Rechtsprechung / LAG Köln / 2014

LAG Köln Urteil vom 29.10.2014 – 5 Sa 472/14

ECLI:DE:LAGK:2014:1029.5SA472.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Mai 2014 – 10 Ca 2466/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_2

Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis Januar 2014.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. In einzelnen Monaten arbeitet er mehr als 160 Stunden. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_4

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013  zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_5

„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_7

ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_8

Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Angaben gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_9

Am Flughafen existieren neben der Fluggastkontrolle sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_10

Der Kläger hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu seinen Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_11

Der Kläger hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_13

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.23014 (Zeitraum 01.05.2013 – 31.12.2013) zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013);

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_14

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von Aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_15

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.02.2014 (Zeitraum 01.01.2014 – 31.01.2014) zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.04.2013);

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_16

4. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 15.03.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen, auf mindestens monatlich 160 Stunden, zuzustimmen;

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_17

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 476,73 € brutto zuzüglich 5 Prozentunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu bezahlen (Restlohn April 2013);

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_18

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 257,99 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.06.2013 zu bezahlen (Restlohn Mai 2013);

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_19

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 539,53 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.07.2013 zu bezahlen (Restlohn Juni 2013);

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_20

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2013 zu bezahlen (Restlohn Juli 213);

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_21

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 362,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2013 zu bezahlen (Restlohn September 2013).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_22

Die Beklagte hat beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_24

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_25

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 4) bis 9) mit Urteil vom 20. März 2014 stattgegeben; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.  Die Anträge zu 1) bis 3) hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen das ihm am 13. Mai 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_26

Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, dass ihm der begehrte Zuschlag zustehe, weil er Personal und Waren kontrolliere.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_27

Der Kläger beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_28

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2014 – 10 Ca 2466/13 –

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_30

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_31

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.02.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_32

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_33

Die Beklagte beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_34

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_35

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_36

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_37

A.              Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_38

B.              Das Rechtsmittel  ist unbegründet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_39

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Zulage nicht zusteht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_40

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_41

Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014 (10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_42

C.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_43

D.              Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des K Flughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_44

Rechtsmittelbelehrung:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_45

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_47

eingelegt werden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_48

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_49

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_51

Hugo-Preuß-Platz 1

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_53

Fax: 0361 2636 2000

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_54

eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_55

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_56

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_58

1. Rechtsanwälte,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_59

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_60

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_61

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_62

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-10-29/5-sa-472-14#rd_63

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.