Rechtsprechung / LG Dessau-Roßlau / 2015

LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 18.12.2015 – 8 T 254/15

ECLI:DE:LGDESSA:2015:1218.8T254.15.0A

InsolvenzrechtSachsen-AnhaltInsolvenzrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 10.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.08.2015 - 2 IN 121/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 3.220.000,00 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_1

Die Beschwerdeführerin ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Michigan errichtete und weltweit tätige Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Herstellung von polykristallinem Silizium für die Verwendung in Halbleitern und Photovoltaikanlagen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_2

Im Rahmen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin meldete sie mit Schreiben vom 12.09.2012 gegenüber dem Insolvenzverwalter Forderungen aus Langzeitlieferverträgen von 4.875.678,29 € zur Insolvenztabelle an. Diese Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt.

3

Am 27.05.2013 meldete sie aus Langzeitlieferverträgen weitere Forderungen von 161.049.288,09 € an, die vom Insolvenzverwalter bestritten werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_3

Vergleichsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter führten nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin kündigte in telefonischen Gesprächen gegenüber dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Feststellungsklage an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_4

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.07.2015 wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 InsO) erteilt und ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin zur Schlussrechnung auf den 27.08.2015 bestimmt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_5

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter, konkret dem Zeugen X..., gab es am 27.07.2015 Telefonate, deren konkreter Inhalt teilweise streitig ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_6

Über den Inhalt der Telefonate wurde der Insolvenzverwalter per E-Mail vom Zeugen X... dahingehend informiert „… dass … nunmehr Feststellungsklage erheben werden…“ (BG 1 ).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_7

Am 29.07.2015 reichte die Beschwerdeführerin per Fax beim Landgericht Dessau-Roßlau eine Klage auf Feststellung der bestrittenen Forderung über 161.049.288,09 € zur Tabelle und auf Zahlung eines Betrages von 414.432,65 € ein.

9

Am 29.07.2015 gab es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen X... ein weiteres Telefongespräch.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_8

Am 30.07.2015 wurde die Klage im Original beim Landgericht Dessau-Roßlau abgegeben und der Eingang wurde schriftlich bestätigt (BF-15). Diese Bestätigung über die Klageeinreichung wurde am 30.07.2015 dem Insolvenzverwalter übergeben (Empfangsbestätigung BF-16).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_9

Mit einer E-Mail vom 30.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Insolvenzverwalter „…der guten Ordnung halber mit, dass die Zahlung auf den fälligen Gerichtskostenvorschuss heute angewiesen wurde…“ (BF-18). Für den Insolvenzverwalter wurde per E-Mail vom 30.07.2015 mitgeteilt „…zur Kenntnis genommen ….“ (BF-19). Die zugleich darin vom Insolvenzverwalter angekündigte Zahlung auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch erfolgte, der Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 03.08.2015 gutgeschrieben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_10

Von der zuständigen Zivilkammer wurde am 03.08.2015 die Zustellung der Klage verfügt, die Zustellung erfolgte dann am 10.08.2015 an den Insolvenzverwalter.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_11

Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werde, weil „…der Nachweis der Erhebung der mir nicht in der Frist des § 189 Abs. 1 InsO zugestellten Feststellungsklage nicht hinreichend geführt wurde….“ (BF-22).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_12

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 11.08.2015 gegenüber dem Insolvenzgericht Einwendungen gegen diese Entscheidung des Insolvenzverwalters.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_13

Die Einwendungen wurden mit Beschluss vom 27.08.2015 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 27.08.2015 (Bl. 215 Band XX) Bezug genommen.

16

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2015 zugestellt.

17

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 10.09.2015.

18

Die Beschwerdeführerin meint, der Nachweis der Klageerhebung sei fristgerecht zur Gewissheit des Insolvenzverwalters geführt worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_14

Sie behauptet, in dem Telefonat mit dem Zeugen X... sei am 27.07.2015 vereinbart worden, dass dem Insolvenzverwalter der Nachweis der Klageeinreichung ausreiche. Es sei ausdrücklich nachgefragt worden, was er als Nachweis für die Klageerhebung akzeptiere und es sei nachgefragt worden, ob der Nachweis der Klageerhebung ausreichen werde. Darauf sei für den Insolvenzverwalter mitgeteilt worden, „… wenn sie mir den Eingang der Klage bestätigen, reicht mir das…“.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_15

Sie meint, diesen Nachweis habe sie geführt, denn sie habe über die Einreichung der Klage per Fax informiert und die Eingangsbestätigung des Landgerichts an den Insolvenzverwalter übergeben.

