Rechtsprechung / LAG Köln / 11. Kammer / 2025
LAG Köln Urteil vom 29.01.2025 – 11 SLa 319/24
11. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:0129.11SLA319.24.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Auskunft.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist laut Handelsregisterauszug Amtsgericht K HRB 7 Unternehmensberatung, Arbeits- und Personalvermittlung, Projektmanagement, Arbeitnehmerüberlassung, Management auf Zeit sowie Mediation. Sie vermittelt indische Pflegkräfte an deutsche Kliniken und Pflegeheime gegen ein Vermittlungshonorar.
Die Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2018 bis 31.12.2021 als Geschäftsführerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 20.04.2018 (Bl. 20 ff. d. A. ArbG) tätig. Gesellschafterinnen der Beklagten waren die Firma P Ltd. mit Sitz in L/Z, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. K S, mit 80% und die Beklagte mit 20 % der Geschäftsanteile. Die Klägerin war Mitgeschäftsführerin neben Herrn S.
Mit Schreiben vom 21.10.2021 erstattete die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F gGmbH, Kundin der Klägerin, Strafanzeige wegen versuchten Betrugs durch Manipulation von Einstellungszusagen von Pflegekräften (Bl. 319 f. d. A. ArbG).
Am 22.10.2021 informierte Herr O, Pflegedienstleister der A Klinik B W GmbH, Kundin der Klägerin, den Geschäftsführer S telefonisch über den Verdacht von mehreren Fälschungen von Einstellungszusagen, der versprach der Sache nachzugehen (Bl. 312 d. A. ArbG). Dieser konfrontierte die Beklagte am 25.10.2021 mit dem Sachverhalt, wobei sie u.a. ausweislich E-Mail des Geschäftsführers S vom 26.10.2021 eingeräumt hat, dass sie die gefälschten Dokumente angefertigt habe (Bl. 109 d. A. ArbG).
Mit Schreiben vom 28.10.2021 kündigte die Kundin Gesundheitszentrum W gGmbH den mit der Klägerin bestehenden Rahmenvertrag sowie alle Einzelverträge zur Vermittlung ausländischer Fachkräfte außerordentlich wegen Vertrauensbruch sowie Urkundenfälschung, weil die Beklagte für unbekannte Personen ohne Wissen und Einverständnis der Kundin Aufenthaltsgenehmigungen beantragt habe (Bl. 326 d.A. ArbG).
Die A Kliniken GmbH & Co. KG aA stellte unter dem 11.11.2021 Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Urkundenfälschung in mindestens sechs Fällen (Bl. 310 ff. d.A. ArbG) und kündigte mit Schreiben vom 11.11.2021 (Bl. 324 f. d. A. ArbG) wegen Fälschung der Einstellungszusagen die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung.
Die Kundin Gesundheitszentrum W gGmbH erstattete am 03.12.2021 Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Urkundenfälschung, da die Beklagte unberechtigt Unterschrift und Briefkopf des Gesundheitszentrums genutzt habe, um Dokumente für insgesamt 7 Personen zu fälschen, welche beim Regierungspräsidium in D eingereicht worden seien, um Arbeitsverträge zu erhalten (Bl. 299 ff. d. A. ArbG).
Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 30.12.2021 verkaufte die Beklagte ihre Geschäftsanteile an die Firma P Ltd. Ausweislich Ziffer 5. des Vertrages haben die Gesellschafter einstimmig beschlossen, dass die Beklagte zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin abberufen wird und ihr Entlastung erteilt wird. Ab diesem Zeitpunkt war Herr K S Alleingeschäftsführer der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariell beurkundeten Vertrages vom 30.12.2021 wird auf Bl. 118 ff. d.A. ArbG verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft D - 500 Js 4033/22 - hat das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach Maßgabe des § 153a StPO eingestellt, nachdem die Beklagte einen Geldbetrag von 1.500,00 € geleistet hatte.
