§ 197 Schlußtermin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-1 (1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-2 (2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-3 (3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 197 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 04.10.2005 – 60 IN 136/02Zitiert von 2
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
- BGH, 22.10.2009 – IX ZB 49/09
- BGH, 22.03.2007 – IX ZB 8/05Zitiert von 4
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 7 U 58/17Zitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2004 – 1 BvL 8/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.04.2026 – 71 IN 31/18
- LG Deggendorf, 12.10.2022 – 12 T 129/22Zitiert von 3
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 197 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.