Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 156
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/156#abs-1 (1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/156#abs-2 (2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 156 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- BGH, 15.10.2009 – V ZB 43/09Zitiert von 6
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7/12Zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen öffentlicher Lasten i.S.v. § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVG
- AG Langenfeld, 15.04.2009 – 64 C 156/08
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7.12Zitiert von 1
- AG Medebach, 09.04.2020 – 005 L 001/13
Zuletzt entschieden
- KG, 01.04.2021 – 8 U 1099/20Zitiert von 15
- AG Dortmund, 12.11.2018 – 276 L 003/18
- FG Düsseldorf, 10.07.2018 – 3 V 1143/18 A (E)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
BGBl. 2020 I S. 2187 Gesetzgebungsmaterialien
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