Mit Beschluss vom 06.07.2023 hat das ursprünglich angerufene Landgericht Köln - 22 O 86/23 - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Gesamtumstände habe der Geschäftsführungstätigkeit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zugrunde gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verweisungsbeschlusses wird auf Bl. 171 ff. d.A. ArbG Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.05.2024 hat das Arbeitsgericht Köln (Bl. 392 ff. d. A. ArbG) die Klage mit der die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der Kündigungen der Vertragsbeziehungen durch die Firmen A Kliniken GmbH & Co. KG aA, Gesundheitszentrum W gGmbH sowie der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F gGmbH begehrt ebenso abgewiesen wie den Auskunftsantrag, welcher sich auf Zahlungen von vermittelten Pflegkräften für die Beantragung oder Ausstellung von Anerkennungsbescheiden bezieht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem begehrten Schadensersatz stehe der Entlastungsbeschluss vom 30.12.2021 entgegen. Ein Auskunftsinteresse bestehe nicht, da die Klägerin von keiner vermittelten Pflegekraft auf Rückzahlung in Anspruch genommen werde und weder ein Vermögensschaden noch ein Reputationsverlust erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.05.2024 zugestellte Urteil am 28.06.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 29.08.2024 begründet.
Die Klägerin meint, der Haftung der Beklagten stehe der Entlastungsbeschluss vom 30.12.2021 nicht entgegen, denn die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Beschlusses keine vollumfängliche Kenntnis der Verfehlungen der Beklagten gehabt. Die Klägerin habe lediglich bruchstückhaft Kenntnis von den Fälschungen der Beklagten gehabt. Von der Vereinnahmung einer Vermittlungsprovision habe sie nicht gewusst. Die Entlastung erfasse nur abgeschlossene Vorgänge der Vergangenheit. Mit der Klage werde ein Teilanspruch des Schadens von 69.735,81 € vor Steuern bzw. von 48.815,46 € nach Steuern aufgrund der Vertragskündigungen Firmen A Kliniken GmbH & Co. KG aA, Gesundheitszentrum W gGmbH sowie der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F gGmbH geltend gemacht. Es bestehe ein Bedürfnis an der begehrten Auskunft, da ein nicht einschätzbares Regeressrisiko bestehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2024, Az. 4 Ca 4160/23,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 46.847,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in folgendem Umfang Auskunft zu erteilen:
von welchen durch die Klägerin vermittelten Pflegekräften gemäß Anlage K1 forderte bzw. erhielt die Beklagte oder Dritte im Zeitraum seit dem 01.05.2018 bis zum 31.12.2021 Zahlungen für die Beantragung oder Ausstellung von Anerkennungsbescheiden;
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben gem. Ziff. 2 a) an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Entlastung der Beklagten sei in Kenntnis des Ausmaßes der Verfehlungen und der Kündigungen erteilt worden. Die Schadensberechnung der Klägerin sei unschlüssig. Die Beklagte habe niemals Provisionen für die Vermittlung von Pflegekräften verlangt oder erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.08.2024, 27.09.2024 und 21.01.2025, die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2025 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit inhaltlich zutreffender Begründung, der sich die erkennende Berufungskammer anschließt und auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB iVm.§ 43 Abs. 2 GmbHG oder aus sonstigen Rechtsgrund (§ 823 Abs. 1 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 46.847,80 €. Einer Haftung der Beklagten steht nach § 242 BGB der Entlastungsbeschluss der Klägerin vom 30.12.2021 entgegen.
a) Mit der (vorbehaltlosen) Entlastung der Geschäftsführung nach § 46 Nr. 5 GmbHG billigen die Gesellschafter die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihr, soweit sie ihre Tätigkeit fortsetzt, gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus. An die Entlastung ist ferner die Folge geknüpft, dass die Gesellschaft mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis erlangt haben (BGH, 22.09.2020 - II ZR 141/19 - m.w.N.). Durch die Entlastung begibt sich die Gesellschaft des Rechts, aus den von der Entlastungsentscheidung umfassten Maßnahmen oder Versäumnissen der Geschäftsführer Rechtsfolgen gegen diese herzuleiten. Gegenteiliges Verlangen trotz erteilter Entlastung verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Erkennbar sind solche Tatsachen, die sich aus vorliegenden Unterlagen oder sonstigen Informationen ergeben. Soweit die Gesellschafter hinreichende Gelegenheit zur Ausübung ihrer Informationsrechte hatten, können je nach den Umständen des Einzelfalls auch solche Tatsachen erkennbar und für den Eintritt der Präklusionswirkung ausreichend sein, die der Gesellschafterversammlung durch eine Ausübung der ihnen zustehenden Einsichts- und Auskunftsrechte hätten bekannt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine solche Ausübung der Informationsrechte nach den ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung bekannten Umständen aufdrängt und die Gesellschafter anderenfalls vor Tatsachen die Augen verschließen würden, deren Kenntnisnahme mit Händen zu greifen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahme des Entfallens der Präklusionswirkung aufgrund fehlender Erkennbarkeit der für die Begründung des Ersatzanspruchs gegen einen Geschäftsführer erforderlichen Umstände wegen der mangelnden Zugänglichkeit der dafür notwendigen Unterlagen oder Informationen liegt dabei auf der Seite der Gesellschaft, so dass bei einer Nichterweislichkeit der mangelnden Erkennbarkeit die Präklusionswirkung durchgreift (OLG Düsseldorf, 20.12.2019 - I-17 U 22/18 - m.w.N.).
b) Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die (Mehrheits-)Gesellschafterin, die Firma P Ltd., welche allein vertreten wurde durch ihren Geschäftsführer S, zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses vom 30.12.2021 nicht nur hinreichende Kenntnisse von den Vertragskündigungen hatte, sondern auch von den Kündigungsgründen, die auf einem Fehlverhalten der Beklagten durch Manipulation von Anträgen und Einstellungszusagen beruhten. Der Geschäftsführer S wusste aufgrund des Telefonats vom 22.10.2021 von dem Vorwurf gefälschter Einstellungszusagen und hatte die geständige Beklagte am 25.10.2021 angehört. Der Vorwurf gefälschter Unterlagen war zudem Gegenstand der E-Mail vom 26.10.2021 und der Kündigung vom 28.10.2021. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, der Geschäftsführer S habe in Sachen BGU keine positive Kenntnis des Vorwurfs der Urkundenfälschung gehabt, so durfte die (Mehrheits-) Gesellschafterin nicht davor die Augen verschließen, dass aufgrund des wiederholten, gravierenden Fehlverhaltens der Beklagten in ihrer Geschäftsführung Anlass zur weiteren Aufklärung bestand, so dass keine vorbehaltlose Entlastung hätte erteilt werden dürfen. Ein etwaiges unbekanntes - unterstelltes - Fordern oder Vereinnahmen von Geldbeträgen seitens der Beklagten im Zuge der Vermittlung von Pflegekräften ist im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen der Vertragskündigungen mangels Kausalität für den eingetretenen Schaden aufgrund der Vertragskündigungen unbeachtlich.
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Forderung bzw. Erhalt von Zahlungen für die Beantragung oder Ausstellung von Anerkennungsbescheiden erweist sich ebenfalls als unbegründet, denn die Klägerin hat die gebotene Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs nicht darzulegen vermocht.
a) Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien eines Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt daher im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 - m.w.N.).
b) Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB setzt nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren. Danach besteht auch die (nachvertragliche) Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht uneingeschränkt. Diese hängt vielmehr maßgeblich vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch namentlich vom Aufklärungsbedürfnis zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche. Ein Auskunftsinteresse ergibt sich aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH, 22.06.2021 - II ZR 140/20 - m.w.N.).
c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin keinen einzigen begründeten Verdachtsfall der Forderung oder der Vereinnahmung von Geldbeträgen vorgetragen hat. Sie hat nicht dargetan, wer welche Service Charge an die Klägerin für die Beantragung oder Ausstellung von Anerkennungsbescheiden gezahlt hat. Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf die Zahlungen des A P A gestützt hat, setzt sie sich nicht mit der persönlichen Erklärung des Betroffenen vom 27.06.2023 (Bl. 141 d.A. ArbG) auseinander, wonach die Zahlung von ca. 650,-- € der Erstattung verauslagter Kosten (Übersetzungskosten, Kosten für einen Online-Deutschkurs und Kosten des Anerkennungsverfahrens) diente. Darüber hinaus mangelt es auch an der hinreichenden - wenn auch geringen (vgl. hierzu: BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19 - m.w.N.) - Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die Klägerin wurde bislang von keiner einzigen vermittelten Pflegkraft zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutungsweise auf Regress wegen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren in Anspruch genommen. Die Auflistung von möglicherweise geschädigten Personen ersetzt nicht den gebotenen Tatsachenvortrag zur Wahrscheinlichkeit eines Schadens.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.