Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 395
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Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2017 – VIII ZR 249/15Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die JahresabrechnungZitiert von 10
- BGH, 23.06.2016 – I ZB 5/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung und zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufenes KalenderjahrZitiert von 9
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 S 43/23
- BGH, 20.09.2024 – V ZR 235/23Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erneute Beschlussfassungen über eine bereits geregelte Angelegenheit; Zweitbeschluss über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans; zwischenzeitlicher Eigentumswechsel; ordnungsmäßige VerwaltungZitiert von 3
- BGH, 26.02.2021 – V ZR 290/19Wohnungeigentümergemeinschaft: Anspruch gegen gegen den ehemaligen Verwalter auf Vorschusszahlung für die Neuerstellung von JahresabrechnungenZitiert von 6
- BGH, 26.09.2025 – V ZR 206/24Zuständigkeit für die Erstellung der WEG-Jahresabrechnung bei einem Verwalterwechsel zum JahreswechselZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 07.05.2026 – 15 S 126/25
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 189/24Objektbezogene Stimmrechtsbeschränkung von Sondereigentümern durch Vereinbarung
- BGH, 29.01.2026 – V ZB 39/25Bemessung des Streitwerts bei Beschlussersetzungsklage gegen Abrechnungsbeschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28#abs-1 (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28#abs-2 (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28#abs-3 (3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28#abs-4 (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.