Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 155
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- AG Kerpen, 08.12.1998 – 15 II 44/98Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2009 – V ZB 43/09Zitiert von 5
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- AG Duisburg, 29.07.2008 – 76a C 24/08Zitiert von 1
- BGH, 05.02.2009 – IX ZR 21/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- OLG Hamburg, 24.11.2022 – 15 U 39/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/155#abs-1 (1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/155#abs-2 (2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/155#abs-3 (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/155#abs-4 (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.