§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-1 (1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-2 (2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/189#abs-3 (3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 189 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dessau-Roßlau, 18.12.2015 – 8 T 254/15
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2024 – 4 U 279/22
- AG Düsseldorf, 08.02.2006 – 514 IK 8/04Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
- OLG Hamm, 24.02.2021 – 8 U 2/20
- BGH, 13.09.2012 – IX ZB 143/11Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Anforderungen an den Nachweis rechtzeitiger Klageerhebung bei Klageeinreichung mit Zustellung demnächstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 – 26 U 12/24
- OLG Celle, 13.02.2025 – 7 W 2/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.