wies das Amtsgericht darauf hin, dass dann, wenn der Vorschuss nicht binnen 2 Wochen gezahlt werde, das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben werde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_5

Mit einem bei Gericht am 04.04.2008 eingegangenen Schriftsatz baten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin um Übersendung des Berichts des Zwangsverwalters und wiesen daraufhin, dass nach der Neuregelung des § 156 I S.2 ZVG ZVG wegen eventuell monatlich ausstehender Wohngelder eine Einstellung nicht mehr in Betracht komme (Bl. 42 GA).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_6

Mit Schriftsatz vom 07.05.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Vorschuss immer noch nicht gezahlt sei und nahm mit Schriftsatz vom 05.06.2008 (Bl. 44 GA) zum Schreiben der Gläubigervertreter vom 04.04.2008 Stellung.

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Er vertrat die Auffassung unter Berücksichtigung des Gläubigervorbringens zu

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_7

§ 156 ZVG sei der Vorschuss jedenfalls für die Beträge zu zahlen hinsichtlich dere auch nach Änderung des Wohnungseigentumsrechts Zahlungsverpflichtungen seinerseits bestünden. Dies seien die Kosten des Allgemeinverwalters , die Grundsteuerbeträge, Bankgebühren, Verwaltervergütung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_8

Zu diesem Schreiben nahmen die Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2008 Stellung (Bl. 46 GA). Der Zwangsverwalter äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 21.07.2008 (Bl. 49 ff GA).

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Nach Fristverlängerung für die Gläubigervertreter haben diese mitgeteilt, eine Rechtsgrundlage für den Vorschuss sei nicht erkennbar.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_9

Mit Beschluss vom 21.08.2008 (Bl. 53 ff GA) hat das Amtsgericht nunmehr in Abänderung des Beschlusses vom 06.02.2008 einen Vorschuss von 1.300 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_10

Gegen den ihr am 25.08.2008 (Bl. 57 GA) zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 27.08.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung für die Vorschussanforderung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Aufgrund der Änderung des § 156 ZVG im Zusammenhang mit der WEG Reform, sowie dem

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_11

Umstand, dass die von dem Zwangsverwalter genannten Beträge aus der Masse vorweg zu befriedigen seien, ergäbe sich, dass der Vorschuss nicht gezahlt zu werden brauche.

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Mit Beschluss vom 07.10..2008 (Bl. 62 GA) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

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Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_12

Gemäß § 161 Abs. 3 ZVG kann das Gericht die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. Zu diesem Zweck ist dem betreibenden Gläubiger auf Anforderung des Zwangsverwalters oder aber auch von Amts wegen zunächst im Beschlusswege die Zahlung des Vorschusses aufzugeben ( vgl. Stöber, ZVG, 18.Auflage, Rn.18 zu § 152).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_13

Vorschusspflichtig sind die betreibenden Gläubiger insoweit, als der Zwangsverwalter die Ausgaben der Verwaltung nicht aus den Nutzungen des Grundstücks bestreiten kann. Diese Vorschusspflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, die in der Zwangsversteigerung das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG genießen( vgl. Stöber a.a.O.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_14

Was jedoch alles zu den "Ausgaben" der Verwaltung zählt, definiert das Gesetz selbst nicht. Fest steht lediglich, dass der Zwangsverwalter aus den Nutzungen des Grundbesitzes die "Ausgaben" der Verwaltung neben den Kosten des Verfahrens vor allen übrigen Ansprüchen vorweg zu bestreiten hat (§ 155 Abs. 1 ZVG, §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 ZwVwVO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_15

Allgemein kann man als "Ausgaben" der Verwaltung all diejenigen Aufwendungen ansehen, die der Zwangsverwalter zur ordnungsgemäßen Nutzung und Instandhaltung des Grundbesitzes aufbringen muss, um somit auch seinen Verpflichtungen als Zwangsverwalter nach § 152 ZVG nachzukommen

