Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 161

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-1 (1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-2 (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-3 (3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-4 (4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

§ 160 § 162