21

Darüber hinaus habe sie durch die E-Mail vom 30.07.2015 auch darüber informiert, dass der Gerichtskostenvorschuss angewiesen worden sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_16

Damit habe der Insolvenzverwalter hinreichende Gewissheit über die fristgerechte Klageerhebung gehabt. Er habe den Erhalt der Eingangsbestätigung und die Information über die Anweisung des Gerichtskostenvorschuss bestätigt. Ebenso habe er seine Kenntnis dadurch bestätigt, dass er - wie von ihm angekündigt - den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch erfüllt habe.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_17

Es komme für den geforderten Nachweis nicht darauf an, durch zwei getrennte formale Erklärungen - wie das Amtsgericht annimmt - die Klageeinreichung und die Zahlung der Gerichtskosten nachzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_18

Der Insolvenzverwalter könne sich auf einen fehlenden Nachweis nicht berufen, denn er hätte - wenn es eines förmlichen Nachweises zur Zahlung des Gerichtskostenvorschuss bedurfte - spätestens nach der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30.07.2015 auf den ausstehenden Nachweis hinweisen müssen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_19

Seine ablehnende Entscheidung stelle sich widersprüchlich zu seinem Verhalten während der Frist des § 189 InsO dar, weil er in dieser Zeit durch seine Erklärungen und die vorgenommene Zahlung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Berufung auf den angeblichen Formmangel sei unzulässig und stelle einen Akt bloßer Förmelei dar.

26

Der Beschwerdegegner hat eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Telefonate bestritten.

27

Er meint, es habe am gehörigen Nachweis der Zahlung des Gerichtskostenvorschuss gefehlt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_20

Eine konkludente Bestätigung des Nachweises durch sein Verhalten liege nicht vor. Die Forderung sei mangels fristgerechten Nachweises nicht in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

29

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2015 nicht abgeholfen.

30

Die Beschwerdeführerin hat dem Insolvenzverwalter den Streit verkündet.

31

Dieser hat mit Schriftsatz vom 15.10.2015 den Beitritt auf Seiten des Beschwerdegegners erklärt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_21

Er meint, eine Vereinbarung über den Nachweis der Klageerhebung habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorgetragen. Gegen Hinweispflichten sei nicht verstoßen worden, der Beschwerdeführerin sei das Problem der Nachweisführung bekannt gewesen, sie habe in eigener Verantwortung entschieden, den Nachweis so wie dargelegt zu führen. Es sei zu keiner Zeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

33

Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

35

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 6, 194 Abs. 2 S. 2; 197 Abs. 3 InsO; §§ 567, 569 Abs. 1 ZPO.

36

Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.

2.

37

Die Beschwerde ist nicht begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_22

Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Forderung aus Langzeitlieferverträgen mit der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 161.049.288,09 € wurde zur Tabelle angemeldet. Sie wird vom Insolvenzverwalter bestritten. Daher wurde sie nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen.

39

In das Schlussverzeichnis sind alle festgestellten Forderungen aufzunehmen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_23

Bestrittene Forderungen - wie die der Beschwerdeführerin - sind dann aufzunehmen, wenn durch den Gläubiger innerhalb der in § 189 Abs. 1 InsO genannten Frist der Nachweis der Klageerhebung erbracht wird.

41

Gegen die Entscheidung, die Forderung nicht in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_24

Über diese Einwendungen ist im Schlusstermin zu entscheiden, § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine solche Entscheidung kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_25

Gegenstand einer Einwendung kann die Tatsache sein, dass der Insolvenzverwalter es unterlassen hat, das Schlussverzeichnis nach § 193 InsO zu berichtigen, obwohl der Nachweis fristgerechter Klageerhebung gem. § 189 InsO ihm gegenüber geführt wurde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_26

Dem liegt zugrunde, dass gem. § 189 Abs. 1 InsO ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden ist und für dessen Forderung kein vollstreckbarer Titel vorliegt, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass und für welchen Betrag eine Feststellungsklage erhoben worden ist.

45

Wird der Nachweis nicht innerhalb der Ausschlussfrist geführt, bleibt die Forderung unberücksichtigt, § 189 Abs. 3 InsO.

46

So liegt es hier:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_27

Die Forderung der Beschwerdeführerin war in das Schlussverzeichnis nicht aufzunehmen, weil sie gegenüber dem Insolvenzverwaltern nicht den Nachweis der fristgerechten Klageerhebung geführt hat.