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Hierunter fallen jedenfalls die Kosten des Allgemeinflächenverwalters, die Grundsteuerbeträge , Bankgebühren, Verwaltervergütung

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_16

Demgemäss ist ein Vorschuss in jetzt festgesetzter Höhe unter Berücksichtigung des Vortrages des Verwalters im Bericht vom 19.01.2008 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 05.06.2008 keinesfalls zu beanstanden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_17

Der Auffassung der Gläubigerin Zahlungspflichten des Zwangsverwalters gegenüber der GbR entfielen, weil keine Masse vorhanden sei, kann nicht gefolgt werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_18

Der Zwangsverwalter kann nicht einerseits verpflichtet werden sich um eine Neuvermietung zu kümmern, ohne die dafür erforderlichen Mittel zu erhalten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_19

Da er auch verpflichtet ist die Immobilie im Bestand zu erhalten, also z.B. zu beheizen, ist er auch gehalten an den Allgemeinflächenverwalter der GbR Wohngelder zu zahlen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_20

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. 2007, Teil 1 Nr. 11, S. 370) am 1. Juli 2007 war dies auch unstreitig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_21

Nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ist in der Literatur ein Streit darüber entbrannt, ob die sogenannten Haus- oder Wohngelder weiterhin als Ausgaben der Zwangsverwaltung angesehen werden können, nachdem diese mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nunmehr zu sog. "Rangklassenforderungen" qualifiziert wurden ( vgl. Alff/Hintzen Rpflger 2008, S. 165 ff ).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_22

Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt die Änderung des Gesetzes – insbesondere die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 156 Abs. 1 ZVG – allerdings keine abweichende Beurteilung gegenüber der vorherigen Rechtslage.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_23

Der Gesetzgeber wollte zwar die Stellung der Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung verbessern, nicht jedoch ihre Rechtsstellung in der Zwangsverwaltung verschlechtern.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_24

Darüber ist auch aus der Begünstigung der Hausgeldansprüche in der neuen Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kein Verbot herzuleiten, dass es dem Zwangsverwalter untersagt, diese Ansprüche als Ausgaben der Zwangsverwaltung anzusehen und hierfür entsprechende Vorschüsse zu verlangen ( vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 21.04.2008 470 L 147/08)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_25

Für die Frage, ob Ansprüche als "Ausgaben" der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG zu qualifizieren sind oder nicht, kommt es nur darauf an, ob deren Begleichung der ordnungsgemäßen Nutzung und Instandhaltung dient, damit der Zwangsverwalter seinen Verpflichtungen nach § 152 ZVG nachkommen kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_26

Ähnliches gilt auch für andere Aufwendungen, die ebenfalls in eine der Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet werden können und die dennoch daneben auch sogleich "Ausgaben" der Verwaltung darstellen. ( vgl. AG Leipzig a.a.O. ).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_27

Im Falle von Wohnungseigentum soll nämlich das Hausgeld gerade zur Begleichung derartiger Verbindlichkeiten (vgl. § 25 Abs. 4 Satz SchfG) beitragen (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG)."

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Zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohnungseigentums im Sinne des

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§ 152 Abs. 1 ZVG gehört daher insbesondere die Erfüllung der laufenden gemeinschaftlichen Verpflichtungen (§§ 13 bis 16, 21 Abs. 5 WEG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-10-16/6-t-437-08#rd_28

Demzufolge handelt es sich bei den laufenden Hausgeldern (einschließlich künftiger Abrechnungsspitzen etc.) nach wie vor um Ausgaben im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG, so dass gemäß § 161 Abs. 3 ZVG der betreibende Gläubiger insoweit auch vorschusspflichtig ist. Folglich gehören hierher auch die Gelder, die hier der Zwangsverwalter an die GbR zahlt.

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Aus den vorstehenden Gründen ist der Gläubigerin daher zu Recht aufgegeben worden einen Vorschuss in Höhe von 1300 € zu zahlen.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht veranlasst.

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Beschwerdewert: 1300 €