Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8561/14Zitiert von 2
- BAG, 17.06.2015 – 10 AZR 518/14Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und WarenkontrolleZitiert von 43
- BAG, 23.02.2011 – 4 AZR 430/09(Eingruppierung - Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG - Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen)Zitiert von 14
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8559/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 26.08.2015 – 20 Ca 8560/14Zitiert von 2
- LAG Köln, 07.08.2014 – 7 Sa 252/14Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.01.2026 – 6 K 182/25
- LAG Hessen, 09.09.2025 – 12 SLa 1103/24Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.09.2025 – 12 SLa 927/24
104 Entscheidungen zu § 9 LuftSiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-1 (1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-1a (1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-2 (2) Absatz 1 gilt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-3 (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-3a (3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-3b (3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-3c (3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-3d (3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/9#abs-4 (4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.