Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-1 (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-3 (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-4 (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/21#abs-5 (5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Wird zitiert von 750 Entscheidungen zu § 21 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Offenbach am Main, 30.05.2016 – 320 C 50/15
- AG Kassel, 07.04.2022 – 800 C 3797/21Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 244/22Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungZitiert von 19
- LG Berlin, 20.08.2019 – 55 S 99/18 WEGZitiert von 1
- BGH, 22.03.2019 – V ZR 105/18Mehrheitsbeschluss über nicht dem WEG unliegender Angelegenheit mangels Beschlusskompetenz nichtigZitiert von 3
- BGH, 18.03.2016 – V ZR 75/15Wohnungseigentum: Grundstückserwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Beschlusskompetenz; ordnungsgemäße Verwaltung; Umlageschlüssel für die ErwerbskostenZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 165/25Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beschlusses über ein Fassadengemälde und Maßstab einer grundlegenden Umgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 162/25Anforderungen an Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts im Wohnungseigentumsrecht
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.