Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 197 Schlußtermin

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-1 (1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-2 (2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-3 (3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 196 § 198