Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 10
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 217
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 120/10Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines WohnungseigentümersZitiert von 8
- BGH, 09.05.2014 – V ZB 123/13Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung einer Auflassungsvormerkung; Rangfolge im Verhältnis zu Ansprüchen der GemeinschaftZitiert von 14
- LG Berlin, 28.09.2010 – 55 S 87/10 WEG
- BGH, 17.04.2008 – V ZB 13/08Zitiert von 11
- BGH, 13.09.2013 – V ZR 209/12Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Schicksal des Absonderungsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Hausgeldforderungen nach freihändigem Wohnungsverkauf durch den InsolvenzverwalterZitiert von 5
- BGH, 17.04.2008 – V ZB 14/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 23.04.2026 – V ZB 47/25Beteiligtenstellung des Zessionars eines Rückgewähranspruchs im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
- LG Köln, 02.10.2025 – 15 S 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10#abs-1 (1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10#abs-2 (2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/10#abs-3 (3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.