§ 182 Streitwert
Stand: 10.06.2019
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 182 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.09.2006 – X S 4/06Zitiert von 10
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 – 26 Ta (Kost) 6036/19Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2012 – 5 Ta 3/12Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 – 26 Ta (Kost) 6028/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.03.2014 – L 8 R 636/13 BZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.07.2026 – L 8 BA 25/26Gerichtskostenrecht - Streitwertfestsetzung - Berufungsverfahren - Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid nach Insolvenzeröffnung - Bestimmung des Streitwerts nach der zu erwartenden Insolvenzquote - Vorrang von § 182 InsO i.V.m. § 185 S. 3 InsO gegenüber § 52 Abs. 3 GKG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25Insolvenzrecht: Entsprechende Anwendung des § 182 InsO bei Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 06.05.2026 – 7 W 412/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.