Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 778
Nach Gewicht
- AG Offenbach am Main, 30.05.2016 – 320 C 50/15
- AG Kassel, 07.04.2022 – 800 C 3797/21Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 244/22Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungZitiert von 16
- LG Berlin, 20.08.2019 – 55 S 99/18 WEGZitiert von 1
- BGH, 25.02.2022 – V ZR 65/21Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in Altverfahren; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters; Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung des Abberufungsanspruchs; Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des VerwaltersZitiert von 15
- BGH, 22.03.2019 – V ZR 105/18Mehrheitsbeschluss über nicht dem WEG unliegender Angelegenheit mangels Beschlusskompetenz nichtigZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 162/25
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 18/25Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Ersatz von Pachtausfallschäden bei fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums
778 Entscheidungen zu § 21 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-1 (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-3 (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-4 (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-5 (5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.