§ 182 Streitwert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Nach Gewicht
- BFH, 26.09.2006 – X S 4/06Zitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 – 26 Ta (Kost) 6036/19Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2012 – 5 Ta 3/12Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 – 26 Ta (Kost) 6028/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.03.2014 – L 8 R 636/13 BZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
153 Entscheidungen zu § 182 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.