Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 152
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2005 – VIII ZR 330/03Zwangsverwaltung: Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe einer vom Mieter geleisteten Kaution bei fehlender Ausfolgung durch den Vermieter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- BGH, 03.05.2006 – VIII ZR 210/05Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2008 – VIII ZR 13/08Zitiert von 4
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 16/05Zitiert von 11
- BAG, 18.08.2011 – 8 AZR 230/10Betriebsübergang - Betriebsfortführung durch ZwangsverwalterZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- BFH, 25.06.2025 – IV R 1/23Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen BetriebsaufspaltungZitiert von 2
- LG Wuppertal, 27.11.2024 – 8 S 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/152#abs-1 (1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/152#abs-2 (2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.