Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-1 (1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-2 (2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-3 (3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

§ 188 § 190