§ 197 Schlußtermin
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 04.10.2005 – 60 IN 136/02Zitiert von 2
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
- BGH, 22.10.2009 – IX ZB 49/09
- BGH, 22.03.2007 – IX ZB 8/05Zitiert von 4
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 7 U 58/17Zitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2004 – 1 BvL 8/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Deggendorf, 12.10.2022 – 12 T 129/22Zitiert von 3
- BGH, 15.12.2020 – II ZR 108/19Publikumsfondsgesellschaft: Umfang persönlicher Kommanditistenhaftung in der Insolvenz; Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den GesellschafternZitiert von 34
- BGH, 19.12.2019 – IX ZR 53/18Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle bis SchlussterminZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-1 (1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-2 (2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/197#abs-3 (3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.