48

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a)

49

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.07.2015, die Ausschlussfrist des § 189 InsO endete am 05.08.2015.

50

Die gesetzliche Regelung des § 189 InsO stellt auf eine fristgerechte Klageerhebung ab.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_28

Eine Klage wird erhoben durch Einreichung eines den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Schriftsatzes und Zustellung dieses Schriftsatzes an den Prozessgegner, § 253 Abs. 1 ZPO.

52

Die somit zur Klageerhebung notwendige Zustellung der Feststellungsklage an den Insolvenzverwalter erfolgte am 10.08.2015.

53

Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist gem. § 189 Abs. 1 InsO abgelaufen.

b)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_29

Steht die für eine Klageerhebung erforderliche Zustellung noch aus, sind nach der im Schrifttum herrschenden Meinung die Voraussetzungen der Vorwirkung der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, IX ZB 143/11, Rn. 7 m. w. N.).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_30

Der Nachweis muss in diesen Fällen den tatsächlichen Eingang der Klage beim zuständigen Gericht und die sonst für die Zustellung erforderlichen Voraussetzungen umfassen (a. a. O. Rn. 9).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_31

aa) Den Nachweis der fristgerechten Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Gericht hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht. Denn sie hat dem Insolvenzverwalter die schriftliche Bestätigung über die Einreichung der Klage beim zuständigen Landgericht übergeben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_32

Nach der herrschenden Meinung - der sich die Kammer anschließt - ist der erforderliche Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Eingangsbestätigung des Prozessgerichts zu führen. Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin durch die Übergabe der Eingangsbestätigung des Landgerichts an den Insolvenzverwalter gerecht geworden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_33

bb) Eine Feststellungsklage kann möglicherweise dann nicht zugestellt werden, wenn die Einzahlung des Vorschusses trotz Aufforderung durch das Gericht unterbleibt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_34

Um die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO im Falle des § 167 ZPO zu wahren, ist daher auch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_35

Diese Nachweispflicht wird daran geknüpft, dass der Insolvenzverwalter nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist binnen 3 Tagen gemäß § 193 InsO die notwendig werdenden Änderungen des Verzeichnisses vorzunehmen hat. Das setzt voraus, dass die Zustellung der Klage auch insoweit gesichert ist, als der erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt ist.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_36

Ohne einen solchen Nachweis kann der Insolvenzverwalter die Änderung des Verzeichnisses wegen der verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der Zustellung der Klage nicht vornehmen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_37

Um diese Sicherheit und Gewissheit für den Insolvenzverwalter zu erreichen, wird für den Nachweis der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses im Schrifttum auf den Nachweis der Einzahlung durch eine anwaltliche Versicherung oder durch einen Einzahlungsbeleg verwiesen (Baumert, BGH EWir, § 189 InsO 1/12, 167; Seagon, LMK 2013, 341734).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_38

Als taugliche Beweismittel kommen neben der Vorlage der schriftlichen Eingangsbestätigung insbesondere die eidesstattliche oder ausdrückliche anwaltliche Versicherung oder die Übersendung eines entsprechenden Beleges in Betracht.

64

Einen solchen Nachweis, der diesen Anforderungen genügt hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geführt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_39

Denn sie hat mit der E-Mail vom 30.07.2015 dem Insolvenzverwalter lediglich mitgeteilt, dass die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angewiesen wurde.

66

Diese Mitteilung stellt keinen ausreichenden Nachweis dar. Es handelt sich nicht um einen Beleg über eine erfolgte Zahlung.

67

Und diese Mitteilung ist nicht mit einer anwaltlichen Versicherung gleichzusetzen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_40

Eine anwaltliche Versicherung ist ein zulässiges Mittel zu Glaubhaftmachung, § 294 ZPO. Aber auch sie ist nur dann ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung, wenn sie eigene Wahrnehmungen des Anwaltes bestätigt und glaubhaft macht, was der Anwalt selbst wahrgenommen hat (Zöller, ZPO, 31. A., § 294, Rn 5; Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss 22 BR 140/93, zitiert nach juris).

69

Die am 30.07.2015 übermittelte E-Mail genügt inhaltlich den Anforderungen an eine zulässige anwaltliche Versicherung nicht.

70

Denn schon nach dem Wortlaut wird lediglich ein bestimmter Vorgang mitgeteilt, jedoch keine Versicherung über die bekundete Tatsache abgegeben.

