Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 218
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Neuss, 20.12.2017 – 91 C 150/17Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2019 – V ZR 271/18Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten Teileigentumseinheit als GastronomiebetriebZitiert von 16
- BGH, 15.01.2010 – V ZR 72/09Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung; Abgrenzung zwischen der Vorbereitungs- und Unterlassungsklage bei Abweisung einer BeschlussanfechtungsklageZitiert von 47
- LG Hamburg, 05.08.2015 – 318 S 55/14Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2010 – V ZR 220/09Wohnungseigentum: Begriff der "besonderen Nutzungen"; Festsetzung einer Umzugskostenpauschale durch MehrheitsbeschlussZitiert von 8
- BFH, 05.07.2018 – VI R 67/15Kein wirtschaftliches Eigentum eines SondernutzungsberechtigtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 18/25Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Ersatz von Pachtausfallschäden bei fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/13#abs-1 (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/13#abs-2 (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.