Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Nach Gewicht
- BAG, 17.06.2015 – 10 AZR 518/14Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und WarenkontrolleZitiert von 43
- LAG Köln, 07.08.2014 – 7 Sa 252/14Zitiert von 16
- LAG Köln, 01.08.2014 – 9 Sa 208/14Zitiert von 13
- LAG Köln, 06.06.2014 – 9 Sa 253/14Zitiert von 2
- BAG, 18.01.2012 – 7 AZR 723/10Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von BeliehenenZitiert von 82
- LAG Köln, 02.06.2015 – 12 Sa 404/14
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 09.03.2026 – 5 B 12/26
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 49/25Kopftuchverbot für LuftsicherheitsassistentinnenZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
148 Entscheidungen zu § 5 LuftSiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/5#abs-1 (1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/5#abs-2 (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/5#abs-3 (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.