Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 161
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2004 – IX ZR 218/03Zitiert von 10
- BGH, 15.10.2015 – IX ZR 44/15Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher dinglicher Rechte Dritter; Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts; Mitverschulden des Inhabers dinglicher Rechte bei Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten ZwangsverwaltungZitiert von 6
- BGH, 11.08.2010 – XII ZR 181/08Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters: Herausgabeklage für in der Zeit vor Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung gezogene Nutzungen eines Gewerbegrundstücks nach Aufhebung des ZwangsverwaltungsverfahrensZitiert von 22
- OLG Köln, 19.10.1992 – 16 Wx 146/92
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 15.02.2024 – V ZB 44/23Widerrufbarkeit einer Rücknahme des VersteigerungsantragsZitiert von 4
- LG Berlin, 19.07.2022 – 6 O 347/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-1 (1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-2 (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-3 (3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/161#abs-4 (4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.