Rechtsprechung / LG Dortmund / 2009

LG Dortmund Urteil vom 05.02.2009 – 4 S 148/08

ECLI:DE:LGDO:2009:0205.4S148.08.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.3.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.704,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 508,00 € seit dem 26.8.2006,

aus 444,35 € seit dem 6.11.2006 und aus 752,18 € seit dem 9.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 28% und die Beklagte 72 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_3

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_4

Das Amtsgericht hat der Klage lediglich in einer Teilhöhe von 838,99 € nebst den hierauf entfallenen Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weitere Mietwagenkosten seien nicht erstattungsfähig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_5

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer 992,74 € nebst der hierauf entfallenden Zinsen. Sie rügt, das Amtsgericht habe den von ihr geltend gemachten Anspruch, den sie selbst bereits zweimal reduziert und nunmehr in der letzten Berechnung der Berechnungsmethode der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund angepasst habe, zu Unrecht gekürzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_6

Es entspreche der Rechtsprechung der genannten Kammer, die Schwacke-Liste 2003 zugrunde zu legen und zwar unter Berücksichtigung eines inflationsbedingten Aufschlages in Höhe von 2 % p.a. Wegen der Einzelheiten nimmt sie zur Begründung Bezug auf das Sitzungs- und Vergleichsprotokoll vom 07.02.2008.

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Im Einzelnen rügt sie Folgendes:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_7

Bei dem Schadensfall (1), Geschädigter G, hätte kein Abzug für Eigenersparnis gemacht werden dürfen, da der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet habe. Dies sei auch bereits erstinstanzlich für alle drei Geschädigten vorgetragen worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_8

Da unstreitig sei, dass das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt worden sei, hätte auch für diese Leistung der entsprechende Betrag lt. Schwacke-Liste i.H.v. 62,00 € angesetzt werden müssen; eine Reduzierung auf lediglich 20,00 € sei nicht gerechtfertigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_9

Bei dem Schadensfall (2), Geschädigter C, sei nicht nachvollziehbar, dass sie bei einem Mietvertrag aus 2006 bis heute keinen Cent erhalten habe und das Amtsgericht die Klage vollständig wegen angeblicher Verletzung einer Aufklärungspflicht abgewiesen habe. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe lt. Bundesgerichtshof nur, wenn der Preis "deutlich über dem Normaltarif" liege. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Beträge hätten aber sogar noch im Rahmen der Normaltarife nach der Schwacke-Liste gelegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_10

Bei dem Schadenfall (3), Geschädigter O, seien weder der Abzug für die Eigenersparnis noch der Abzug bei der Position "2. Fahrer" gerechtfertigt. Auch dieser Geschädigte habe ein Ersatzfahrzeug aus einer niedrigeren Klasse genommen. Die Gebühr für den Zusatzfahrer falle pro Tag an, sei also mit 4 x 10,00 € anzusetzen und nicht lediglich mit insgesamt 20,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_11

die Beklagte unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 992,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 386,67 € seit dem 26.08.2006, aus 486,75 € seit dem 06.11.2006 und aus 119,32 € seit dem 09.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_12

Die Schwacke-Mietpreisspiegel seien keine taugliche Schätzgrundlage. Tatsächlich sei es in allen drei Schadensfällen möglich gewesen, zu einem günstigeren Tarif ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Zum Beweis beruft sie sich für alle drei Schadensfälle auf Angebote, die sie nachträglich aus dem Internet eingeholt hat.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_13

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den drei streitgegenständlichen Verkehrsunfällen über die außergerichtlich erfolgten Zahlungen hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 1.704,53 € aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB zu. Bezogen auf den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag war der Klägerin entsprechend ein weiterer Schadenersatzanspruch i.H.v. 865,54 € zuzusprechen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_14

Dem Grunde nach ist unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten für jeden der drei hier abgerechneten Verkehrsunfälle jeweils in vollem Umfang haften.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_15

Die nunmehr der Berechnung der Höhe der i.S.d. § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten zugrunde gelegte Schwacke-Liste 2003 ist als Schätzgrundlage zur Berechnung des Anspruchs geeignet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und wurde auch obergerichtlich bestätigt. Dem steht nicht entgegen, dass es daneben auch andere Grundlagen gibt, die als Schätzgrundlage geeignet sein mögen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_16

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Berechnung des ersatzfähigen Schadens dagegen nicht darauf an, ob es möglicherweise einzelne günstige Anbieter gibt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das günstigste Angebot zu recherchieren und anzunehmen, sondern er darf die Aufwendungen tätigen, die er für erforderlich halten durfte. Mietwagenkosten, die sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 berechnen, gehören zu den Aufwendungen, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch dann noch, wenn auf den Normaltarif ein Aufschlag von - wie hier erfolgt - pauschal 20 % vorgenommen wird, da dieser Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistung bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen ist. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Mittlerweile legt die Kammer sogar die Schwacke-Liste 2006 zugrunde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_17

Für den Schadensfall (1), Geschädigter G, beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf die insgesamt geltend gemachten 1.931,40 €. Nach Abzug der außergerichtlich bereits geleisteten 1.423,40 € waren der Klägerin daher noch weitere 508,00 € zuzusprechen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_18

Entgegen den Darlegungen in dem angefochten Urteil war hier keine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift (dort S. 9) vorgetragen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben und damit unstreitig.

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Im Einzelnen berechnet sich daher der erstattungsfähige Schaden auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:

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1. G. PLZ 5321, Gruppe 2

N-Tarif Schwacke 2003

Wochentarif, 319,00 €: 2x 638,00 €

3-Tagestarif, 195,00 €: 2x 390,00 €

1-Tagestarif, 71,00 €: 0

insgeamt 20 Tage

kein Abzug Eigenersparnis, da Fahr-

zeug aus tieferer Gruppe, vgl. Bl. 10 0,00 €

Zwischensumme: 1.028,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 61,68 €

Zwischensumme: 1.089,68 €

Aufschlag 20 % 217,94 €

Zwischensumme:

1.307,62 €

zzgl. Vers.