71

Es wird nicht mitgeteilt, von wem die Zahlung veranlasst wurde, in welcher Höhe und wohin die Zahlung erfolgte.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_41

Ebensowenig wird mitgeteilt, wie sich der Erklärende die bekundete Erkenntnis verschafft hat und ob er für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschuss gleichsam „einsteht“.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_42

Dem Erfordernis einer anwaltlichen Versicherung ist damit nicht genügt. Eine tatsächliche und fristgerechte Zahlung des Gerichtskostenvorschuss lässt sich der Mitteilung nicht entnehmen. Denn mit der Mitteilung wird allenfalls erklärt, dass bei der Beschwerdeführerin die notwendigen Maßnahmen zur Zahlung des Vorschuss veranlasst wurden, ein Nachweis für die Einzahlung eines ausreichenden Gerichtskostenvorschuss ist damit nicht verbunden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_43

Es fehlt daher auch das für die Vorwirkung gemäß § 167 ZPO notwendige weitere Erfordernis, neben der Klageeinreichung auch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen.

c)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_44

Die Beschwerdeführerin kann nicht damit gehört werden, mit dem Insolvenzverwalter eine von dieser Nachweispflicht abweichende Vereinbarung getroffen zu haben.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_45

Wegen der bereits dargestellten gravierenden Wirkungen des Nachweises der Erhebung einer Feststellungsklage für den Insolvenzverwalter und den damit einhergehenden Auswirkungen für die Änderungen im vorliegenden Verzeichnis ist die vom Gesetzgeber durch § 189 InsO normierte Voraussetzung kein dispositives Recht.

77

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beteiligten keine abweichende, individuelle Vereinbarung über die Nachweisführung treffen können.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_46

Der Zweck der Norm ist darin zu sehen, den Gläubiger anzuhalten, das Feststellungsverfahren zeitnah zu betreiben. Damit soll möglichst schnell Klarheit über die Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen gewonnen werden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_47

Denn der Insolvenzverwalter ist dann ebenso verpflichtet, zeitnah auf eine fristgerechte Klageerwiderung zu reagieren und das Verzeichnis zu berichtigen. Durch diese Verknüpfung werden auch Interessen anderer Gläubiger berührt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_48

Es darf daher von der gesetzlichen Regelung nicht durch individuelle Vereinbarungen abgewichen werden. Das käme einer Vereinbarung zu Lasten Dritter gleich und würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Denn auch für andere Gläubiger (oder das Insolvenzgericht) bestünde im Fall abweichender Vereinbarungen keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter pflichtgemäß gehandelt hat. Dieser könnte sich unter Umständen gegenüber den anderen Gläubigern schadensersatzpflichtig machen.

81

Die strenge Vorgabe der gesetzlichen Regelung ist nicht disponibel.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_49

Die vorliegende Rechtsprechung hat bereits eine Erleichterung zu Gunsten der Gläubiger dahingehend zugelassen, dass nicht allein auf die Klageerhebung im engen Sinn des § 253 Abs. 1 ZPO, nämlich durch Zustellung der Klage an den Insolvenzverwalter abgestellt wird. Sondern es ist - davon abweichend - ausreichend, im Fall noch nicht erfolgter Zustellung, wenn die Vorwirkung des § 167 ZPO nachgewiesen wird.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_50

Darüber hinausgehend noch eine weitere Disposition durch einen Gläubiger und Insolvenzverwalter bezüglich der Anforderungen an den Nachweis oder die Nachweisführung zuzulassen, würde den Gesetzeszweck des § 189 InsO unterlaufen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_51

Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Telefonat am 27.07.2015 mit dem Zeugen X..., eine Abrede getroffen wurde, dass der Nachweis der Klageeinreichung ausreichend sei. Eine Beweisaufnahme zum Inhalt des Gesprächs vom 27.07.2015 ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_52

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon nicht vorträgt, im Rahmen dieses Gesprächs auch eine Abrede über die Nachweisführung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses getroffen zu haben.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_53

Davon ist offensichtlich die Beschwerdeführerin selbst ausgegangen, denn es hätte sonst ihrer E-Mail vom 30.07.2015 über die Anweisung des Gerichtskostenvorschuss nicht bedurft. Denn wäre die geschilderte Abrede so zu verstehen, dass insgesamt nur der Eingang der Klage nachzuweisen gewesen wäre, wäre sie dem durch die Übergabe der Empfangsbestätigung hinreichend nachgekommen. Der weiteren E-Mail hätte es dann nicht bedurft.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_54

So aber hat sie sich - in einem weiteren Schritt - neben der Bestätigung über die Einreichung der Klage veranlasst gesehen, eine Erklärung zur Zahlung des Vorschusses abzugeben.

