Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen218 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/13#abs-1 (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/13#abs-2 (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

§ 12 § 14