§ 196 Schlußverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/196#abs-1 (1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/196#abs-2 (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 196 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- AG Düsseldorf, 28.05.2001 – 502 IK 72/99
- OVG NRW, 18.06.2018 – 17 A 1258/15Zitiert von 3
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
- VG Düsseldorf, 13.05.2015 – 20 K 4304/14
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 75/16Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung bei Massezufluss nach Antragseinreichung; Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor abschließender Entscheidung über die VergütungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.04.2026 – 71 IN 31/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2025 – L 33 R 520/23
- FG Münster, 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K, GZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 196 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 196 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.