d)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_55

Des Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Insolvenzverwalter in anderer Weise sichere Gewissheit über die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses verschafft worden ist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_56

aa) Das folgt nicht aus der E-Mail vom 30.07.2015 über die Mitteilung zur Anweisung des Gerichtskostenvorschusses. Denn diese ist als Nachweis nicht ausreichend.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_57

Die sich für den Insolvenzverwalter daraus ergebende Erkenntnis besteht nur darin, dass die die Zahlung angewiesen wurde. Sie ersetzt den Nachweis nicht und schafft keine sichere Gewissheit über die fristgerechte Klageerhebung.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_58

bb) Aus der Tatsache der Zahlung auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich keine konkludente Bestätigung des Nachweises der Klageerhebung und kein Anzeichen für eine sichere Gewissheit des Insolvenzverwalters.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_59

Denn diese Leistungsklage unterliegt nicht der Regelung des § 189 InsO. Sie ist an keine Frist gebunden. Es kommt nicht auf eine fristgerechte Erhebung oder die Einreichung und demnächst Zustellung an. Die Zahlung lässt keinen Rückschluss auf den Nachweis fristgerechter Klageerhebung der Feststellungsklage zu.

93

Dadurch wurde gegenüber der Klägerin kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_60

cc) Eine sichere Gewissheit hat der Insolvenzverwalter nicht durch die, nach dem Telefonat vom 27.07.2015 gefertigte, E-Mail des Zeugen X... erlangt. Denn darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die bereits zuvor angekündigte Feststellungsklage nunmehr erheben werde. Weitergehende Erkenntnisse vermochte der Insolvenzverwalter aus dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Daraus kann nicht auf die Gewissheit einer fristgerechten Klageerhebung geschlussfolgert werden.

e)

95

Ein Verstoß gegen Hinweispflichten liegt nicht vor.

96

Der Insolvenzverwalter war nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die E-Mail vom 30.07.2015 für die Nachweisführung nicht ausreichend war.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_61

Eine solche Pflicht hätte allenfalls nur dann bestanden, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Nachweis gem. § 189 Abs. 1 InsO verkannt hätte.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_62

Davon aber ist hier nicht auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin macht mit ihrem Vorbringen deutlich, dass ihr die Nachweisführung zur Einreichung der Klage und zur Zahlung des Vorschusses bekannt war.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_63

Angesichts der konkreten gesetzlichen Vorgaben und der per obiter dictum durch die Rechtsprechung des BGH festgelegten Anforderungen an den Nachweis bestand hier keine Hinweispflicht. Damit würden im konkreten Fall die Sorgfaltsanforderungen und Aufklärungspflichten des Insolvenzverwalters deutlich überspannt.

100

Das Berufen des Insolvenzverwalters auf die nicht fristgerechte Klageerhebung ist nicht treuwidrig.

3.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_64

Die Kammer folgt der bisher vorliegenden Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die - vom Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung - „katalogartig“ aufgeführten Möglichkeiten für die Nachweisführung erschöpfend sind.

102

Das Amtsgericht hat die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Nichtaufnahme in die Schlussverteilung berechtigt zurückgewiesen.

103

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, 2, 3 ZPO.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_65

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

105

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

106

Die gesetzliche Regelung des § 189 InsO definiert die Anforderungen an die fristgerechte Nachweisführung ohne erkennbare Lücken oder Unklarheiten.

107

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich nicht um eine Sache grundsätzlicher Bedeutung.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_66

Es ist nicht erkennbar, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt ist.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_67

Eine Rechtsfrage ist in diesem Sinne dann klärungsbedürftig, wenn dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

110

Das ist hier nicht der Fall.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_68

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Nachweisführung einer fristgerechten Klageerhebung gem. § 189 Abs. 1 InsO sind im Schrifttum nicht umstritten und durch die vorliegende Rechtsprechung (Beschluss BGH vom 13.09.2012) ausreichend klar und unmißverständlich beschrieben und entschieden.

112

Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht zuzulassen.

113

Die Beschwerde ist - mit allen Anträgen - zurückzuweisen.

4.

114

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_69

Der Beschwerdewert folgt dem in der Feststellungsklage gem. § 182 InsO angegebenen Wert, den die Beschwerdeführerin mit einer voraussichtlichen Quote von 20 % der begehrten Forderung angenommen hat.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dessau-rosslau/2015-12-18/8-t-254-15#rd_70

Für das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beschwerdeführerin wird der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 10 % des Streitwertes der Feststellungsklage geschätzt.