Wochenpreis Teilkasko, 56,00 €

Wochenpreis Vollkasko, 119,00 € 238,00 €

3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €

3-Tages-Preis Vollkasko, 51,00 € 102,00 €

Tagespreis Teilkasko, 8,00 €

Tagespreis Vollkasko, 17,00 €

Vermietung außerhalb der Öff.-Z. 62,00 €

zzgl. 2. Fahrer, pro Tag 10,00 € 200,00 €

Zwischensumme NK 602,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 36,12 €

Zwischensumme NK

638,12 €

Summe:

1.945,74 €

tatsächliche Rechnung:

1.931,40

hierauf gezahlt:

1.423,40

offen vor I. Instanz:

508,00

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_19

Da damit schon auf Basis der Schwacke-Liste 2003 mit 1.945,74 € ein höherer Betrag hätte geltend gemacht werden können als tatsächlich geschehen, beläuft sich der erstattungsfähige Schaden auf die geltend gemachten 1.931,40 €.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_20

Für den Schadensfall (2), Geschädigter C, beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf 444,35 €.

30

Dieser berechnet sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:

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2. C, PLZ 533, Gruppe 2

32

N-Tarif Schwacke 2003

Wochentarif, 319,00 €

3-Tagestarif, 195,00 €: 1x 195,00 €

1-Tagestarif, 71,00 €: 1x 71,00 €

insgeamt 4 Tage

kein Abzug Eigenersparnis, da Fahr-

zeug aus tieferer Gruppe, vgl. Bl. 10 0,00 €

Zwischensumme: 266,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 15,96 €

Zwischensumme: 281,96 €

Aufschlag 20 % 56,39 €

Zwischensumme:

338,35 €

zzgl. Vers.

Wochenpreis Teilkasko, 56,00 €

Wochenpreis Vollkasko, 119,00 €

3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €

3-Tages-Preis Vollkasko, 51,00 € 51,00 €

Tagespreis Teilkasko, 8,00 €

Tagespreis Vollkasko, 17,00 € 17,00 €

Zustellen / Abholen pauschal, je 16,00 32,00 €

kein 2. Fahrer, vgl. Vertrag 0,00 €

Zwischensumme NK 100,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 6,00 €

Zwischensumme NK

106,00 €

Summe:

444,35 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_21

Entgegen dem Ergebnis des angefochtenen Urteils ist der Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu kürzen. Die Klägerin hat keine Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche Pflicht bestand im vorliegenden Fall schon allein deshalb nicht, da der in Ansatz gebrachte Tarif jedenfalls nicht deutlich über dem Normaltarif liegt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_22

An dieser Stelle sei zudem die Anmerkung erlaubt, dass eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht sicher nicht zu einer Anspruchskürzung auf 0,00 € führen würde. Maximaler Schaden aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht wäre die Differenz zwischen einem erstattungsfähigen Tarif und einem etwaigen überhöhten Tarif.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_23

In Abzug zu bringen war bei dem Schadensfall C allerdings der in Rechnung gestellte 2. Fahrer. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags war explizit nur der geschädigte C als Mieter und damit Fahrer in den Mietvertrag eingetragen. Daneben war ausdrücklich vereinbart, dass die Überlassung des Fahrzeugs an nicht aufgeführte Personen untersagt war.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_24

Für den Schadensfall (3), Geschädigter O, beläuft sich der auf den Mietwagen entfallende, gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schadenersatz auf 752,18 €.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_25

Entgegen den Darlegungen in dem angefochten Urteil war auch hier keine Eigenersparnis von 10 % in Abzug zu bringen. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin schon in der Klageschrift (dort S. 9) vorgetragen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben und damit unstreitig.

38

Der ersatzfähige Schaden berechnet sich auf Basis der Schwacke-Liste 2003 wie folgt:

39

3. O, PLZ 531, Gruppe 4

N-Tarif Schwacke 2003

Wochentarif, 359,00 €: 1x 359,00 €

3-Tagestarif, 219,00 €

1-Tagestarif, 79,00 €: 1x 79,00 €

insgeamt 8 Tage

kein Abzug Eigenersparnis, da Fahr-

zeug aus tieferer Gruppe, vgl. Bl. 10 0,00 €

Zwischensumme: 438,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 26,28 €

Zwischensumme: 464,28 €

Aufschlag 20 % 92,86 €

Zwischensumme:

557,14 €

zzgl. Vers.

Wochenpreis Teilkasko, 48,00 €

Wochenpreis Vollkasko, 133,00 € 133,00 €

3-Tages-Preis Teilkasko, 24,00 €

3-Tages-Preis Vollkasko, 57,00 €

Tagespreis Teilkasko, 8,00 €

Tagespreis Vollkasko, 19,00 € 19,00 €

Zustellen / Abholen pauschal, je 16,00 32,00 €

kein 2. Fahrer, vgl. Vertrag 0,00 €

Zwischensumme NK 184,00 €

Inflationsausgleich, 3 Jahre à 2 % 11,04 €

Zwischensumme NK

195,04 €

Summe:

752,18 €

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2009-02-05/4-s-148-08#rd_26

In Abzug zu bringen war auch hier der in Rechnung gestellte 2. Fahrer. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags war explizit nur der geschädigte O als Mieter und damit Fahrer in den Mietvertrag eingetragen. Daneben war ausdrücklich vereinbart, dass die Überlassung des Fahrzeugs an nicht aufgeführte Personen untersagt war.

41

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

42

III.

43

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.